Von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine ßolche Frage, deren Beantwortung dazu beitragen kann, eine einheitliche ilechtcauffassung durchsusetzen, Deswegen sind Fragen, deren Lösung zweifelfrei ist oder die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind und für deren Lösung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte beigetragen werden, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (BGHSt 17, 21, 27i AnwSt (B) 1/62 vom 16» «Juli 1962) « 4* Auch die weiteren vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Diese Fragen betreffen zu dem Teil die Beweiswürdigung des Ehrengerichtshofs und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, zu dem Teil die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch den Ehrengericht shof• «jedenfalls haben die insoweit von dem Beschwerdeführer, aufgeworfenen Prägen keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung«, Vor allem rechtfertigt die Behauptung eines Verfahrensfehlers nach 6 145 BRAO nicht die Zulassung der Revision (AnwSt (ßj/vom 16«,Juli 1962) D Anders kann es sein, wenn die Notwendigkeit besteht, eine Verfahrensvorschrift aussulegen und damit die einheitliche Rechtsauffassung bei der Anwendung dieser Vorschrift durchzusetzeno Einen derartigen Pall betreffen die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht» b) Alle von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen, die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betreffenden Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung» Er hat den Beschwerdeführer lediglich wegen Verletzung seiner anwaltlichen Standespflichten zu einer ehrengerichtlichen Strafe verurteilt» Allerdings hat er die Pflichtverletzung in einem Verhalten des Beschwerdeführers gefunden, das dem Tatbestand des ParteiVerrats nahe kommt» Deswegen können die hierzu ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hier herangezogen werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt-.XB.}_15/6£ BESCHLUSS 2109 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr«, Conrad B in I: 2 Dor Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18„ Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatsprasiaenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br«, Greuner, Dr* Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundesrichter öörtzler, Kirchhof und Dr«, Spengler beschlossen; Die Beschwerde des Beschuldigten dagegen, daß der £hrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg die Revision gegen sein Urteil vom 17» März 1964 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesene Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« Gründe: lo Y»orin die "mangelnde Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens" liegen soll und in welcher Weise der Beschuldigte "die Unzulässigkeit des gesamten Verfahrens" geltend gemacht haben will, geht aus der Beschwerdeschrift nicht norvor. Die nach Meinung des Beschwerdeführers grundsätzliche Rechtsfrage muß aber "in der Beschvjerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden" (§ 145 Ab So 3 Satz 3 !3RA0) o 2. "Ob im ehrengerichtlichen Verfahren «,».».. der Sachverhalt auf Grund der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten festgestellt werden kann", ist für sich allein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung« Von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine ßolche Frage, deren Beantwortung dazu beitragen kann, eine einheitliche ilechtcauffassung durchsusetzen, Deswegen sind Fragen, deren Lösung zweifelfrei ist oder die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind und für deren Lösung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte beigetragen werden, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (BGHSt 17, 21, 27i AnwSt (B) 1/62 vom 16» «Juli 1962) « Daß aus den Hauptakten des betreffenden Verfahrens oder aus beigezogenen Akten bestimmte feile (Urteile, Ver-nehmungsniederschriften, Skizzen und dcrgl«) den Ver-fahrencbeteiligten (Beschuldigten, Zeugen usw„) voi'ge-halten und die Erklärungen, die diese Personen dazu in der "Verhandlung1’ (§ 261 StPO) abgeben, in der Entscheidung verwertet werden dürfen, wird von Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend anerkannt* In diesem, allerdings beschränkten, Umfang können also '"Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht" werden« Weiteres hat der Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht vorgetragen« 3o Die angeblich grundsätzliche Frage, "ob hier eine ehrengerichtliche Bestrafung überhaupt erforderlich ist oder die Erledigung im RUgeverfahren nach § 74 BRAO geboten v/ar", erledigt sich mit dem Hinweis auf § 74 Abs« 2 BRAO« 4* Auch die weiteren vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Diese Fragen betreffen zu dem Teil die Beweiswürdigung des Ehrengerichtshofs und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, zu dem Teil die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch den Ehrengericht shof• Lf a) Die Beweiswürdigung und die Peststellung des Sachverhalts obliegen dem Tatrichter» Deswegen kann mit der Revision die Peststellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht sachlichrechtlich beanstandet werden» «jedenfalls haben die insoweit von dem Beschwerdeführer, aufgeworfenen Prägen keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung«, Vor allem rechtfertigt die Behauptung eines Verfahrensfehlers nach 6 145 BRAO nicht die Zulassung der Revision (AnwSt (ßj/vom 16«,Juli 1962) D Anders kann es sein, wenn die Notwendigkeit besteht, eine Verfahrensvorschrift aussulegen und damit die einheitliche Rechtsauffassung bei der Anwendung dieser Vorschrift durchzusetzeno Einen derartigen Pall betreffen die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht» b) Alle von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen, die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betreffenden Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung» Der Ehrengerichtshof hat den Beschwerdeführer nicht wegen Parteiverrats (§ 556 StGB) verurteilt» Dazu wäre er gar nicht befugt gewesen. Er hat den Beschwerdeführer lediglich wegen Verletzung seiner anwaltlichen Standespflichten zu einer ehrengerichtlichen Strafe verurteilt» Allerdings hat er die Pflichtverletzung in einem Verhalten des Beschwerdeführers gefunden, das dem Tatbestand des ParteiVerrats nahe kommt» Deswegen können die hierzu ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hier herangezogen werden. Durch diese Entscheidungen sind alle vom Beschwerdeführer aufgeworfenen, vermeintlich grundsätzlichen, Fragen, soweit sie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betreffen, bereits geklärt. ’’Dieselbe Rechtssache" liegt schon dann vor, wenn in den beiden von dem Rechtsanwalt eingegangenen Auftruga-verhültnissen ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (EGSt 60, 298, 300; BGHSt 3? 301, 304; 9, 341; 18, 192)» Ist dies der Fall, so kommt es nicht darauf an, ob in dem Zeitpunkt, in dem der Rechts anwalt das zweite Auf tragsverniiltnis eingeht, der frühere Auftrag schon - ZoB. durch rechtskräftige Erledigung des Verfahrens - abgewickelt war; die Gebundenheit des Rechtsanwalts hört nicht mit der Beendigung des einzelnen Auftrags auf (BGHSt 18, 192, 193/194 mit weiteren Hinweisen)* Ob der Rechtsanwalt in den beiden Auftragsverhältnissen "entgegengesetzte Interessen" des früher und des später von ihm Tertretenen wahmiimnt, ist weitgehend Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann»4* Insbesondere ist nicht entscheidend, ob in dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt das zweite Auftragsverhältnis eingeht, der eine Beteiligte dem anderen eine frühere Verfehlung verziehen hat, ob beide sich ausgesöhnt haben (BGHSt 9> 341, 345; 17, 305 bis 307)* Ein Interessengegensatz zwischen den Beteiligten braucht allerdings dann nicht vorhanden zu sein, wenn zwischen ihnen gar nichts zweifelhaft ist und streitig werden kann (BGHSt 10, 192, 199/200); einen solchen Pall hat aber der Ehrengericht chof aus tatsächlichen Erwägungen gerade nicht angenommen» Ob und unter welchen Voraussetzungen die irrige A.nnahme des Rechtsanwalts, daß er nicht "pflichtwidrig" diene, bei der Anwendung des strafrechtlichen Tatbestandes des Parteiverrats als Tatbestands- oder als Verbotsirrtum zu erachten ist, ist in den Entscheidungen BGHSt 4,80;59284p 288 und 5, 301 geklärt» Auf die Abgrenzung zwischen Tat be stands irrt um und - wie vom Ehren- — 6 «■ gerichtshof angenommen: verschuldetem - Verbotsirrtum kam os bei der Entscheidung der vorliegenden Sache nicht an«. Denn standeswidrig handelt auch der Rechtsanwalt, der sich bei einem objektiv zu mißbilligenden, nahe an ein strafbares Verhalten heranreichenden Tun in einem Tatbestandsirrtum befindet, sofern ihm die Entstehung oder die Aufrechterhaltung des Irrtums standesrechtlich zu dem Vorwurf gemacht werden muß (AnwZ (3) 4/63 vom 10 Juli 1963)o Glanzmann Dr„ Greuner Dr, Eix Wedesv/eiler Börtzler Kirchhof Spengler