in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V. m. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet, scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist, anders als nach § 464 Abs.3 StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 15/11 vom 23. Februar 2012 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 23. Februar 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO). Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet, scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist, anders als nach § 464 Abs. 3 StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81, BRAK-Mitt. 1982, 35 und vom 18. Juni 2001 - AnwSt (B) 10/00). Davon abgesehen wäre eine sofortige Beschwerde auch nicht fristgerecht erhoben. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 -2 AnwG 23/10 AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2011 - II AGH 8/11