BGH · AnwSt (R) 15/03 vom 19.05.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. zu erwarten hat, in dem er wegen zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufspflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der 2. Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewertung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß weder die zugelassene Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht D. Sollte der Beschwerdeführer in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen oder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der vom Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt, und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§154 Abs.4 StPO i.V. m. § 116 Satz 2 BRAO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V. m.