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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer DfHHHB hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 13. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft auf Grund eines Verzichts durch Bescheid vom 6.

Zitierte Normen: § 206a StPO § 197 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftPräsidentVerletzungBescheid

Volltext der Entscheidung

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2141 079
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 14/85 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Klaus Friedrich-E^^B-Straße
 aus
„ geboren am
1935
Verteidiger:
K
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr, Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr, Kohlndorfer, Dr, Rössler und Dr. Messer
 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer DfHHHB hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 13. März 1983 wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
Der Ehrengerichtshof hat seine - nach Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels - auf die Überprüfung des Maßnahmenausspruchs beschränkte Berufung verworfen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
 
Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft auf Grund eines Verzichts durch Bescheid vom 6. Dezember 1985 zurückgenommen hat und der Bescheid rechtskräftig geworden ist, hat der Senat das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO eingestellt. Das kann in sinngemäßer Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO durch Beschluß geschehen (Senatsentscheidung vom 21. November 1985 - AnwSt (R) 4/85]
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrei zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahren« die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jänke
 Kohlndorfer	Rössler	Messer