Der Ehrengerichtshof wirft dem Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit vor, daß er die "Erklärung zur Haftsituation", die von dem von ihm verteidigten Angeklagten D^|^ stammte, in das gegen den Strafkammer-Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch einbezogen und sie damit in vollem Umfang verlesen hat (UA S. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Rechtsanwalt unsachlich gehandelt und unzulässigerweise in die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden eingegriffen hätte, wenn er das Ablehnungsgesuch - unter Mißbrauch seiner prozessualen Rechte - zu Verfahrens-fremden Zwecken (vgl. BGHZ 68, 46, 56 f) oder in der Absicht gestellt hätte, auf diesem Wege die Erklärung des Angeklagten entgegen einer gerichtlichen Anordnung zu einem Zeitpunkt in die Hauptverhandlung einzuführen, zu dem sie der Vorsitzende nicht entgegennehmen wollte. Nach dem als richtig unterstellten Sachverhalt hat der Rechtsanwalt das Ablehnungsgesuch vielmehr ernsthaft gewollt, wenn es im Ergebnis auch erfolglos war. b) Der böse Schein einer Standeswidrigkeit, auf den der Ehrengerichtshof die Verurteilung stützt, wird schuldhaft erweckt, wenn eine an sich zulässige Handlung - hier: das Verlesen des Ablehnungsgesuchs -ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund vorsätzlich oder fahrlässig in einer Form, unter Umständen oder zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, daß bei einem verständigen Betrachter der falsche Eindruck entsteht, damit würden sachfremde oder unlautere Zwecke verfolgt. Das wäre hier der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt wegen des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, wegen dessen Verlesung oder wegen des Zeitpunkts der Verlesung - aus einem oder mehreren dieser Gründe - dem für ihn vermeidbaren Verdacht einer Standeswidrigkeit ausgesetzt hätte. Das ist nach Lage des Falles rechts fehlerhaft, weil es die Besorgnis begründet, der Ehrengerichtshof habe wesentliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte übersehen. aa) Aus der Tatsache, daß der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten das Wort entzogen hatte, folgt nicht ohne weiteres, daß es schuldhaft den Anschein einer Standeswidrigkeit begründet, wenn der Rechtsanwalt die Erklärung des Angeklagten mit zu dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs macht. Den Gesichtspunkt» daß der zulässige prozessuale Zweck die vollständige Aufnahme der Erklärung in das Ablehnungsgesuch rechtfertigen konnte» hat der Ehrengerichtshof nicht erörtert. bb) Wenn die wörtliche Wiedergabe der Erklärung im Ablehnungsgesuch erlaubt war» so begründete dessen Verlesung für sich allein nicht ohne weiteres den schuldhaften Anschein einer Standeswidrigkeit. Die Lage ist insofern nicht anders als bei der Entscheidung der Frage, wie er seinen Mandanten zu dem Beispiel über den Akteninhalt informieren soll (vgl. Daß die Verlesung eines Ablehnungsgesuchs und seine Begründung den Gang einer Hauptverhandlung aufhalten und den vom Strafkammer-Vorsitzenden geplanten Verhandlungsablauf stören kann, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines Ermessensmißbrauchs bei der Wahl der Form, in der das Gesuch angebracht wird. cc) Dem angefochtenen Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob dem Rechtsanwalt der böse Anschein einer Standeswidrigkeit zu Recht deshalb zur Last gelegt worden ist, weil er das Ablehnungsgesuch zur Unzeit verlesen hat. Denn er hebt wesentlich darauf ab, daß der Strafkammervorsitzende die (in dem Ablehnungsgesuch mitgeteilte) Erklärung des Angeklagten in diesem Verhandlungsabschnitt nicht habe zulassen wollen. Der Ehrengerichtshof hat weiter nicht erwogen, daß die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur bis zu dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig ist (§25 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn der Ablehnung neue oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen zugrunde liegen und die Ablehnung unverzüglich geltendgemacht wird (§25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Ehrengerichtshof hat nicht geprüft, ob sich der Rechtsanwalt bereits aus einem dieser Gründe veranlaßt sah oder veranlaßt sehen mußte, den Ablehnungsantrag zur Wahrung der Rechte seines Mandanten unverzüglich zu stellen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht das auf Grund einer Selbstanzeige des Rechtsanwalts (§ 123 Abs. 1 Satz 1 BRAO) eingeleitete Verfahren wegen dieser Tat zunächst durch Verfügung vom 8. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens in den hier ausscheidenden Fällen des § 123 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs.3 BRAO wegen desselben Verhaltens nur auf Grund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel gestellt werden, wenn der von einem Rechtsanwalt angerufene Ehrengerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben erachtet hat. 3* Der Senat folgt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung, daß es in der Regel I standeswidrig ist, wenn ein zu dem Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung - wie hier im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) - eigenmächtig die Hauptverhandlung verläßt, um durch seine Abwesenheit (vgl. Dafür spricht, daß er zu einem solchen Schritt im allgemeinen nicht gezwungen ist, sondern nach den §§ 48 Abs. 2, 49 BRAO beantragen kann, seine Bestellung zu dem Pflichtverteidiger aufzuheben, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Ein ^ weiterer Hinweis darauf, daß diese Auffassung richtig ist, ergibt sich aus der Regelung des § 145 Abs.4 StPO, wonach dem Verteidiger im Falle einer notwendigen Verteidigung Kosten aufzuerlegen sind, wenn er durch seine Schuld, das heißt insbesondere (vgl. § 145 Rdn 33) durch Ausbleiben in der Hauptverhandlung, unzeitiges Sichentfemen oder Weigerung, die Verteidigung zu führen (§ 145 Abs. 1 StPO), eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich macht. § 145 Abs.4 StPO sowohl die Wahrung der Interessen des Angeklagten im Auge hat als auch verhüten soll, daß der Verteidiger durch pflichtwidriges Verhalten die Hauptverhandlung oder deren Fortsetzung vereitelt Damit beurteilen sich ihre Voraussetzungen zur äußeren und inneren Tatseite nach denselben Kriterien, die im Falle einer notwendigen Verteidigung auch für die Prüfung einer Standeswidrigkeit beim eigenmächtigen Verlassen der Hauptverhandlung durch den Rechtsanwalt maßgebend sein müssen. Dezember 1954 - 5 StR 585/54)* Zwar darf der Rechtsanwalt die Verteidigung nicht bei jedem Verhandlungsfehler des Gerichts öder bei jeder Spannung niederlegen, die sich zwischen ihm und dem Vorsitzenden wegen einer Verfahrensfrage ergeben hat (OLG Hamm JMB1 NRW 1967, 105). Von Bedeutung kann auch sein, ob der Rechtsanwalt vor seiner Eigenmächtigkeit die Möglichkeit genutzt hat, in den Fällen, in denen die Strafprozeßordnung es vorsieht (vgl. a) Ob im Einzelfall eine solche Ausnahme von der Regel angenommen werden kann, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Beweggründe beurteilen, die den Rechtsanwalt zur Tat veranlaßt haben. Der Ehrengerichtshof geht bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht darauf ein, ob diese Annahme des Rechtsanwalts berechtigt oder aus welchen Gründen das nicht der Fall war. Als Recht* fertigungs- oder Entschuldigungsgrund zieht er lediglich die gespannte Verhandlungsatmosphäre und die vor allem für die innere Tatseite erhebliche Tatsache in Betracht, daß der Vorsitzende die dem Rechtsanwalt gegebene Zusicherung gebrochen hatte, ihm vor der Fortführung der Hauptverhandlung ein Gespräch mit dem Angeklagten zu ermöglichen. Damit hat er verkannt, daß die Überzeugung des Rechtsanwalts, er sei auf Grund einer veränderten Sachlage ohne die erfolglos beantragte Unterbrechung der Hauptverhandlung und ohne das ihm zunächst zugesagte Gespräch mit dem Angeklagten zur sachgerechten Verteidigung außerstande, in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Das Gesetz nimmt auf eine solche Überzeugung in § 145 Abs.3 StPO Rücksicht, und auch die Regelungen des § 265 Abs.3 und 4 StPO lassen erkennen, daß einer neuen Sachund Rechtslage im Interesse der Verteidigung durch Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden soll. Vielmehr kommt auch ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht, wenn sich nämlich der Rechtsanwalt bei der Pflichtenabwägung über Tatumstände geirrt und sich Tatsachen vorgestellt haben sollte, die - wenn sie Vorgelegen hätten - sein Verhalten gerechtfertigt oder (soweit ihm Vorsatz vorgeworfen wird) entschuldigt hätten (vgl. In der Rechtsprechung ist anerkannt» daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Verteidigerhandeln in Strafsachen» sei es prozessual an sich zulässig oder in der Regel nicht» eines Rechtsanwalts unwürdig und zugleich oder auch nur standeswidrig sein kann» insbesondere wegen Unsachlichkeit (vgl. Gerade weil der Verteidiger im Strafprozeß weitgehende Befugnisse und zu dem Teil schwierige Pflichten gegenüber dem Angeklagten hat, ist eine ehrengerichtliche Kontrolle des Rechtsanwalts auch in diesem Bereich unerläßlich (vgl. Vielmehr wird sich oft erst aus dem Gesamtverhalten eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Prozeß mit genügender Deutlichkeit ergeben, ob er bei einem Vorfall standeswidrig gehandelt hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 14/80 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Bernd geboren am OS' Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat ln der Sitzung vom 13« Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch, Laufhütte, Dr. Gribbohm, sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Weise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 17. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen berufliche Pflichten einen Verweis verhängt. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Mit der - zugelassenen - Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Es ist nach § 143 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO in vollem Umfang zulässig. Der Ehrengerichtshof hat die Revision zwar nur zur Prüfung der den Vorfall vom 6. Oktober 1977 betreffenden Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen es mit den anwaltlichen Berufspflichten in Einklang steht, die Unterbrechung - k - einer Hauptverhandlung durch Verlassen des Sitzungssaals zu erzwingen. Das bedeutet aber nicht, daß sich der Senat als Revisionsgericht nur mit dieser Frage zu befassen hätte. Denn in der Zulassung der Revision liegt nicht zugleich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Teil des Urteils, der nach Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzliche Bedeutung hat. Die unbeschränkt eingelegte Revision berechtigt und verpflichtet den Senat vielmehr, die gesamte Verurteilung im Rahmen der Revisionsbegründung auf formelle und sachliche Fehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 = EGE VI, 135, 136). II. Der Vorfall vom 13. September 1977 1. Auf die in diesem Zusammenhang beanstandete Ablehnung des Beweisantrags, die als Zeugin benannte Rechtsanwältin zu vernehmen, braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift. 2. Der Ehrengerichtshof wirft dem Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit vor, daß er die "Erklärung zur Haftsituation", die von dem von ihm verteidigten Angeklagten D^|^ stammte, in das gegen den Strafkammer-Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch einbezogen und sie damit in vollem Umfang verlesen hat (UA S. 27). Dabei hat der Ehrengerichtshof als richtig die Einlassung des Rechtsanwalts unterstellt, er habe die r\. Erklärung des Angeklagten nicht im einzelnen gekannt und geglaubt, sie enthalte nur Darlegungen zu dessen Gesundheitszustand (UA S. 28). Auf dieser Grundlage nimmt der Ehrengerichtshof an, der Rechtsanwalt habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und mindestens den bösen Schein erweckt, als handelte er unsachlich und wollte dem Gericht unzulässigerweise seinen Villen auf zwingen. Auch in der schuldhaften Verursachung eines solchen Anscheins kann eine Pflichtwidrigkeit liegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 * EGE VI 135, 138; Urteil vom 30. Juli 1980 -AnwSt (R) 1/80). Ihre Annahme wird hier durch die bisher getroffenen Feststellungen aber nicht getragen. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Rechtsanwalt unsachlich gehandelt und unzulässigerweise in die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden eingegriffen hätte, wenn er das Ablehnungsgesuch - unter Mißbrauch seiner prozessualen Rechte - zu Verfahrens-fremden Zwecken (vgl. BGHZ 68, 46, 56 f) oder in der Absicht gestellt hätte, auf diesem Wege die Erklärung des Angeklagten entgegen einer gerichtlichen Anordnung zu einem Zeitpunkt in die Hauptverhandlung einzuführen, zu dem sie der Vorsitzende nicht entgegennehmen wollte. Einen solchen Rechtsmißbrauch hat der Ehrengerichtshof jedoch nicht festgestellt (UA S. 27 f). Nach dem als richtig unterstellten Sachverhalt hat der Rechtsanwalt das Ablehnungsgesuch vielmehr ernsthaft gewollt, wenn es im Ergebnis auch erfolglos war. b) Der böse Schein einer Standeswidrigkeit, auf den der Ehrengerichtshof die Verurteilung stützt, wird schuldhaft erweckt, wenn eine an sich zulässige Handlung - hier: das Verlesen des Ablehnungsgesuchs -ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund vorsätzlich oder fahrlässig in einer Form, unter Umständen oder zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, daß bei einem verständigen Betrachter der falsche Eindruck entsteht, damit würden sachfremde oder unlautere Zwecke verfolgt. Das wäre hier der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt wegen des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, wegen dessen Verlesung oder wegen des Zeitpunkts der Verlesung - aus einem oder mehreren dieser Gründe - dem für ihn vermeidbaren Verdacht einer Standeswidrigkeit ausgesetzt hätte. Das angefochtene Urteil unterscheidet insoweit nicht näher. Das ist nach Lage des Falles rechts fehlerhaft, weil es die Besorgnis begründet, der Ehrengerichtshof habe wesentliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte übersehen. aa) Aus der Tatsache, daß der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten das Wort entzogen hatte, folgt nicht ohne weiteres, daß es schuldhaft den Anschein einer Standeswidrigkeit begründet, wenn der Rechtsanwalt die Erklärung des Angeklagten mit zu dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs macht. Es trifft zwar zu, daß die Erklärung unsachliche Wendungen enthielt. Aus der Sicht der Verteidigung konnte es aber sachgerecht sein, sie gleichwohl vollständig in das Gesuch aufzunehmen, um den behaupteten Ablehnungsgrund umfassend darzulegen und glaubhaft zu machen (§26 Abs. 2 StPO). Denn die Besorgnis der Befangenheit wurde gerade aus der Tatsache hergeleitet» daß der Vorsitzende dem Angeklagten das Wort entzogen hatte» obwohl die in der Erklärung enthaltene Schilderung der Haftsituation für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Angeklagten und seiner Verhandlungsfähigkeit erheblich sein konnte. Die Formulierungen des schriftlichen Ablehnungsantrags rufen selbst nicht etwa den Anschein hervor» als hätte sich der Rechtsanwalt die unsachlichen Teile der Erklärung zu eigen machen wollen. Vielmehr hat er sich im Rahmen des Ablehnungsgesuchs auf eine als solche erkennbare bloße Wiedergabe der Erklärung beschränkt» ersichtlich ohne sich mit ihr zu identifizieren. Den Gesichtspunkt» daß der zulässige prozessuale Zweck die vollständige Aufnahme der Erklärung in das Ablehnungsgesuch rechtfertigen konnte» hat der Ehrengerichtshof nicht erörtert. Es ist nicht ausgeschlossen» daß er ihn verkannt hat. bb) Wenn die wörtliche Wiedergabe der Erklärung im Ablehnungsgesuch erlaubt war» so begründete dessen Verlesung für sich allein nicht ohne weiteres den schuldhaften Anschein einer Standeswidrigkeit. In der Hauptverhandlung kann ein Ablehnungsgesuch mündlich oder schriftlich gestellt werden (Kleinknecht» StPO 34. Aufl. § 26 Rdn. 1; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 26 Rdn. 2; Löwe/Rosenberg - Dünnebier, StPO 23* Aufl. § 26 Rdn. 6). Will ein Verteidiger im Namen seines Mandanten einen Richter in der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen» so hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche der zulässigen Formen er dafür wählt. Die Lage ist insofern nicht anders als bei der Entscheidung der Frage, wie er seinen Mandanten zu dem Beispiel über den Akteninhalt informieren soll (vgl. BGHSt 29, 99, 104 = NJW 1980 , 64 mit Anmerkung Kuckuk S. 298). Daß die Verlesung eines Ablehnungsgesuchs und seine Begründung den Gang einer Hauptverhandlung aufhalten und den vom Strafkammer-Vorsitzenden geplanten Verhandlungsablauf stören kann, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines Ermessensmißbrauchs bei der Wahl der Form, in der das Gesuch angebracht wird. cc) Dem angefochtenen Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob dem Rechtsanwalt der böse Anschein einer Standeswidrigkeit zu Recht deshalb zur Last gelegt worden ist, weil er das Ablehnungsgesuch zur Unzeit verlesen hat. Der Ehrengerichtshof hat dies ersichtlich - jedenfalls auch - angenommen. Denn er hebt wesentlich darauf ab, daß der Strafkammervorsitzende die (in dem Ablehnungsgesuch mitgeteilte) Erklärung des Angeklagten in diesem Verhandlungsabschnitt nicht habe zulassen wollen. Die Ausführungen des Ehrengerichtshofs erschöpfen aber auch insoweit den Sachverhalt nicht. Er hat für die Schuldfrage wesentliche Gesichtspunkte nicht bedacht. Der Rechtsanwalt kann triftige Gründe gehabt haben, das Ablehnungsgesuch sofort zu stellen. Der Ehrengerichtshof setzt sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander, die Verteidigung habe erhebliche Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gehabt; ihre Befürchtungen seien von Anfang an begründet gewesen. Der Ehrengerichtshof hat diese Behauptung auf Grund eines Beweisantrags als wahr unterstellt. Sie kann für die Wahl des Zeitpunkts der Stellung des Ablehnungsgesuchs von Bedeutung gewesen sein. Der Ehrengerichtshof hat weiter nicht erwogen, daß die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur bis zu dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig ist (§25 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn der Ablehnung neue oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen zugrunde liegen und die Ablehnung unverzüglich geltendgemacht wird (§25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, in welchem Stadium sich die Hauptverhandlung am 13* September 1977 befand, nachdem dem Angeklagten das Wort entzogen worden war. Es ist offen, ob seine Vernehmung zur Sache bevorstand oder schon stattgefunden hatte. Der Ehrengerichtshof hat nicht geprüft, ob sich der Rechtsanwalt bereits aus einem dieser Gründe veranlaßt sah oder veranlaßt sehen mußte, den Ablehnungsantrag zur Wahrung der Rechte seines Mandanten unverzüglich zu stellen. Die Annahme, er habe durch die Verlesung schuldhaft den bösen Schein einer Standeswidrigkeit verursacht, wird nach alledem durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. III. Der Vorfall vom 6. Oktober 1977 1. Ein Verfahrenshindernis steht der Verfolgung insoweit nicht entgegen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht das auf Grund einer Selbstanzeige des Rechtsanwalts (§ 123 Abs. 1 Satz 1 BRAO) eingeleitete Verfahren wegen dieser Tat zunächst durch Verfügung vom 8. November 1977 eingestellt in der Erwägung, der Rechtsanwalt habe aus subjektiven Gründen nicht gegen die Standespflichten verstoßen. Das hinderte sie rechtlich aber nicht, die Ermittlungen - selbst bei unverändertem Sachstand -später wieder aufzunehmen, wie es (der Sache nach) durch die Verfügung vom 19. Mai 1978 geschehen ist. Das ergibt schon ein Umkehrschluß aus der Regelung des § 123 Abs. 4 BRAO. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens in den hier ausscheidenden Fällen des § 123 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 BRAO wegen desselben Verhaltens nur auf Grund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel gestellt werden, wenn der von einem Rechtsanwalt angerufene Ehrengerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben erachtet hat. Daraus folgt, daß eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens eine gleiche Ausschlußwirkung nicht hat. Das entspricht im übrigen der Wirkung der EinstellungsVerfügung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 170 Abs. 2 StPO). Sie schafft keine Rechtskraft (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 170 Rdn 9). 4 ST 2. Soweit sich die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen auf den Vorfall vom 6. Oktober 1977 beziehen, haben sie keinen Erfolg. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Sachrüge auch zu diesem Vorfall durchgreift. $ 3* Der Senat folgt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung, daß es in der Regel I standeswidrig ist, wenn ein zu dem Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung - wie hier im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) - eigenmächtig die Hauptverhandlung verläßt, um durch seine Abwesenheit (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) deren Unterbrechung zu erzwingen (vgl. Isele, BRAO Anhang zu § 43 S. 664 und S. 760 unter Nr. 7 b). Dafür spricht, daß er zu einem solchen Schritt im allgemeinen nicht gezwungen ist, sondern nach den §§ 48 Abs. 2, 49 BRAO beantragen kann, seine Bestellung zu dem Pflichtverteidiger aufzuheben, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Ein ^ weiterer Hinweis darauf, daß diese Auffassung richtig ist, ergibt sich aus der Regelung des § 145 Abs. 4 StPO, wonach dem Verteidiger im Falle einer notwendigen Verteidigung Kosten aufzuerlegen sind, wenn er durch seine Schuld, das heißt insbesondere (vgl. Löwe/Rosenberg -Dünnebier, StPO 23. Aufl. § 145 Rdn 33) durch Ausbleiben in der Hauptverhandlung, unzeitiges Sichentfemen oder Weigerung, die Verteidigung zu führen (§ 145 Abs. 1 StPO), eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich macht. 12 Von der Regel, daß ein Verhalten der hier erörterten Art standeswidrig ist, gibt es allerdings Ausnahmen (vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 4. Aufl. Rdn. 646 ff). Sie sind als wletzter Ausweg” (Dahs, aaO Rdn.646) in dem Bereich zu suchen, in dem die Rechtsprechung eine Schuld des Verteidigers im Sinne des § 145 Abs. 4 StPO verneint, weil er die weitere Mitwirkung am Verfahren aus triftigem Grund j, abgelehnt hat (vgl. OLG Hamm JMB1 NRW 1967, 105). Diese Rechtsprechung kann hier zur Rechtsfindung mit- herangezogen werden, da die Kostenvorschrift des § 145 Abs. 4 StPO sowohl die Wahrung der Interessen des Angeklagten im Auge hat als auch verhüten soll, daß der Verteidiger durch pflichtwidriges Verhalten die Hauptverhandlung oder deren Fortsetzung vereitelt (OLG Frankfurt JR 1950, 570 f). Damit beurteilen sich ihre Voraussetzungen zur äußeren und inneren Tatseite nach denselben Kriterien, die im Falle einer notwendigen Verteidigung auch für die Prüfung einer Standeswidrigkeit beim eigenmächtigen Verlassen der Hauptverhandlung durch den Rechtsanwalt maßgebend sein müssen. JJ Demnach kommt ein Ausnahmefall in Betracht, wenn sich die Verweigerung des Rechtsanwalts als Reaktion auf eine in ihrer Zulässigkeit rechtlich umstrittene (vgl. BayObLG NJW 1956 , 390) oder rechtswidrige Maßnahme darstellt, durch die der Vorsitzende oder das Gericht erheblich in die Rechte des Angeklagten oder der Verteidigung eingreift (Dünnebier, aaO § 145 Rdn.30 im Anschluß an BGHSt 10, 202, 206 f), wie etwa J dann, wenn der Verteidiger nach überlanger Verhandlungsdauer der angeordneten weiteren Verhandlung am selben Tage nicht mehr zu folgen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1953 - 5 StR 591/52 j oder wenn das Gericht dem Angeklagten das letzte Wort verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1954 - 5 StR 585/54)* Zwar darf der Rechtsanwalt die Verteidigung nicht bei jedem Verhandlungsfehler des Gerichts öder bei jeder Spannung niederlegen, die sich zwischen ihm und dem Vorsitzenden wegen einer Verfahrensfrage ergeben hat (OLG Hamm JMB1 NRW 1967, 105). Doch kann ein Handeln aus Gewissenszwang zu respektieren sein, dies jedenfalls dann, wenn es nicht auf schuldhafter Verkennung der Rechtslage beruht (vgl. OLG Breslau GA Bd. 51 S. 374). Von Bedeutung kann auch sein, ob der Rechtsanwalt vor seiner Eigenmächtigkeit die Möglichkeit genutzt hat, in den Fällen, in denen die Strafprozeßordnung es vorsieht (vgl. § 238 Abs. 2 StPO), durch einen ausdrücklichen Antrag eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Für die Beurteilung des Verhaltens kann es weiter darauf ankommen, ob er im wirklichen oder vermeintlichen Interesse des Angeklagten gehandelt oder dessen Belange im eigenen Interesse verletzt hat. a) Ob im Einzelfall eine solche Ausnahme von der Regel angenommen werden kann, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Beweggründe beurteilen, die den Rechtsanwalt zur Tat veranlaßt haben. Schon daran fehlt es im angefochtenen Urteil. Bevor der Rechtsanwalt den Sitzungssaal verließ, hat er nach den Feststellungen erfolglos einen Unterbrechungsantrag gestellt und wiederholt erklärt, er sehe sich nicht imstande, den Angeklagten ohne vorheriges Gespräch sachgerecht zu verteidigen. Der Ehrengerichtshof geht bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht darauf ein, ob diese Annahme des Rechtsanwalts berechtigt oder aus welchen Gründen das nicht der Fall war. Als Recht* fertigungs- oder Entschuldigungsgrund zieht er lediglich die gespannte Verhandlungsatmosphäre und die vor allem für die innere Tatseite erhebliche Tatsache in Betracht, daß der Vorsitzende die dem Rechtsanwalt gegebene Zusicherung gebrochen hatte, ihm vor der Fortführung der Hauptverhandlung ein Gespräch mit dem Angeklagten zu ermöglichen. Auf dieser unvollständigen Grundlage kommt der Ehrengerichtshof zu dem Ergebnis, der Rechtsanwalt habe dem Landgericht vorsätzlich seinen Willen mit unsachlichen Mitteln auf zwingen wollen. Damit hat er verkannt, daß die Überzeugung des Rechtsanwalts, er sei auf Grund einer veränderten Sachlage ohne die erfolglos beantragte Unterbrechung der Hauptverhandlung und ohne das ihm zunächst zugesagte Gespräch mit dem Angeklagten zur sachgerechten Verteidigung außerstande, in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Das Gesetz nimmt auf eine solche Überzeugung in § 145 Abs. 3 StPO Rücksicht, und auch die Regelungen des § 265 Abs. 3 und 4 StPO lassen erkennen, daß einer neuen Sachund Rechtslage im Interesse der Verteidigung durch Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden soll. Es ist 4-T nicht ausgeschlossen, daß die Tat des Rechtsanwalts unter diesen Umständen gerechtfertigt oder wegen seiner Motive wenigstens entschuldbar ist* b) Das angefochtene Urteil kann hinsichtlich des Vorfalls vom 6. Oktober 1977 ferner auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Ehrengerichtshof den angenommenen Irrtum des Rechtsanwalts bei der ' Pflichtenabwägung ohne nähere Prüfung als vermeid-baren Verbotsirrtum angesehen hat, der den Vorsatz umberührt läßt. Zur Begründung hat der Ehrengerichtshof lediglich darauf abgehoben, daß der Rechtsanwalt sein Verhalten nicht genügend Überlegt und der Strafkammervorsitzende ihn darauf hingewiesen habe, er - der Vorsitzende - werde ehrengerichtliche Maßnahmen gegen ihn veranlassen, wenn der Rechtsanwalt den Saal verlasse. Damit wird nicht belegt, daß es sich bei dem Irrtum um einen Verbotsirrtum gehandelt hat. Vielmehr kommt auch ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht, wenn sich nämlich der Rechtsanwalt bei der Pflichtenabwägung über Tatumstände geirrt und sich Tatsachen vorgestellt haben sollte, die - wenn sie Vorgelegen hätten - sein Verhalten gerechtfertigt oder (soweit ihm Vorsatz vorgeworfen wird) entschuldigt hätten (vgl. BGHSt 3» 194, 196; 3» 357, 364 f; 17, 87). Ein solcher Sachverhaltsirrtum kann unter Umständen auch in unzutreffenden Vorstellungen über die Auswirkungen des neuen Kontaktsperregesetzes (BGBl I 1977, S. 1877) auf den Prozeß bestanden haben, zu demal dieses Gesetz erst am 30. September 1977 erlassen und vom 2. Oktober bis zur Fortführung der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1977 auf den Angeklagten angewendet worden war. IV. Das angefochtene Urteil muB nach alledem aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen werden» weil neue schuldbegründende Feststellungen möglich sind. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: In der Rechtsprechung ist anerkannt» daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Verteidigerhandeln in Strafsachen» sei es prozessual an sich zulässig oder in der Regel nicht» eines Rechtsanwalts unwürdig und zugleich oder auch nur standeswidrig sein kann» insbesondere wegen Unsachlichkeit (vgl. BGHZ 68» 46» 51 ff; BGHSt 26» 304; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1978 - AnwSt (B) 14/77; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 6/80 = AnwBl 1980, 430). Gerade weil der Verteidiger im Strafprozeß weitgehende Befugnisse und zu dem Teil schwierige Pflichten gegenüber dem Angeklagten hat, ist eine ehrengerichtliche Kontrolle des Rechtsanwalts auch in diesem Bereich unerläßlich (vgl. BGHSt 26, 319, 320). Doch verlangt der Grundsatz der freien Verteidigung, der für eine am RechtsStaatsgedanken ausgerichtete Strafrechtspflege von überragender Bedeutung ist, in einschlägigen Fällen besondere Sorgfalt bei der Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung. Nicht jedes objektiv vielleicht unzweckmäßige oder prozeßordnungswidrige Verhalten eines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung , das den Fortgang eines Strafverfahrens zeitweise hemmt, rechtfertigt den Vorwurf einer Standeswidrigkeit. Es muß schon von einem gewissen Gewicht sein. Häufig wird die isolierte Betrachtung eines nur schmalen Verfahrens aus Schnitts» wie sie der Ehrengerichtshof hier bisher vorgenommen hat, keine hinreichende Grundlage für die Bewertung eines Einzel Vorgangs bilden. Vielmehr wird sich oft erst aus dem Gesamtverhalten eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Prozeß mit genügender Deutlichkeit ergeben, ob er bei einem Vorfall standeswidrig gehandelt hat (vgl. Isele, BRAO Anhang zu § 43 S. 760). So ist es auph hier. Es ist somit durchaus möglich, daß der Ehrengerichtshof bei der gebotenen Gesamtbetrachtung rechts fehlerfrei zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangen wird, daß eine ehrengerichtliche Maßnahme gegen den Rechtsanwalt zu verhängen ist. Ein Freispruch kommt daher im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht. Vogt Girisch Laufhütte Gr£bbohm Siebecke Schaefer Weise