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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanv/älte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1» Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben„ Das Ehrengericht hatte den Beschuldigten wegen Verletzung seiner Standespflichten zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft verurteilte Auf die Berufung des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil aufgehoben und den Beschuldigten mit einem Verweis und einer Geldbuße bestraft, Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Berufung des Beschuldigten zu verwerfen«. a) ln dem beim Ehrengericht der Recht sanv/altskammer Köln anhängig gewesenen ehrengerichtlichen Verfahren EV 16/50 lagen dem Beschuldigten ähnliche Verfehlungen wie jetzt zur Last o Das Ehrengericht hat damals den Direktor der Psychiatrischen und Nervonklinik der Universität Bonn, Prof«, Br. med. Mit Recht beanstandet das die Revision als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Notwendigkeit der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO)« Nach § 256 StPO, der im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß gilt (§ 116 BRAQ), darf zwar in der Hauptverhand-^J £> lung die ein Gutachten enthaltende Erklärung einer öffentlichen Behörde verlesen werden« Prof« Br. Gruhle war aber damals als Privatperson mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden und hat es in dieser Eigenschaft erstattet. Danach kann zwar die ’'Aussage“ eines Sachverständigen, der bereits in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren "vernommen" worden ist, verlesen werden« Bei dem schriftlichen Gutachten Mai 1953 handelt es sich aber nicht um eine bei einer Vernehmung gemachte Aussage» Außerdem muß im Palle des § 138 BRAO die Verlesung der Aussage vom Ehrengericht (Ehrengerichtshof) beschlossen werden» Ein solcher Beschluß ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ergangen» b) Als Verstoß gegen die dem Ehrengerichtshof obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs» 2 StPO) beanstandet die Revision, daß der Ehrengerichtshof dem Beschuldigten eine möglicherweise bestehende erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs» 2 StGB) zugute gehalten hat, ohne darüber erneut das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen» Per Ehrengc-richtshof hätte auch deswegen nicht ohne weiteres die Über-^ ^ zeugungskraft des damaligen Gutachtens bejahen dürfen, weil das Ehrengericht in seinem Urteil vom 26. Schließlich hätte der Ehrengerichtshof auch berücksichtigen müssen, daß sich in den vielen seit 1953 verstrichenen Jahren der Zustand der "allgemeinen nervösen Erschöpfung" des Beschuldigten geändert, und zwar ebenso gebessert wie verschlechtert haben kann.

Zitierte Normen: § 51 StGB § 145 BRAO § 250 StPO § 138 BRAO § 244 StPO § 51 StGB § 134 BRAO
beschuldigtVerfehlungSachverständigeGutachtenBeschuldigteEhrengerichtshofStrafausspruchEhrengericht

Volltext der Entscheidung

2^09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnvvSt^^Rj^ j 4/64
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Eechtsanv/alt Franz Jakob
S^miBlstraße
 aus K(
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesanwalt
Dro Greuner Dr<> Dix
 Dr« Wedesweiler Börtzler Kirchhof Dr. Spengler als Beisitzer,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanv/älte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1» Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben„
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
f
Grunde :
Das Ehrengericht hatte den Beschuldigten wegen Verletzung seiner Standespflichten zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft verurteilte Auf die Berufung des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil aufgehoben und den Beschuldigten mit einem Verweis und einer Geldbuße bestraft, Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Berufung des Beschuldigten zu verwerfen«.
Die Verletzung der Standespflichten hat der Ehrengerichtshof darin gefunden, daß der Beschuldigte in verschiedenen Fällen seit einer Reihe von Jahren bis 1961, in einem Fall bis zur Gegenv/art, trotz wiederholter Aufforderungen seinen Auftraggebern über den Stand und das Ergebnis der ihm übertragenen Sachen keine Mitteilungen gemacht, die Handakten nicht zurückgegeben und die fälligen Abrechnungen und Überweisungen nicht ausgeführt hat sowie daß er auch den zahlreichen Aufforderungen des Vorstandes der von den Auftraggebern angerufenen Rechtsanwalts-kammer um Stellungnahme nicht entsprochen hat. Der Ehrengerichtshof hat nicht ausschließen zu können gemeint, daß der Beschuldigte bei seinen Verfehlungen vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs» 2 StGB) gewesen sei»
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft <>
Io Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr, 2 BRAO). Es ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Im Schuldspruch hat das Urteil daher Rechtskraft erlangt,
... 4 ~
2« Dio Revision erhebt ausschließlich zwei Verfahrensrügen, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten werden«
Beide sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch«
a)	ln dem beim Ehrengericht der Recht sanv/altskammer Köln anhängig gewesenen ehrengerichtlichen Verfahren EV 16/50 lagen dem Beschuldigten ähnliche Verfehlungen wie jetzt zur Last o Das Ehrengericht hat damals den Direktor der Psychiatrischen und Nervonklinik der Universität Bonn, Prof«, Br. med. Gruhle, mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragt« ^ ^ Der Sachverständige hat am 27« Mai 1955 ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der Hauptverhandlung vom 26« September 1955 vernommen worden« Im jetzigen Verfahren ist in der Hauptverhandlung des Ehrengerichtshofs ausweislich der Sitzungsniederschrift das schriftliche Gutachten vom 27« Mai 1955 auszugsweise verlesen worden«
Mit Recht beanstandet das die Revision als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Notwendigkeit der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO)« Nach § 256 StPO, der im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß gilt (§ 116 BRAQ), darf zwar in der Hauptverhand-^J £> lung die ein Gutachten enthaltende Erklärung einer öffentlichen Behörde verlesen werden« Prof« Br. Gruhle war aber damals als Privatperson mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden und hat es in dieser Eigenschaft erstattet.
Auch nach dem im ehrengerichtlichen Verfahren zusätzlich geltenden § 158 Abs« 1 BRAO war die Verlesung des schriftlichen Gutachtens nicht gerechtfertigt. Danach kann zwar die ’'Aussage“ eines Sachverständigen, der bereits in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren "vernommen" worden ist, verlesen werden« Bei dem schriftlichen Gutachten
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vom 27. Mai 1953 handelt es sich aber nicht um eine bei einer Vernehmung gemachte Aussage» Außerdem muß im Palle des § 138 BRAO die Verlesung der Aussage vom Ehrengericht (Ehrengerichtshof) beschlossen werden» Ein solcher Beschluß ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ergangen»
b)	Als Verstoß gegen die dem Ehrengerichtshof obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs» 2 StPO) beanstandet die Revision, daß der Ehrengerichtshof dem Beschuldigten eine möglicherweise bestehende erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs» 2 StGB) zugute gehalten hat, ohne darüber erneut das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen»
Bor Ehrengerichtshof hat die Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt» Seine Mitglieder v/aren also nicht in der Lage, sich eine auf persönlicher Beobachtung beruhende Überzeugung von der Y/esensart des Beschuldigten zu machen, wobei es dahinstehen mag, ob ein ärztlicher Laie überhaupt zutreffend beurteilen kann, ob und wieweit eine "allgemeine nervöse Erschöpfung" die Einsichtsoder die Hemmungsfähigkeit zu beeinträchtigen vermag» In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß "das im vorliegenden Verfahren festgestellte Verhalten des Beschuldigten fast die gleichen Züge aufweist wie dasjenige, das der Verurteilung in dem Verfahren EV 16/50 StA Köln zugrunde lag", und daß damals der Sachverständige Prof» Br. Gruhle in seinem schriftlichen und seinem dem Ehrengericht mündlich erstatteten Gutachten die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten mit der Begründung angenommen habe, "seine immer' passiven Verfehlungen »»»» seien auf eine allgemeine nervöse Erschöpfung zurückzuführen, die sich besonders auch im Seelischen auswirke". Barauf allein beruht die Auffassung dos Ehrengerichtshofs, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei möglicherweise erheblich vermindert gewesen» Babei ist
 
zunächst einmal nicht ersichtlich, wie der Ehrengerichtshof festgestellt hat, was der Sachverständige Prof. Pr. Gruhle damals mündlich ausgesagt hat. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß der Ehrengerichtshof über den Inhalt der damaligen mündlichen Aussagen des Sachverständigen - in zulässiger oder nicht zulässiger Weise - Beweis erhoben hat; in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift auszugsweise verlesenen Urteil des Ehrengerichts vom 26. September 1953 ist nur erwähnt, daß der Sachverständige sein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung "mündlich erläutert" habe. Per Ehrengc-richtshof hätte auch deswegen nicht ohne weiteres die Über-^ ^ zeugungskraft des damaligen Gutachtens bejahen dürfen, weil das Ehrengericht in seinem Urteil vom 26. September 1953 sich der Auffassung des Sachverständigen nicht angeschlossen sondern den Beschuldigten für voll verantwortlich erklärt hat. Schließlich hätte der Ehrengerichtshof auch berücksichtigen müssen, daß sich in den vielen seit 1953 verstrichenen Jahren der Zustand der "allgemeinen nervösen Erschöpfung" des Beschuldigten geändert, und zwar ebenso gebessert wie verschlechtert haben kann. Selbst wenn also der Beschuldigte 1953 und früher wegen allgemeiner nervöser Erschöpfung vermindert zurechnungsfähig gewesen sein sollte, brauchte er es zur Zeit der ihm jetzt zur Last gelegten Verfehlungen nich^jj mehr zu sein. Pie bloßen Behauptungen des Beschuldigten, dei "im Laufe dieses Verfahrens in mehreren Eingaben auf Erkrankungen" (welcher Art?) "hingewiesen und .... am 29o5ol9^ glaubhaft angeführt hat, er sei seit Juni I960 nervenleidend" , durfte der Ehrengerichtshof nicht ohne Nachprüfung hinnehmen und darauf seine Auffassung stützen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte bei der Begehung der jetzt festgestellten Verfehlungen vermindert zurechnungsfähig war. Pies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die ihm jetzt vorgeworfenen Verfehlungen zu einem erheblichen Teil vor "Juni I960" begangen hat.
Nach allem hätte es s ich dem Ehrengerichtshof aufdrängen müssen, den Beschuldigten erneut durch einen Sachverständigen auf seine Verantwortlichkeit untersuchen und begutachten zu lassen.
c)	Auf beiden Verfahrensfehlern kann das Urteil im Strafausspruch beruhen. Dieser muß daher aufgehoben werden.
Glanzmann Dr»Greuner	Rechtsanwalt	Y/edesweiler
 Dr«Dix ist am 30. Januar 1965 verstorben.
Glanzmann
 Börtzler
Kirchhof
 Spengler