Rechtsanwalt Dr. von Hase Rechtsanwalt Dr. Kieserling Rechtsanwältin Dr. Christian - als anwaltliche Beisitzer - Neben dem Eingang zu den Kanzleiräumen haben die Rechtsanwälte ein Kanzleischild angebracht, welches sowohl optisch als auch inhaltlich dem beschriebenen Briefkopf entspricht. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. 1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof in der Verwendung der Briefbögen und der Anbringung des KanzleiSchildes eine berufswidrige Werbung gesehen. Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist objektiv danach zu ermitteln, wie nach der Verkehrsanschauung das Verhalten zu beurteilen ist und nicht danach, wie der Werbende es aufgefaßt wissen möchte (BGH, Beschl. Daß Werbung durch die Gestaltung der Geschäftspapiere und des Praxisschilds möglich ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 37, 220; BGH, Urt. v. Die blickfangmäßige Hervorhebung der Kurzbezeichnung "Kanzlei im Heidberg" im Praxisschild und auf den im allgemeinen Praxisschriftverkehr verwandten Briefbögen ist geeignet, potentielle Klienten auf die Kanzlei aufmerksam zu machen. Das Verhalten der Rechtsanwälte ist nach § 43 b BRAO zu beurteilen, der grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen Die vom Gesetzgeber vorgesehene anwaltliche Berufsordnung zur Regelung der Einzelheiten ist bisher nicht ergangen. Nach § 43 b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet . Eine dem Rechtsanwalt danach gestattete in Form und in Inhalt sachliche Informationswerbung ist in der Ausgestaltung der Briefbögen und des Praxisschildes nicht zu sehen. Die Angabe des Stadtteils, in der sich die Kanzlei befindet, ist zwar von gewissem Informationswert. Durch die von den Namen der in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte unabhängige Kurzbezeichnung für die Rechtsanwaltspraxis wird vielmehr für das rechtssuchende Publikum der Eindruck einer Sachfirma erweckt (zur Verwendung eines Signets, BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwSt (R) 13/95 vom 29. Januar 1996 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen die Rechtsanwältin Dr. jur. Ruth M| und den Rechtsanwalt Henning Mi 2 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 29. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky - als Vorsitzender - Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert Richter am Bundesgerichtshof Streck Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten - als berufsrichterliche Beisitzer - Rechtsanwalt Dr. von Hase Rechtsanwalt Dr. Kieserling Rechtsanwältin Dr. Christian - als anwaltliche Beisitzer - Bundesanwalt - als Vertreter des Generalbundesanwalts Justizamtsinspektor - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: 3 Die Revisionen der Rechtsanwältin Dr. M^^-Wf^- und des Rechtsanwalts gegen das Ur- teil des 1. Senats des Niedersächsischen An- waltsgerichtshofes in Celle vom 12. Juni 1995 werden auf Kosten der Revisionsführer verworfen. Von Rechts wegen Gründe: I. Rechtsanwältin Dr. M und Rechtsanwalt üben ihren Beruf seit dem 1. Oktober 1991 in Sozietät aus. Ihre Kanzlei befindet sich - nach ihren Angaben als einzige Kanzlei - in dem Braunschweiger Stadtteil Heidberg. Auf dem Kanzleibriefbogen verwenden sie seitdem die Kopfleiste "Kanzlei im Heidberg". Der Buchstabe "i" im Wort "Heidberg" ist durch eine besondere graphische Gestaltung herausgestellt. Diese Kopfleiste läuft über die gesamte Briefbogenbreite und ist in 6 mm hohen Fettbuchstaben ausgeführt und gegenüber den anderen Angaben hervorgehoben. Neben dem Eingang zu den Kanzleiräumen haben die Rechtsanwälte ein Kanzleischild angebracht, welches sowohl optisch als auch inhaltlich dem beschriebenen Briefkopf entspricht. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwälten wegen Verstoßes gegen ihre Standespflichten einen Verweis erteilt, ihre Be- 4 rufungen hat der Anwaltsgerichtshof verworfen. Hiergegen richten sich ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen. II. Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. 1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof in der Verwendung der Briefbögen und der Anbringung des KanzleiSchildes eine berufswidrige Werbung gesehen. Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen. Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist objektiv danach zu ermitteln, wie nach der Verkehrsanschauung das Verhalten zu beurteilen ist und nicht danach, wie der Werbende es aufgefaßt wissen möchte (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 25/91, BRAK-Mitt. 1991, 228). Daß Werbung durch die Gestaltung der Geschäftspapiere und des Praxisschilds möglich ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 37, 220; BGH, Urt. v. 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85; AnwBl. 1986, 102). Die blickfangmäßige Hervorhebung der Kurzbezeichnung "Kanzlei im Heidberg" im Praxisschild und auf den im allgemeinen Praxisschriftverkehr verwandten Briefbögen ist geeignet, potentielle Klienten auf die Kanzlei aufmerksam zu machen. Das Verhalten der Rechtsanwälte ist nach § 43 b BRAO zu beurteilen, der grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen 4 5 für die anwaltliche Werbung aufstellt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene anwaltliche Berufsordnung zur Regelung der Einzelheiten ist bisher nicht ergangen. Nach § 43 b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet . Eine dem Rechtsanwalt danach gestattete in Form und in Inhalt sachliche Informationswerbung ist in der Ausgestaltung der Briefbögen und des Praxisschildes nicht zu sehen. Die Angabe des Stadtteils, in der sich die Kanzlei befindet, ist zwar von gewissem Informationswert. Die plakative und blickfangmäßige Hervorhebung steht hierzu aber außer Verhältnis. Durch die von den Namen der in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte unabhängige Kurzbezeichnung für die Rechtsanwaltspraxis wird vielmehr für das rechtssuchende Publikum der Eindruck einer Sachfirma erweckt (zur Verwendung eines Signets, BGH, Urt. v. 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85; BGH, Urt. v. 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/86). Die Verwendung von Sachfirmen und phantasievollen Unternehmensbezeichnungen ist aber bei Kaufleuten und sonstigen Gewerbetreibenden gebräuchlich. Mit der einprägsamen schlagwortartigen Kanzleibezeichnung bedienen sich die Anwälte damit einer Werbung, die geeignet ist, die Abgrenzung des in §§ 1, 2 BRAO gesetzlich normierten Berufsbildes des Rechtsanwalts gegenüber der gewerblichen Wirtschaft zu verwischen. Eine solche Werbung ist nach § 43 b BRAO als unsachlich anzusehen. Typisch für kommerzielle Werbemethoden ist gerade das Zurücktreten des Informationsgehalts hinter der reklamehaften Form (vgl. auch Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 12/4993: Mit der Neuregelung ist nicht die Freigabe von allen Werbe-methoden der gewerblichen Wirtschaft beabsichtigt). Daß das anwaltliche Werbeverbot zur Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 1987 - 1 BvR 362/79 = NJW 1988, 194 ff; BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 1992 - 1 BvR 899/90 = BRAK-Mitt. 1992 S. 61 ff; BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 1993 - BvR 1313/88; BRAK-Mitt. 1993, 110). Daß die Rechtsanwälte auch subjektiv schuldhaft gehandelt haben, läßt sich den Urteilsfeststellungen ausreichend entnehmen. Odersky Deppert Streck Otten Hase Kieserling Christian