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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Hamburgischen Ehrengerichts für Rechtsanwälte vom 31. Das Ehrengericht hat den Gebrauch der doppelten Berufsbezeichnung als zulässig, die Verwendung des Bildzeichens als unzulässig angesehen und gegen ihn deshalb die Maßnahme der Warnung verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof den Schuldspruch abgeändert und ihn auch auf die Angabe der Beruf sbezeichnung "Architekt und Rechtsbeistand" erstreckt, es aber bei der Maßnahme der Warnung belassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Rechtsbeistands. Auf die Verfassungsbeschwerde des Rechtsbeistands hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. April 1990 - 1 BvR 750/87, NJW 1990, 2122, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Seiner Entscheidung hat es folgenden Leitsatz vorangestellts "Übt ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand zulässigerweise zugleich den Beruf des Architekten aus, so darf er im Geschäftsverkehr beide Berufsbezeichnungen nebeneinander führen. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, das Berufsrecht verbiete dem Beschwerdeführer, im Geschäftsverkehr als Rechtsbeistand auch die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen, trifft nicht zu. Der Ehrengerichtshof hat seine Ansicht in erster Linie auf die Regelung in den §§ 2 und 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt und sie zur Konkretisierung der sich aus § 43 BRAO ergebenden Berufspflicht herangezogen. Diese Voraussetzungen liegen für ein Verbot, den Beruf des Rechtsbeistands und den des Architekten im Rechtsverkehr nebeneinander zu erwähnen, nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Zugleich hat er den Schuldspruch im Urteil des Ehrengerichts neu gefaßt, weil dieser auch nicht mittelbar auf die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt werden darf.Merz Kutzer Lepa Thode Weise Veser Salditt

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 43 BRAO Art. 12 GG
RechtsbeistandBVerfGEArchitektBundesgerichtshofBeschwerdeführerberufenRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2q47
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 13/90	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsbeistand Dittmar W
aus Hl
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer Dr. Lepa Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise Veser
 Dr. Salditt
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr.
als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
3
Auf die Revision des Rechtsbeistands wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 1985 aufgehoben.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Hamburgischen Ehrengerichts für Rechtsanwälte vom 31. Oktober 1984 wird verworfen. Der Schuldspruch im Urteil des Ehrengerichts wird dahin neu gefaßt, daß der Rechtsbeistand einer Berufspflichtverletzung schuldig ist.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Rechtsbeistand in beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Von Rechts wegen
 Gründe:
1.	Der Beschwerdeführer ist Rechtsbeistand und seit 1983 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg. Außerdem ist er Architekt und als solcher unter
 anderem in die bei der Hamburgischen Architektenkammer geführte Architektenliste aufgenommen. Er übt beide Berufe nebeneinander aus. Im Geschäftsverkehr als Rechtsbeistand benutzte er Briefbögen, die als Berufsbezeichnung "Architekt und Rechtsbeistand" angeben und außerdem ein werbendes Bildzeichen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm beides als Berufspflichtverletzung zur Last. Das Ehrengericht hat den Gebrauch der doppelten Berufsbezeichnung als zulässig, die Verwendung des Bildzeichens als unzulässig angesehen und gegen ihn deshalb die Maßnahme der Warnung verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof den Schuldspruch abgeändert und ihn auch auf die Angabe der Beruf sbezeichnung "Architekt und Rechtsbeistand" erstreckt, es aber bei der Maßnahme der Warnung belassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Rechtsbeistands. Mit der Sachrüge wendet er sich gegen die Erweiterung des Schuldspruchs durch das Berufungsurteil. In der Hauptverhandlung vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/86 - hat der Senat die Revision verworfen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Rechtsbeistands hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. April 1990 - 1 BvR 750/87, NJW 1990, 2122, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Seiner Entscheidung hat es folgenden Leitsatz vorangestellts "Übt ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand zulässigerweise zugleich den Beruf des Architekten aus, so darf er im Geschäftsverkehr beide Berufsbezeichnungen nebeneinander führen. Eine standesrechtliche Maßnahme, die sich dagegen richtet, verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG."
2.	Nach erneuter Überprüfung durch den Senat greift die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge durch. Das ergibt sich aus den den Senat bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts. Aus ihnen folgt:
Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, das Berufsrecht verbiete dem Beschwerdeführer, im Geschäftsverkehr als Rechtsbeistand auch die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen, trifft nicht zu. Der Ehrengerichtshof hat seine Ansicht in erster Linie auf die Regelung in den §§ 2 und 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt und sie zur Konkretisierung der sich aus § 43 BRAO ergebenden Berufspflicht herangezogen. Eine solche rechtserhebliche Funktion kommt den Standesrichtlinien nicht zu (BVerfGE 76, 171). Eine begrenzte Bedeutung kann den Richtlinien nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts eingeräumt werden, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten (BVerfGE 76, 171, 188 ff.). Insoweit kann auch auf das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und der irreführenden Werbung zurückgegriffen werden. Dieses Verbot hat der Beschwerdeführer nicht verletzt. Er hat nicht gezielt um Praxis geworben, weil er im Geschäftsverkehr lediglich in der allgemein üblichen Weise, nämlich durch den Aufdruck im Briefkopf, kenntlich gemacht hat, daß er beide dort angegebenen Berufe nebeneinander ausübt. Dies ist eine zutreffende und keine irreführende Information. Der von ihr ausgehende Werbeeffekt ist lediglich eine Folge des Hinweises auf die zulässige doppelte Berufsausübung und die damit verbundene Doppelqualifikation.
Ein so weitreichendes Werbeverbot, wie es der Ehrengerichtshof angenommen hat, wäre im übrigen ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarer Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 61, 291, 312; 76, 196, 207). Diese Voraussetzungen liegen für ein Verbot, den Beruf des Rechtsbeistands und den des Architekten im Rechtsverkehr nebeneinander zu erwähnen, nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. April 1990 im einzelnen dargelegt hat. Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen, welche der sachgerechten Unterrichtung der Rechtsuchenden dient. Soweit andere Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände daran interessiert sind, daß Doppelqualifikationen keinen Konkurrenzvorteil vermitteln, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer hat daher durch die gleichzeitige Verwendung beider Berufsbezeichnungen nicht gegen seine Berufspflichten verstoßen.
3.	Anders liegt es bezüglich der Benutzung des Bildzeichens im Briefkopf. Insoweit hat der Beschwerdeführer in standeswidriger Weise gezielt um Praxis geworben, indem er sich wie ein Gewerbetreibender der Mittel bildhafter Reklame bedient hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89, NJW 1990, 1739, und vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85, NJW 1985, 2959). Die Bewertung als Standesverstoß hat der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. Auch in der Revision erhebt er insoweit keine Einwände.
4.	Da die Sache entscheidungsreif ist, konnte der Senat über die Berufung der Staatsanwaltschaft abschließend entscheiden. Zugleich hat er den Schuldspruch im Urteil des Ehrengerichts neu gefaßt, weil dieser auch nicht mittelbar auf die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt werden darf.
Merz	Kutzer	Lepa	Thode
 Weise	Veser	Salditt