Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gründe Das Ehrengericht für den Bezirk der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 9. Nachdem die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung der Kanzleipflicht durch Verfügung vom 24. Ebenso wie in den Fällen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs.3 StPO) die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß möglich ist (§ 206 a StPO), muß dies auch für die Einstellung wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten. Denn die Zurücknahme der Zulassung wirkt im ehrengerichtlichen Verfahren ähnlich wie ein Prozeßhindernis; die Einstellung ist zwingend vorgeschrieben (vgl. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 S.
2141 024 jSI BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 13/86 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen der^ehem^iqen Rechtsanwalt Rainer H| ■■■■1948 in HeflSi, gHHHB Weg ÜB, Mj geboren am WI 2 S6 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gründe Das Ehrengericht für den Bezirk der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 9. März 1985 wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Nachdem die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung der Kanzleipflicht durch Verfügung vom 24. Februar 1984 zurückgenommen hat und diese Verfügung rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 19/86), hat der Senat das ehrengerichtliche 3 Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1, § 146 Abs. 3 S. 1 BRAO einzustellen. Das kann in sinngemäßer Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO durch Beschluß geschehen. § 139 Abs. 3 BRAO geht zwar ersichtlich von einer Entscheidung durch Urteil aus. Die Vorschrift, die im Abschnitt über die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht steht, regelt die Form der Einstellung aber nicht abschließend. Ebenso wie in den Fällen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß möglich ist (§ 206 a StPO), muß dies auch für die Einstellung wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten. Denn die Zurücknahme der Zulassung wirkt im ehrengerichtlichen Verfahren ähnlich wie ein Prozeßhindernis; die Einstellung ist zwingend vorgeschrieben (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1985 - AnwSt (R) 4/85). Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 S. 2 BRAO). Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Schaefer Weise Paepcke