Auf die erste Revision des Rechtsanwalts hat der Senat das Berufungsurteil - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Erkenntnis vom 3. April 1983 hat der Ehrengerichtshof auf dieselbe Maßnahme gegen den Rechtsanwalt erkannt wie zuvor. 1« Die AufklfirungsrUge (§ 116 Satz 2 BRAO, § 244 Abs« 2 StPO) ist unzulässig« Die Revision meint, der Ehrengerichtshof hätte den Sachverhalt anhand des Sozietätsvertrages weiter aufklären müssen. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut« Dabei braucht er im Urteil nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung entscheidend waren« Das Revisions- . Der Senat hat das erste Berufungsurteil lm Maßnahmenausspruch mit der Begründung aufgehoben: Unter den dort dargelegten Umständen könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt sein» daß der Ehrengerichtshof auf das genannte gegenständlich und zeitlich beschränkte Vertretungs- und Beistandsverbot erkannt habe» ohne Feststellungen darüber zu treffen» wie sich diese Maßnahme auf den Fortbestand der Praxis auswirken würde. Die ihm damit auf gegebene Prüfung, ob die schwerwiegende Maßnahme nicht außer Verhältnis zu Art und Umfang von Unrecht der Tat und Schuld des Rechtsanwalts stehe, hat der Ehrengerichtshof nunmehr nachgeholt. Wie der Zusammenhang der Begründung ergibt, hat der Ehrengerichtshof sich einerseits davon überzeugt, daß dem Rechtsanwalt trotz des schwerwiegenden Verbots berufliche Chancen bleiben; andererseits hat er die Möglichkeit des Existenzverlustes nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen. Bei diesem Sachverhalt wendet sich die Revision vergebens gegen die Zulässigkeit der Maßnahme» indem sie aus-führt: Das beschränkte Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO dürfe nicht den Verlust der beruflichen Existenz zur Folge haben und damit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gleichkommen. Er hat die dem Rechtsanwalt bleibenden beruflichen Chancen ersichtlich unabhängig davon beurteilt, ob die Sozietät in der zur Zeit der Hauptverhandlung vorhandenen Form weiter bestehen würde* Soweit der Rechtsanwalt in der Revisions-begründung darzulegen versucht, daß ihre - bei Aufrechterhaltung des Vertretungs- und Beistandsverbots von ihm als sicher angenommene - Auflösung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu dem Verlust seiner beruflichen Existenz führe, würdigt er den Sachverhalt ln tatsächlicher Hinsicht anders als der Ehrengerichtshof* Insoweit kann er mit Beinen Vorbringen in diesem Rechtszug nicht gehört werden*
2119 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 13/85 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Kurt F geboren amflH|Hl922, Kanzlei: Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 9« Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte9 Dr. Grlbbohm, Dr. Jfihnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer9 Dr. Rössler9 Dr. Messer als beisitzende Richter9 Oberstaatsanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» für Recht erkannt Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig' Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 22. April 1985 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof die Entscheidung geändert; er hat dem Rechtsanwalt durch Urteil vom 25. April 1983 für die Dauer von drei Jahren verboten» auf dem Gebiete des Zivilrechts einschließlich der Familiensachen als Vertreter oder Beistand tätig zu werden. Auf die erste Revision des Rechtsanwalts hat der Senat das Berufungsurteil - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Erkenntnis vom 3. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Er hat die Sache im Umfang der Aufhebung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwi esen • Durch das zweite Berufungsurteil vom 22. April 1983 hat der Ehrengerichtshof auf dieselbe Maßnahme gegen den Rechtsanwalt erkannt wie zuvor. Mit der dagegen gerichteten Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung förm- licken und sachlichen Rechts« Das zulässige Rechtsmittel, das infolge der Rechtskraft des Schuldspruchs nur den Maßnahmenausspruch betrifft, hat keinen Erfolg« 1« Die AufklfirungsrUge (§ 116 Satz 2 BRAO, § 244 Abs« 2 StPO) ist unzulässig« Die Revision meint, der Ehrengerichtshof hätte den Sachverhalt anhand des Sozietätsvertrages weiter aufklären müssen. Sie trägt selbst vor, daß der Vertrag als Beweismittel präsent gewesen sei« Der Ehrengerichtshof hat ihn auch verwertet, wie das Urteil (UA S« 6) ergibt« Die Aufklärungsrüge kann hier wie in der Regel nicht auf die Behauptung gestutzt werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (vgl. Herdegen in KK StPO § 244 Rdn« 46). 2« Die Sachrüge dringt nicht durch« Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut« Dabei braucht er im Urteil nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung entscheidend waren« Das Revisions- . gericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl« Senatsurteil vom 18« Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82)« a) Der Ehrengerichtshof hat das ihm zustehende tatrichterliche Ermessen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat nunmehr in der gebotenen umfassenden Weise ausgeübt« Der Senat hat das erste Berufungsurteil lm Maßnahmenausspruch mit der Begründung aufgehoben: Unter den dort dargelegten Umständen könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt sein» daß der Ehrengerichtshof auf das genannte gegenständlich und zeitlich beschränkte Vertretungs- und Beistandsverbot erkannt habe» ohne Feststellungen darüber zu treffen» wie sich diese Maßnahme auf den Fortbestand der Praxis auswirken würde. Die ihm damit auf gegebene Prüfung, ob die schwerwiegende Maßnahme nicht außer Verhältnis zu Art und Umfang von Unrecht der Tat und Schuld des Rechtsanwalts stehe, hat der Ehrengerichtshof nunmehr nachgeholt. Er hat die Frage im Hinblick sowohl auf die Folgen des Verbots für den Beruf des Rechtsanwalts als auch auf die Art der wenigstens auf Fahrlässigkeit beruhenden Verfehlung untersucht und sie unter beiden Gesichtspunkten verneint. b) Die Erwägungen, von denen sich der Ehrengerichtshof dabei hat leiten lassen, sind auch rechtsfehlerfrei. Er hat angenommen: Die Maßnahme komme einem Existenzverlust und damit im wirtschaftlichen Ergebnis einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht gleich. Sie gefährde zwar die berufliche Existenz des Rechtsanwalts, führe aber "nicht zwingend und auch nicht notwendig" zu dem Existenzverlust (UA S. 9 f). Wie der Zusammenhang der Begründung ergibt, hat der Ehrengerichtshof sich einerseits davon überzeugt, daß dem Rechtsanwalt trotz des schwerwiegenden Verbots berufliche Chancen bleiben; andererseits hat er die Möglichkeit des Existenzverlustes nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen. Bei diesem Sachverhalt wendet sich die Revision vergebens gegen die Zulässigkeit der Maßnahme» indem sie aus-führt: Das beschränkte Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO dürfe nicht den Verlust der beruflichen Existenz zur Folge haben und damit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gleichkommen. Sicherlich genüge nicht die mit jeder Beschränkung dieser Art verbundene vage Möglichkeit des Existenzverlusts» um die Maßnahme unzulässig zu machen. Umgekehrt aber könne ein solches Verbot nicht selbst dann noch zulässig sein» wenn es nur noch eine geringe und kaum reale Chance zur Erhaltung der Existenz belasse. Vielmehr sei darauf abzustellen» ob nach den Tatsachenfeststellungen die Erhaltung oder der Verlust der Existenz wahrscheinlicher sei. Ein solches Wahrscheinlichkeitsurteil hat der Ehrengerichtshof nicht getroffen. Er war dazu aber entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gehalten. Es genügt» daß er sich davon überzeugt hat» dem Rechtsanwalt blieben Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufes. Es kann offen bleiben» ob der Tatrichter eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hätte verhängen dürfen» wenn er - ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erfüllt sind - davon überzeugt wäre» daß sie zwangsläufig den Berufsverlust für den Betroffenen zur Folge haben würde. So liegt der Fall hier nicht. c) Ein durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils ist weiter nicht darin zu sehen» daß der Ehrengerichtahof nicht ausdrücklich erörtert» ob die Sozietät des Rechtsanwalts an der verhängten Maßnahme scheitern würde. Er hat die dem Rechtsanwalt bleibenden beruflichen Chancen ersichtlich unabhängig davon beurteilt, ob die Sozietät in der zur Zeit der Hauptverhandlung vorhandenen Form weiter bestehen würde* Soweit der Rechtsanwalt in der Revisions-begründung darzulegen versucht, daß ihre - bei Aufrechterhaltung des Vertretungs- und Beistandsverbots von ihm als sicher angenommene - Auflösung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu dem Verlust seiner beruflichen Existenz führe, würdigt er den Sachverhalt ln tatsächlicher Hinsicht anders als der Ehrengerichtshof* Insoweit kann er mit Beinen Vorbringen in diesem Rechtszug nicht gehört werden* Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer