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BGH

Gericht: BGH

■■ Verteidiger: Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in Sitzung vom 5. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt für die Dauer von zwei Jahren sechs Monaten verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. Der Berufungsrichter teilt in dem Urteil die ausgewogene Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts durch das Ehrengericht mit und bezeichnet sie als zutreffend. Daß er dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet Zutreffend setzt sich der Ehrengerichtshof ferner im einzel nen mit den wirtschaftlichen Auswirkungen auseinander, die die verhängte Maßnahme für den Rechtsanwalt haben wird. Unangreifbar sind ferner die Erwägungen, mit denen der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat, von dem Vertretungsverbot das Gebiet der Bußgeldsachen auszunehmen. Der Ehrengerichtshof ordnet dieses Verhalten der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger schlechthin zu und vermag deshalb einen Grund für eine Beschränkung des Vertretungsverbots nicht zu erkennen.

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Volltext der Entscheidung

2115 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 13/84	URTEIL
in dem e^hrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Wilhelm
 Hfl^HIBstraße AB»
■■ Verteidiger: Rechtsanwalt
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in Sitzung vom 5. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Laufhütte, Dr. Jähnke
 Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer
 Schaerer
Dr. Messer
 als beisitzende Richter
 Dundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Rechtsanwalt
als Verteidiger
 Justi zamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
3

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 25. April 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt für die Dauer von zwei Jahren sechs Monaten verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hatte der Ehrengerichtshof lediglich noch über die zu verhängende ehrengerichtliche Maßnahme zu befinden. Rechtsfehler in ihrer Auswahl und Bemessung sind nicht erkennbar.
Der Berufungsrichter teilt in dem Urteil die ausgewogene Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts durch das Ehrengericht mit und bezeichnet sie als zutreffend.
Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Schuld eines seine Verteidigerstellung mißbrauchenden Rechtsanwalts, der dazu bei trägt, daß 78 kg Haschisch im Werte von mehreren Hunderttausend DM in den Verkehr gebracht werden können, besonders schwer wiegt. Die fälschliche Annahme dreier Taten statt einer einheitlichen Standespflichtverletzung (vgl. BGHSt 29 , 124, 129 ) hat diese Würdigung des Verhaltens des Rechts anwalts nicht zu seinem Nachteil beeinflußt. Die zugunsten des Rechtsanwalts sprechenden persönlichen Umstände hat das Ehrengericht ebenfalls ausführlich erörtert; der Berufungsrichter übernimmt dessen Beurteilung. Daß er dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet Zutreffend setzt sich der Ehrengerichtshof ferner im einzel nen mit den wirtschaftlichen Auswirkungen auseinander, die die verhängte Maßnahme für den Rechtsanwalt haben wird. Seine Beurteilung hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und kann daher aus RechtsgründeÄ ebenfalls nicht beanstandet werden.
Unangreifbar sind ferner die Erwägungen, mit denen der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat, von dem Vertretungsverbot das Gebiet der Bußgeldsachen auszunehmen. Der Rechtsanwalt hat neben der Beihilfe zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seine Stellung als Verteidiger auch zur Beförderung von Gefangenenpost und zur Mitwirkung an der Vernichtung von Beweismitteln mißbraucht. Der Ehrengerichtshof ordnet dieses Verhalten der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger schlechthin zu und vermag deshalb einen Grund für eine Beschränkung des Vertretungsverbots
 nicht zu erkennen. Damit, legt er rechtsfehlerfrei den erforderlichen Zusammenhang zwischen der begangenen Pflichtverletzung und der verhängten Maßnahme dar (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 = AnwBl. 1983, 192; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 3. Oktober 1983 - AnwSt (R) 3/83). Es bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung, ob die von dem Rechtsanwalt erstrebte sachliche Begrenzung des VerLretungsverbots rechtlich zulässig wäre.
Eine Aussetzung der ehrengerichtlichen Maßnahme zur Bewährung ist der ßundesrcchtsanwaltsordnung fremd. Der Senat ist nicht befugt, sich über diese Regelung hinwegzusetzen .
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndoifer	Schaefer	Messer