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BGH

Gericht: BGH

Ist gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Verbot verhängt, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, darf er insoweit auch nicht als amtlich bestellter Vertreter eines anderen Rechtsanwalts handeln. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 5. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt verboten, für die Dauer von zwei Jahren sechs Monaten als Vertreter und Beistand auf dem Gebiet des Strafrechts - mit Ausnahme bei Ordnungswidrigkeiten, Steuer- und ZollStrafverfahren und Straßenverkehrsdelikten - tätig zu werden. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof auf einen Verweis und Geldbuße von 10.000 DM erkannt. Dezember 1977 bestand gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Verbot, in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden (§ 161 a BRAO). Das Handeln des Reohtsanwalts in seiner - wirklichen und vermeintlichen - Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Dr. wird von dem Verbots- § 155 Abs.3 BRAO untersagt dem mit einem Vertretungsverbot belegten Rechtsanwalt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die beruflichen Tätigkeiten, die nach außen in Erscheinung treten (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Sie hat nicht zur Folge, daß der Vertreter in die persönliche Rechtsstellung des Vertretenen einrückt. Daher beurteilt sich auch die Frage, ob und inwieweit der Vertreter überhaupt berufliche Aufgaben eines Rechtsanwalts wahrnehmen darf, nach den in seiner Person gegebenen Verhältnissen. Ist gegen den Vertreter ein Verbot erlassen, das ihm die Wahrnehmung solcher Aufgaben untersagt, kann der Bestellungsakt nach § 53 BRAO dieses Verbot nicht außer Kraft setzen. Dem steht nicht entgegen, daß Handlungen, die ein Rechtsanwalt entgegen einem Vertretungsverbot nach § 161 a BRAO vornimmt, rechtswirksam sind (§ 155 Abs.5, § 161 a Abs. 2 BRAO), und daß er daher auch als amtlich bestellter Vertreter rechtswirksam für den vertretenen Anwalt handeln kann. Diese Regelung dient dem Schutz des Mandanten, sie entbindet den mit dem Vertretungsverbot belegten Rechtsanwalt aber nicht von der Pflicht, sich an das Verbot zu halten. Auch daß der Präsident des Landgerichts hier die Vertreterbestellung vorgenommen hat, kann der Rechtsanwalt nicht zu seinen Gunsten ins Feld führen. Damit hat der Ehrengerichtshof nicht beachtet, daß §156 BRAO eine wissentliche Zuwiderhandlung verlangt, deren Voraussetzungen im Urteil festzustellen sind. Der gegen den Rechtsanwalt erhobene Tatvorwurf bestand nicht darin, den Zeitraum seiner Bestellung als Vertreter von Dr. überschritten zu haben. Die Kenntnis dieses Verbots und seiner Handlungsweise begründeten daher den Vorsatz des Rechtsanwalts; ein Irrtum über diese Tatsachen schloß ihn aus. Ein weiterer Sachmangel liegt darin, daß der Ehrengerichtshof nicht erörtert hat, ob der Rechtsanwalt im Bewußtsein von der Pflichtwidrigkeit seines Tuns handelte. Da der Ehrengerichtshof sich mit der subjektiven Tatseite überhaupt nicht näher befaßt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß er diese Fragen, die nach den Regeln über den strafrechtlichen Verbotsirrtum zu beantworten sind (Senatsurteile vom 3. Selbst wenn die Auffassung des Ehrengerichtshofs zuträfe, daß das Verhalten des Rechtsanwalts außerberuflicher Natur gewesen ist, ist seine weitere Ansicht nicht haltbar, wonach eine ehrengerichtliche Ahndung gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ausgeschlossen sei. b) Die Übergabe der Schutzschrift an die Zeugen Weiss und Trübe vor ihrer Vernehmung in dem gegen seinen Mandanten Strack gerichteten Strafverfahren hält der Ehrengerichtshof zutreffend für eine Standeswidrigkeit des Rechtsanwalts. c) FUr die von dem Rechtsanwalt begehrte "Anrechnung" des gegen ihn verhängten gegenständlich beschränkten - und des weiteren unbeschränkten - Vertretungsverbots auf die zu verhängende Maßnahme ist kein Raum. d) Gelangt der neue Tatrichter wieder zu Feststellungen, die mit denen des Ehrengerichts übereinstimmen, so ist eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zwar nicht ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 161a BRAO
RechtsanwaltVerbotVertreterEhrengerichtshofRechtsanwaltsBestellungBRAO

Volltext der Entscheidung

2112 079	£3
v^/
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	nein
BRAO §§ 53, 156, 161 a
Ist gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Verbot verhängt, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, darf er insoweit auch nicht als amtlich bestellter Vertreter eines anderen Rechtsanwalts handeln.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 13/81 -
EGH Frankfurt/M. EG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 13/81 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Gerwald W
Straße
 Verteidiger:
Rechtsanwalt Klaus
F
2
S3
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 20, Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr, Gribbohm,
 Dr, Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Quack,
Dr. Rössler
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt
als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 5. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
 
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt verboten, für die Dauer von zwei Jahren sechs Monaten als Vertreter und Beistand auf dem Gebiet des Strafrechts - mit Ausnahme bei Ordnungswidrigkeiten, Steuer- und ZollStrafverfahren und Straßenverkehrsdelikten - tätig zu werden. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof auf einen Verweis und Geldbuße von 10.000 DM erkannt. Die Revision des Rechtsanwalts rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Vom 18. Oktober 1976 bis 3. Dezember 1977 bestand gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Verbot, in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden (§ 161 a BRAO). Für die Zeit vom 15* August bis 11. November 1977 war er amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr.	In dieser Eigenschaft beantragte er mit Schrift
 satz vom 4. Oktober 1977 in einem Strafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schriftsatz vom 14. November 1977 legte er in der Annahme, seine Bestellung dauere fort, ferner sofortige Beschwerde ein. Darin erblickt der Ehrengerichtshof Zuwiderhandlungen gegen das vorläufige Vertretungsverbot, die - neben anderen Pflichtwidrigkeiten -
ehrengerichtlich zu ahnden seien. Daß der Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter eines anderen Anwalts gehandelt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
a)	Die äußere Tatseite hat der Ehrengerichtshof rechtlich zutreffend gewürdigt.
Rechtsgrundlage einer ehrengerichtlichen Maßnahme ist hier § 156 i.V.m. § 161 a Abs. 2 BRAO. Danach wird der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen, gegenständlich beschränkten Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Wann eine Zuwiderhandlung vorliegt, ergibt sich aus dem in § 161 a Abs. 2, § 155 Abs. 1, 3 bis 5 BRAO festgelegten Inhalt des Vertretungsverbots. Das Handeln des Reohtsanwalts in seiner - wirklichen und vermeintlichen - Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Dr.	wird von dem Verbots-
tatbestand erfaßt.
§ 155 Abs. 3 BRAO untersagt dem mit einem Vertretungsverbot belegten Rechtsanwalt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die beruflichen Tätigkeiten, die nach außen in Erscheinung treten (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Wahlperiode, BT-Drucks. 120 S. 108; Isele BRAO S. 1676). Ein Tätigwerden gegenüber Gerichten zählt in jedem Fall hierzu, auch wenn es nicht für einen eigenen Mandanten geschieht, weil ein Verhältnis nach § 53 BRAO zugrunde liegt. Die Bestellung des allgemeinen Vertreters gemäß § 53 BRAO verschafft diesem die anwaltlichen Befugnisse, die der vertretene Rechts-
 
S3
anwalt hat (§ 53 Abs, 7 BRAO), Dabei handelt es sich vor allem um Befugnisse, wie sie Prozeßvollmacht und Anwaltsvertrag gewähren. In der Übertragung solcher Rechtsmacht erschöpft sich die Wirkung der Bestellung. Sie hat nicht zur Folge, daß der Vertreter in die persönliche Rechtsstellung des Vertretenen einrückt. So wird ein Referendar nicht etwa Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer, er unterliegt auch nicht der Ehrengerichtsbarkeit (Isele BRAO S. 909). Daher beurteilt sich auch die Frage, ob und inwieweit der Vertreter überhaupt berufliche Aufgaben eines Rechtsanwalts wahrnehmen darf, nach den in seiner Person gegebenen Verhältnissen. Ist gegen den Vertreter ein Verbot erlassen, das ihm die Wahrnehmung solcher Aufgaben untersagt, kann der Bestellungsakt nach § 53 BRAO dieses Verbot nicht außer Kraft setzen.
Dem steht nicht entgegen, daß Handlungen, die ein Rechtsanwalt entgegen einem Vertretungsverbot nach § 161 a BRAO vornimmt, rechtswirksam sind (§ 155 Abs. 5, § 161 a Abs. 2 BRAO), und daß er daher auch als amtlich bestellter Vertreter rechtswirksam für den vertretenen Anwalt handeln kann. Diese Regelung dient dem Schutz des Mandanten, sie entbindet den mit dem Vertretungsverbot belegten Rechtsanwalt aber nicht von der Pflicht, sich an das Verbot zu halten.
Auch daß der Präsident des Landgerichts hier die Vertreterbestellung vorgenommen hat, kann der Rechtsanwalt nicht zu seinen Gunsten ins Feld führen. Er und Rechtsanwalt Dr. können sachliche Gründe dafür gehabt haben, daß kein anderer Rechtsanwalt als Vertreter bestellt würde. Bei Kollisionen mit den aus § 161 a BRAO sich ergebenden Pflichten hätte der Rechtsanwalt selbst für Abhilfe sorgen müssen.
 
b)	Das Urteil kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung nach § 156 BRAO nicht tragen. Der Ehrengerichtshof führt hierzu lediglich aus, wegen des Irrtums des Rechtsanwalts über die Dauer seiner Bestellung sei die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 14. November 1977 als StandesWidrigkeit in der Form leichter Fahrlässigkeit zu werten. Über die Schuldform bezüglich des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 4. Oktober 1977 ergibt das Urteil nichts.
Damit hat der Ehrengerichtshof nicht beachtet, daß §156 BRAO eine wissentliche Zuwiderhandlung verlangt, deren Voraussetzungen im Urteil festzustellen sind. Fahrlässigkeit wie in der allgemeinen Sanktionsdrohung des § 113 BRAO genügt nicht, da § 156 BRAO eine Sondervorschrift ist, die die allgemeine Bestimmung verdrängt. Darüber hinaus beruht die Annahme fahrlässigen Tuns am 14. November 1977 auf einem Denkfehler. Der gegen den Rechtsanwalt erhobene Tatvorwurf bestand nicht darin, den Zeitraum seiner Bestellung als Vertreter von Dr.	überschritten	zu haben. Ein Irrtum
 über die Dauer der Bestellung betraf deshalb nicht den Tatvorsatz. Vorgeworfen war dem Rechtsanwalt vielmehr, ein Verbot nach § 161 a BRAO übertreten zu haben. Die Kenntnis dieses Verbots und seiner Handlungsweise begründeten daher den Vorsatz des Rechtsanwalts; ein Irrtum über diese Tatsachen schloß ihn aus. Darüber ist nichts festgestellt.
Ein weiterer Sachmangel liegt darin, daß der Ehrengerichtshof nicht erörtert hat, ob der Rechtsanwalt im Bewußtsein von der Pflichtwidrigkeit seines Tuns handelte. Glaubte der Rechtsanwalt, die Bestellung als Vertreter berechtige ihn zu seinem Vorgehen, so fehlte ihm jenes Bewußtsein. Dann wäre zugleich sein Irrtum über die Dauer der Bestellung
 
von Bedeutung, weil er auch die sofortige Beschwerde vom 14, November 1977 ohne das Bewußtsein eingelegt hätte, pflichtwidrig zu handeln. Da der Ehrengerichtshof sich mit der subjektiven Tatseite überhaupt nicht näher befaßt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß er diese Fragen, die nach den Regeln über den strafrechtlichen Verbotsirrtum zu beantworten sind (Senatsurteile vom 3. März 1969
-	AnwSt (R) 5/68 « EGE X 105, 107, vom 19. Oktober 1970
-	AnwSt (R) 8/69 ® EGE XI 87, 100, vom 15. Dezember 1980
-	AnwSt (R) 14/80), fälschlich als unerheblich angesehen hat. Denn sie lagen nahe,
2. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem ganzen Umfang. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Der Rechtsanwalt hat Dr. B^^P an einen Paßfälscher vermittelt und ihm zu einem gefälschten Paß verholfen. Nach der Einlassung des Rechtsanwalts sollte der Paß einem Fluchthilfeunternehmen dienen. Tatsächlich benutzte Dr,	das
 Ausweispapier zu Betrugstaten. Selbst wenn die Auffassung des Ehrengerichtshofs zuträfe, daß das Verhalten des Rechtsanwalts außerberuflicher Natur gewesen ist, ist seine weitere Ansicht nicht haltbar, wonach eine ehrengerichtliche Ahndung gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ausgeschlossen sei. Geschäfte der bezeichneten Art mit Angehörigen der "Unterwelt” treffen das Ansehen des Anwaltsstandes in seinem Kern. Ein Rechtsanwalt muß deshalb bereits den Anschein vermeiden, Ansprechpartner für kriminelle Kontakte zu sein. Glaubt er einmal aus wohlerwogenen Gründen, ein an ihn gerichtetes Ansinnen nicht abweisen zu sollen, so muß er jedenfalls Vorkehrungen treffen, die ein mißbräuchliches Ausnutzen seiner Dienste ausschließen. Ob der Rechtsanwalt solche Sicherungsmaßnahmen hier
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getroffen hatte, ist dem Urteil und dem darin wiedergegebenen Strafurteil nicht zu entnehmen. Der Ehrengerichtshof wird Gelegenheit haben, hierzu Stellung zu nehmen. Daß er in dem Verhalten des Rechtsanwalts bisher eine zu ahndende Standeswidrigkeit nicht erblickt hat, hindert eine andere Würdigung des Sachverhalts nicht (BGHSt 16, 237, 241).
b)	Die Übergabe der Schutzschrift an die Zeugen Weiss und Trübe vor ihrer Vernehmung in dem gegen seinen Mandanten Strack gerichteten Strafverfahren hält der Ehrengerichtshof zutreffend für eine Standeswidrigkeit des Rechtsanwalts. Rechtsfehlerhaft prüft er die Frage, ob von einer Ahndung
(§ 115 b BRAO) abzusehen ist, aber allein unter Würdigung des einzelnen Vorkommnisses. Erforderlich war eine Würdigung des gesamten pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts (BGHSt 27, 305, 307).
c)	FUr die von dem Rechtsanwalt begehrte "Anrechnung" des gegen ihn verhängten gegenständlich beschränkten - und des weiteren unbeschränkten - Vertretungsverbots auf die zu verhängende Maßnahme ist kein Raum. Hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage, die auch den bei einer Anrechnung anzulegenden Anrechnungsmaßstab ergibt. Daß vorläufige Maßnahmen die endgültige Sanktion automatisch nach einem bestimmten Schlüssel minderten, ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der kraft ungeschriebenen Rechts hier eingreifen könnte.
Im übrigen verkennt der Rechtsanwalt, daß er gerade auch wegen Zuwiderhandlung gegen das vorläufige Vertretungsver-bot angeschuldigt ist. Bei erneuter Verurteilung in diesem Punkt liefe sein Begehren darauf hinaus, einen Umstand mildernd zu werten, der die zu ahnende Tat mit umfaßt.
d)	Gelangt der neue Tatrichter wieder zu Feststellungen, die mit denen des Ehrengerichts übereinstimmen, so ist eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zwar nicht ausgeschlossen. Revisionsgerichtlicher Überprüfung vermag ein solches Verfahren aber nur standzuhalten, wenn der Umfang der Bezugnahme klar und zweifelsfrei ist (RGSt 59, 78; 59, 427, 428; 66, 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 267 Rdn. 11; KK - Hürxthal § 267 Rdn. 5).
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