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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 5* Mai I960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird verworfen. Mai 1981 hat der Senat gemäß § 145 Abs. 5 BRAO die Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs zugelassen. Händen seiner Ehefrau mit dem Hinweis zugestellt worden, daß auch an seinen Verteidiger, der im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht tätig war, zugestellt werde. Der Verteidiger hat den Beschluß des Senats am 22. Außerdem habe der Beschluß des Bundesgerichtshofs keine Belehrung im Sinne des § 35 a StPO enthalten. Seine Ausführungen ergeben auch nicht, daß er ohne Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert war und deshalb gemäß § 44 StPO Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. Daß dies nicht erforderlich gewesen wäre, weil der Rechtsanwalt das Revisionsverfahren selbst betreiben wollte, ist nicht vorgetragen und dem Sachverhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Hat der Verteidiger den Rechtsanwalt auf die bewirkte Zustellung hingewiesen, stand der rechtzeitigen Einlegung der Revision kein Hindernis im Wege. Denn nach der Übergabe des zugestellten Beschlusses durch seine Ehefrau konnte er dem beigefügten Hinweis entnehmen, daß seinem Verteidiger die Entscheidung ebenfalls zugestellt worden war. Da er das Beschwerdeverfahren des § 145 BRAO vor dem Senat selbst betrieben und sich mit den Förmlichkeiten einer Anfechtung des Urteils des Ehrengerichtshofs vertraut gemacht hat, ist dies auch ausgeschlossen. Da dem Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann,ist seine Revision wegen Fr ist Versäumnis unzulässig.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 35a StPO § 145 BRAO § 44 StPO § 145 BRAO § 349 StPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungHinweisVerteidigerStPOZustellungBeschlußRevision

Volltext der Entscheidung

2113 053
AnwSt
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BUNDESGERICHTSHOF
i n/ai BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Gerwald
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. September 1981
beschlossen:
Das Gesuch des Rechtsanwalts, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 5* Mai I960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird verworfen.
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vorbezeichnet e Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs und des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
 Durch Beschluß vom 11. Mai 1981 hat der Senat gemäß § 145 Abs. 5 BRAO die Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs zugelassen. Die Entscheidung ist dem Rechtsanwalt am 21. Mai 1981 zu
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Händen seiner Ehefrau mit dem Hinweis zugestellt worden, daß auch an seinen Verteidiger, der im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht tätig war, zugestellt werde. Der Verteidiger hat den Beschluß des Senats am 22. Mai 1981 mit einem Hinweis auf die weitere Zustellung an den Rechtsanwalt erhalten.
Am 1. Juni 1981 hat der Rechtsanwalt Revision eingelegt. Wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist sucht er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. Dazu trägt er vor, seine Ehefrau habe es wegen anderweitiger Inanspruchnahme vergessen, ihm das zugestellte Schriftstück auszuhändigen. Erst am 30. Mai 1981 habe sie es unter ihren Briefschaften noch verschlossen aufgefunden und ihm übergeben. Er habe daher von der Zustellung unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Außerdem habe der Beschluß des Bundesgerichtshofs keine Belehrung im Sinne des § 35 a StPO enthalten.
Das Gesuch kann keinen Erfolg haben.
Die Revisionsfrist begann nach § 145 Abs. 5 Satz 4 BRAO mit der Zustellung der Senatsentscheidung vom 11. Mai 1981; sie betrug eine Woche. Der Rechtsanwalt hat sie nicht gewahrt. Seine Ausführungen ergeben auch nicht, daß er ohne Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert war und deshalb gemäß § 44 StPO Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. Hierzu bedurfte es vielmehr näherer Darlegung, inwiefern sein Verteidiger es unterlassen hat, ihm die Zustellung bekanntzugeben.
Der Rechtsanwalt hat einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Ein Erlöschen des Verteidigerverhältnisses ist nicht angezeigt. Der Verteidiger hat den Rechtsanwalt vielmehr in der Berufungsverhandlung vertreten und noch danach alle Zustellungen widerspruchslos ent-gegengenommen. Auch den Erhalt des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1981 hat er durch ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis bescheinigt. Daraus ergab sich für ihn die Notwendigkeit, das weitere Vorgehen mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Daß dies nicht erforderlich gewesen wäre, weil der Rechtsanwalt das Revisionsverfahren selbst betreiben wollte, ist nicht vorgetragen und dem Sachverhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Die Sache betraf zudem ein Ehrengerichtsverfahren gegen einen Kollegen; daher lag für den Verteidiger die persönliche Betreuung des Vorgangs besonders nahe. Daß er sich demgegenüber völlig untätig verhalten und die Entscheidung des Senats nicht einmal vorsorglich angesprochen hätte, wäre ungewöhnlich; der Senat kann nicht davon ausgehen.
Hat der Verteidiger den Rechtsanwalt auf die bewirkte Zustellung hingewiesen, stand der rechtzeitigen Einlegung der Revision kein Hindernis im Wege. Wenn es sich anders verhielt, mußte der Rechts anwalt das bereits in dem Wiedereinsetzungsgesuch darlegen. Denn nach der Übergabe des zugestellten Beschlusses durch seine Ehefrau konnte er dem beigefügten Hinweis entnehmen, daß seinem Verteidiger die Entscheidung ebenfalls zugestellt worden war. Damit war ein Sachverhalt gegeben, der eine Stellungnahme erforderlich machte.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Rechtsanwalts, daß der Senatsbeschluß
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vom 11. Mai 1981 keine Belehrung im Sinne des § 35 a StPO enthalten habe. Ob eine solche erforderlich war, läßt der Senat offen. Denn ihr Fehlen könnte die Wiedereinsetzung nur begründen, wenn die Fristversäumnis darauf beruhte (Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 44 Rdn. 74; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 44 Rdn. 20; KMR 7. Aufl. § 35 a Rdn. 20). Daß der Rechtsanwalt infolge fehlender Belehrung die Revisionsfrist nicht gekannt und versäumt habe, behauptet er aber selbst nicht. Da er das Beschwerdeverfahren des § 145 BRAO vor dem Senat selbst betrieben und sich mit den Förmlichkeiten einer Anfechtung des Urteils des Ehrengerichtshofs vertraut gemacht hat, ist dies auch ausgeschlossen.
Da dem Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann,ist seine Revision wegen Fr ist Versäumnis unzulässig. Dies ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch Beschluß auszusprechen.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Petersen	Pfleger	Siebecke