Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Mnumerus clausus”-Fällen (Vertretung von Bewerbern um freie Studienplätze in verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist standeswidrig, auch wenn die vereinbarten Gebühren nach Erfolg oder Mißerfolg gestaffelt werden und die Höhe der Vergütung vom Ausgang eines Losverfahrens abhängt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. In den Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, sahen sie bei Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für den Erfolgsfall ein höheres Honorar (bis zu 5.000 DM) vor als für den Fall des Mißerfolges (in der Regel 700 DM). In elf weiteren Fällen kam es nicht zu dem Abschluß der vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Vereinbarung über eine Gebührenstaffelung nach Erfolg oder Mißerfolg. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof in diesem Verhalten des Rechtsanwalts eine schuldhafte Berufs-pflichtverletzung (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) gesehen. Das ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. a) Nach § 52 Abs. 1 der Grundsätze sind Vereinbarungen unzulässig, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. aa) Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf KG EGE IV 65 (70), die Vorschrift greife hier nicht ein, weil es zu dem Begriff des Erfolgshonorars gehöre, daß für den Fall des Mißerfolges überhaupt kein Entgelt geschuldet werde. In jenem Verfahren ging es unter anderem um eine Vertragsauslegung, ob nämlich ein Rechtsanwalt vor Abschluß der von ihm vertretenen Sache einen fälligen Anspruch wegen Gebühren und Auslagen hat, wenn die mit ihm geschlossene Honorarvereinbarung eine Regelung nur für den Fall enthält, daß er die Sache erfolgreich beendet (vgl. In den Fällen, auf denen die Verurteilung des Rechtsanwalts beruht, hat er allerdings - je nach Erfolg oder Mißerfolg seiner Bemühungen - unterschiedliche Gebühren vereinbart oder vereinbaren wollen, nicht dagegen für den Fall des ungünstigen Ausgangs der Verfahren auf Gebühren überhaupt verzichtet. Denn danach ist es nicht nur unzulässig, die Vergütung überhaupt, sondern auch, ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg ) Der Anwendung des § 52 Abs. 1 der Grundsätze steht nicht entgegen, daß hier der für das Honorar maßgebende Erfolg eines Antrags oder einer Klage unter anderem davon abhing oder abhängen sollte, ob ”der einzelne Bewerber bei dem durchgeführten Losentscheid zu dem Zuge kam”. Danach sollte sich die Höhe der vereinbarten oder vorgeschlagenen Vergütung letztlich nach dem Ergebnis einer (während des gerichtlichen Verfahrens oder im Zusammenhang damit vorgenommenen) Verlosung richten, auf die der Rechtsanwalt keinen Einfluß mehr hatte. bb) Die vom Wortlaut ausgehende Auslegung des § 52 Abs. 1 der Grundsätze, nach der das Verhalten des Rechtsanwalts unter diese Bestimmung fällt, wird auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Vereinbarungen über Erfolgshonorare sind im anwaltlichen Gebührenrecht grundsätzlich unzulässig, weil sich der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege bei seiner beruflichen Tätigkeit nur von Rücksichten auf die von ihm betriebene Sache leiten lassen darf.Dazu gehört, daß er sich gegenüber der Partei und ihren Belangen die erforderliche Freiheit bewahrt. Diese Erwägungen gelten nicht nur, wie die Revision meint, wenn der Gebührenanspruch überhaupt vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Sie treffen gleichermaßen zu, wernr - wie hier - nur die Höhe des Honorars in der beschriebenen Weise "gestaffelt" wird und der maßgebende Erfolg nicht allein auf der Tätigkeit des Anwalts im Prozeß beruht, sondern überdies an den Eintritt einer zusätzlichen Bedingung gebunden wird. Denn auch in solchen Fällen werden die Vergütung des Anwalts und das Interesse seiner Partei am günstigen Ausgang der Sache so miteinander verquickt, daß er in Versuchung geraten kann, im Streben nach dem lohnenden Erfolg die Grenze zu überschreiten, die ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) durch die anwaltlichen Pflichten gesetzt sind. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich aber, daß es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung darauf ankommt, ob sie den Rechtsanwalt in die Gefahr bringen kann, seine unabhängige Stellung zu verlieren. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt nicht nur gelegentlich Erfolgshonorare vereinbart. Wie das angefochtene Urteil weiter ergibt, handelte es sich bei dem betroffenen Personenkreis um Menschen, die in der Hoffnung auf den erstrebten Studienplatz versucht sein mochten, die ihnen vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen, zu dem Teil beträchtlichen Erfolgshonorare vorschnell zu akzeptieren. bb) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind keine Fälle bekannt, in denen - abweichend von der hier vertretenen Rechts auf fas sung - bei annähernd vergleichbaren Sachverhalten die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bejaht worden wäre. hat der Bundesgerichtshof sie unter der Geltung dieser Vorschrift, das heißt für den Zeitraum bis zu dem 1. Dort hat der Bundesgerichtshof die Vereinbarung eines nach einem Streitanteil berechneten Erfolgshonorars zwischen einem in Washington ansässigen Rechtsanwalt und seinem deutschen Auftraggeber nur aus der Erwägung für zulässig erachtet, daß das in Jenem Fall anwendbare ausländische Recht dem nicht entgegenstand und dem ausländischen Rechtsanwalt nicht die Stelltang eines Organs der deutschen Rechtspflege zukam. Das Verbot des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO gilt daher der Sache nach grundsätzlich fort (ebenso BGHZ 51, 290, 293)* Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen Vereinbarungen über Erfolgshonorare auch weiterhin für standeswidrig und darüber hinaus sogar für sittenwidrig gehalten, so in BGHZ 39, 142 Abreden über ein nach dem Ausmaß des Erfolgs abgestuftes Erfolgshonorar, Die Entscheidung BGHZ 44, 183, in der die Vereinbarung eines Streitanteils mit Einschränkungen als wirksam angesehen worden ist, betrifft wiederum eine nach ausländischem Recht zu beurteilende Vergütungsabrede mit einem ausländischen Rechtsanwalt und ist deshalb hier nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt beruft sich für die ausnahmsweise Zulässigkeit der von ihm getroffenen Honorarabsprachen auf die ältere ehrengerichtliche Rechtsprechung (EGH XXII, 111; XXIV, 168; XXV, 119; XXVI, 69; XXIX, 203). EGH XXVI, 69), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich noch kein Merkmal für die Zulässigkeit einer solchen Abrede. An der Standeswidrigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist aus den oben (unter II 1 a bb) wiedergegebenen Erwägungen auch heute nicht zu zweifeln, sofern - wie hier - kein Ausnahmefall vorliegt. Das gilt um so mehr, als solche Vereinbarungen nach Aufhebung des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO sogar als sittenwidrig (§ 138 BGB) gelten, und zwar selbst dann, wenn das Erfolgshonorar nicht in einem Strei tan teil besteht (BGHZ 34, 64, 77; 51, 290, 294; BGH LM BRAGO § 3 Nr. 6 c). Die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 52 Abs. 2 der Grundsätze lag nach den Umständen fern, weil der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Gebiet - in den Verfahren zur Erlangung von Studienplätzen - laufend Erfolgshonorare verlangte. Die von der Revision beanstandete Erwägung des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe durch sein Verhalten nicht unbedeutende Einnahmen und auch
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BRAGebO § 3; BRAO § 43; Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 § 52 Abs. 1 und 2 Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Mnumerus clausus”-Fällen (Vertretung von Bewerbern um freie Studienplätze in verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist standeswidrig, auch wenn die vereinbarten Gebühren nach Erfolg oder Mißerfolg gestaffelt werden und die Höhe der Vergütung vom Ausgang eines Losverfahrens abhängt. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 13/80 - EGH München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 13/80 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Eckhard I, geboren am str. 2 Der Blandes gerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch, Laufhütte, Dr. Gribbohm, die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Weise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19. März 1980 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten einen Verweis und 6.000 DM Geldbuße verhängt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3» Abs. 2, § 146 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs vertrat der Rechtsanwalt in den Jahren 1976 und 1977 zahlreiche Studienbewerber für die Fachrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin, die von der Zentralstelle für die Verteilung von Studienplätzen keinen Ausbildungsplatz erhalten hatten. Die Verfahren hatten zu dem Ziel, den Bewerbern Studienplätze zu verschaffen, die sich durch Ausnutzung noch freier Kapazitäten der Universitäten gewinnen ließen. Für nachgewiesene Studienplätze ordneten die Verwaltungsgerichte in der Regel die Zuteilung durch Verlosung an, an der die klageführenden Bewerber beteiligt wurden. Im Vordergrund der Auseinandersetzungen standen Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die gesetzlichen Gebühren hierfür wurden in der Regel nach einem Streitwert von 2.000 DM berechnet, die für das Hauptsacheverfahren nach einem Streitwert von 4.000 DM. Der Rechtsanwalt hielt die ihm für seine Tätigkeit zustehenden gesetzlichen Gebühren für unangemessen niedrig. Er traf deshalb mit seinen Auftraggebern Honorarvereinbarungen oder trug sie ihnen an. In den Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, sahen sie bei Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für den Erfolgsfall ein höheres Honorar (bis zu 5.000 DM) vor als für den Fall des Mißerfolges (in der Regel 700 DM). Auslagen, Mehrwertsteuer und das Hauptsacheverfahren wurden daneben gesondert abgerechnet. Wie die Feststellungen des Ehrengerichtshofs ergeben, forderte der Rechtsanwalt die höheren Gebühren, wenn der Bewerber auf Grund des Anordnungsverfahrens durch Auslosung einen Studienplatz erhielt. Gegenstand der Verurteilung sind Vereinbarungen über derart wgestaffelte” Gebühren, die der Rechtsanwalt mit 20 Bewerbern schloß oder ihnen anbot. Die meisten dieser Bewerber vertrat er gleichzeitig in mehreren Verfahren um Studienplätze an verschiedenen Universitäten. Insgesamt ging er mit ihnen - abgesehen von nicht beanstandeten 13 gesonderten ) Absprachen über feste Honorare - 30 Vereinbarungen über die Zahlung von Erfolgshonoraren ein. In 13 dieser Fälle waren seine Bemühungen erfolgreich, so daß sieben der Bewerber die vereinbarten Erfolgshonorare auch zahlten, während sich andere weigerten. In elf weiteren Fällen kam es nicht zu dem Abschluß der vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Vereinbarung über eine Gebührenstaffelung nach Erfolg oder Mißerfolg. a II. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof in diesem Verhalten des Rechtsanwalts eine schuldhafte Berufs-pflichtverletzung (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) gesehen. 1. Indem der Rechtsanwalt vom Erfolg abhängige Honorare vereinbarte, seinen Mandanten solche Gebührenvereinbarungen vorschlug und deren Erfüllung verlangte, hat er objektiv gegen die Pflicht verstoßen seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts fordert (§43 BRAO). Das ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973 und 1. August 1977, die Ausdruck der herrschenden standesrechtlichen Anschaumgen sind. a) Nach § 52 Abs. 1 der Grundsätze sind Vereinbarungen unzulässig, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. So ist es hier. aa) Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf KG EGE IV 65 (70), die Vorschrift greife hier nicht ein, weil es zu dem Begriff des Erfolgshonorars gehöre, daß für den Fall des Mißerfolges überhaupt kein Entgelt geschuldet werde. Die Ausführungen des Kammergerichts weisen zwar in diese Richtung. Die Entscheidung besagt aber nichts für den vorliegenden Fall wie schon der Ehrengerichtshof ausgeführt hat. In jenem Verfahren ging es unter anderem um eine Vertragsauslegung, ob nämlich ein Rechtsanwalt vor Abschluß der von ihm vertretenen Sache einen fälligen Anspruch wegen Gebühren und Auslagen hat, wenn die mit ihm geschlossene Honorarvereinbarung eine Regelung nur für den Fall enthält, daß er die Sache erfolgreich beendet (vgl. dazu BGHZ 18, 340 , 347 , 349; BGH, Urt. vom 5. April 1976 - III ZR 79/74 = LM BRAGO § 3 Nr. 6c * MDR 1976, 1001). Hier dagegen handelt es sich um die Auslegung standesrechtlicher Bestimmungen. In den Fällen, auf denen die Verurteilung des Rechtsanwalts beruht, hat er allerdings - je nach Erfolg oder Mißerfolg seiner Bemühungen - unterschiedliche Gebühren vereinbart oder vereinbaren wollen, nicht dagegen für den Fall des ungünstigen Ausgangs der Verfahren auf Gebühren überhaupt verzichtet. Solche Gebührenabsprachen werden vom Wortlaut des § 52 Abs. 1 der Grundsätze jedoch eindeutig mitumfaßt. Denn danach ist es nicht nur unzulässig, die Vergütung überhaupt, sondern auch, ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg ) der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Gerade das hat der Rechtsanwalt getan. Der Anwendung des § 52 Abs. 1 der Grundsätze steht nicht entgegen, daß hier der für das Honorar maßgebende Erfolg eines Antrags oder einer Klage unter anderem davon abhing oder abhängen sollte, ob ”der einzelne Bewerber bei dem durchgeführten Losentscheid zu dem Zuge kam”. Danach sollte sich die Höhe der vereinbarten oder vorgeschlagenen Vergütung letztlich nach dem Ergebnis einer (während des gerichtlichen Verfahrens oder im Zusammenhang damit vorgenommenen) Verlosung richten, auf die der Rechtsanwalt keinen Einfluß mehr hatte. Doch ist auch auf diese Fallgestaltung der § 32 Abs. 1 der Grundsätze anzuwenden. Der günstige Losentscheid ist ein "Erfolg" der anwaltlichen Tätigkeit, ohne die der Bewerber bei der Verlosung nicht berücksichtigt worden wäre. bb) Die vom Wortlaut ausgehende Auslegung des § 52 Abs. 1 der Grundsätze, nach der das Verhalten des Rechtsanwalts unter diese Bestimmung fällt, wird auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Vereinbarungen über Erfolgshonorare sind im anwaltlichen Gebührenrecht grundsätzlich unzulässig, weil sich der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege bei seiner beruflichen Tätigkeit nur von Rücksichten auf die von ihm betriebene Sache leiten lassen darf. Dazu gehört, daß er sich gegenüber der Partei und ihren Belangen die erforderliche Freiheit bewahrt. Diese Unabhängigkeit gefährdet er, wenn er sein Interesse an einer angemessenen Entlohnung mit dem Interesse der Partei an einem ihr günstigen Ausgang der Sache dadurch verquickt, daß er seine Vergütung von der erfolgreichen Durchführung des Auftrags abhängig macht (BGH LM BRAGO § 3 Nr. 6c). In einem solchen Fall könnte er sich veranlaßt sehen, den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sachund Rechtslage auch mit unlauteren Mitteln anzustreben (BGHZ 34, 64, 72; 39, 142, 146 f). Kaufmännische Erwägungen könnten bei ihm so sehr in den Vordergrund treten, wie es für einen Rechtsanwalt nicht tragbar ist (BGHZ 34, 64, 73; 39» 142, 147). Derartige Vereinbarungen verstoßen daher grundsätzlich gegen die guten Sitten und sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 39, 142, 146; BGH LM BRAGO § 3 Nr. 6c). Diese Erwägungen gelten nicht nur, wie die Revision meint, wenn der Gebührenanspruch überhaupt vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Sie treffen gleichermaßen zu, wernr - wie hier - nur die Höhe des Honorars in der beschriebenen Weise "gestaffelt" wird und der maßgebende Erfolg nicht allein auf der Tätigkeit des Anwalts im Prozeß beruht, sondern überdies an den Eintritt einer zusätzlichen Bedingung gebunden wird. Denn auch in solchen Fällen werden die Vergütung des Anwalts und das Interesse seiner Partei am günstigen Ausgang der Sache so miteinander verquickt, daß er in Versuchung geraten kann, im Streben nach dem lohnenden Erfolg die Grenze zu überschreiten, die ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) durch die anwaltlichen Pflichten gesetzt sind. b) § 52 der Grundsätze verbietet die Vereinbarung eines Erfolgshonorars - im Gegensatz zur Sonderform der quota litis (Abs. 3) - allerdings nicht schlechthin. Doch kann eine solche Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift "nur in Ausnahmefällen" standesrechtlich zulässig sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat. aa) § 52 Abs. 2 der Grundsätze stellt keinen Katalog bestimmter Fälle auf, die vom standesrechtlichen Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ausgenommen sein sollen. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich aber, daß es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung darauf ankommt, ob sie den Rechtsanwalt in die Gefahr bringen kann, seine unabhängige Stellung zu verlieren. Das ist hier der Fall, wie oben (unter II 1 a bb) dargelegt worden ist. Im übrigen weisen die Umstände der der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot der Erfolgshonorarvereinbarung rechtfertigen könnten. Das hat der Ehrengerichtshof in freier tatrichterlicher Würdigung zutreffend ausgeführt. Wenn er dabei im Anschluß an die ältere Rechtsprechung (EGH XXIX 203 $ 205; BayEGH EGE II 56 f und 1o8 f) zunächst von dem Grundsatz ausgegangen ist, die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren sei auf den äußersten Fall zu beschränken, in dem eine andere Art der angemessenen Vergütung "nicht gegeben” sei, so ist das hier jedenfalls im Ergebnis unschädlich. Denn bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, hat der Ehrengerichtshof den Sachverhalt umfassend unter allen wesentlichen Gesichtspunkten erörtert. Die Erwägungen ermöglichen dem Senat die abschließende rechtliche Beurteilung; sie tragen den Schuldspruch. Was die Revision für die Annahme eines Ausnahmefalls vorbringt. 10 erschöpft sich weitgehend darin, die tatsächliche Würdigung des Ehrengerichtshofs unzulässigerweise durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann sie nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt nicht nur gelegentlich Erfolgshonorare vereinbart. Wie die große Zahl der Einzelfälle zeigt, hat er dies vielmehr in einem bestimmten Bereich - in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erlangung von Studienplätzen - regelmäßig getan. Dabei hat er sich nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs maßgeblich von erheblichen eigenen finanziellen Interessen leiten lassen. Anlaß für das ihm vorgeworfene Verhalten war zwar, daß er die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren für unangemessen niedrig hielt. Eine angemessene Vergütung hätte er aber unschwer durch Vereinbarung fester Honorare erreichen können. Allerdings hätte er dann in den letztlich erfolglosen Fällen von vornherein eine höhere Vergütung verlangen müssen. Wenn er aus diesem Grunde auch meinte, mit den getroffenen Absprachen den Wünschen mancher Auftraggeber und im allgemeinen ihren Interessen entgegenzukommen, so hatte er doch zu demindest auch den eigenen Vorteil im Auge. Er gewann dadurch, daß er den Wünschen der Mandanten entgegenkam, neue Aufträge. Im Hinblick auf die begrenzte Zahl der freien Studienplätze verminderte das notwendig die Erfolgsaussichten seiner Mandanten, soweit sie an derselben Verlosung teilnahmen. Je größer die Zahl der Teilnehmer an der Verlosung war, desto geringer wurde die Erfolgschance für den einzelnen Teilnehmer. Durch 44 die Verquickung der eigenen Interessen mit denen seiner Auftraggeber hat er dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschadet. Wie das angefochtene Urteil weiter ergibt, handelte es sich bei dem betroffenen Personenkreis um Menschen, die in der Hoffnung auf den erstrebten Studienplatz versucht sein mochten, die ihnen vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen, zu dem Teil beträchtlichen Erfolgshonorare vorschnell zu akzeptieren. Auch machte er den Abschluß einer (von ihm als günstig dargestellten) Erfolgshonorarvereinbarung davon abhängig, daß er mehrere Verfahren für sie führte. Dadurch erhöhte sich ihr finanzielles Risiko. Unter diesen Umständen war das Verhalten des Rechtsanwalts auch geeignet, den Anschein zu erwecken, als hätte er die besondere Lage der Studienplatzbewerber zu dem eigenen finanziellen Vorteil ausgenutzt. Auch aus diesem Grund kann ein solchesVerhalten standesrechtlich nicht gebilligt werden (vgl. EGH XXIV 168, 170). bb) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind keine Fälle bekannt, in denen - abweichend von der hier vertretenen Rechts auf fas sung - bei annähernd vergleichbaren Sachverhalten die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bejaht worden wäre. Nachdem § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl I 104) solche Vereinbarungen für unwirksam erklärt hatte, 12 hat der Bundesgerichtshof sie unter der Geltung dieser Vorschrift, das heißt für den Zeitraum bis zu dem 1. Oktober 1957, für gesetzwidrig und nichtig angesehen (BGHZ 18, 340 - Erfolgshonorar bei Finanzierungsmandat; BGHZ 34, 64 und 51, 290 - Streitanteil in Entschädigungsachen). BGHZ 34, 64 hat die Vorschrift auf Rechtsbeistände entsprechend angewendet. BGHZ 22, 162 weicht von dieser Linie nicht ab. Dort hat der Bundesgerichtshof die Vereinbarung eines nach einem Streitanteil berechneten Erfolgshonorars zwischen einem in Washington ansässigen Rechtsanwalt und seinem deutschen Auftraggeber nur aus der Erwägung für zulässig erachtet, daß das in Jenem Fall anwendbare ausländische Recht dem nicht entgegenstand und dem ausländischen Rechtsanwalt nicht die Stelltang eines Organs der deutschen Rechtspflege zukam. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hat das Verbot des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO nicht übernommen. § 3 BRAGO enthält sich einer Regelung der Frage, ob und in welchem Umfang Erfolgshonorare vereinbart werden dürfen. Wie bereits in BGHZ 34, 64 (76 f) ausgeführt ist, beruht diese Gesetzesänderung aber nicht auf einem Wandel der Rechtsanschauungen. Das Verbot des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO gilt daher der Sache nach grundsätzlich fort (ebenso BGHZ 51, 290, 293)* Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen Vereinbarungen über Erfolgshonorare auch weiterhin für standeswidrig und darüber hinaus sogar für sittenwidrig gehalten, so in BGHZ 39, 142 Abreden über ein nach dem Ausmaß des Erfolgs abgestuftes Erfolgshonorar, -13- insbesondere über einen Streitanteil,sowie in BGH LM BRAGO § 3 Nr. 6 c die Vereinbarung einer sich nach Maklerrecht bestimmenden Erfolgsprovision. Die Entscheidung BGHZ 44, 183, in der die Vereinbarung eines Streitanteils mit Einschränkungen als wirksam angesehen worden ist, betrifft wiederum eine nach ausländischem Recht zu beurteilende Vergütungsabrede mit einem ausländischen Rechtsanwalt und ist deshalb hier nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt beruft sich für die ausnahmsweise Zulässigkeit der von ihm getroffenen Honorarabsprachen auf die ältere ehrengerichtliche Rechtsprechung (EGH XXII, 111; XXIV, 168; XXV, 119; XXVI, 69; XXIX, 203). Damit kann er keinen Erfolg haben. Der darin anerkannte Ausnahmefall, daß die Partei zur Zahlung eines Sonderhonorars nur in der Lage ist, wenn sie obsiegt (vgl. EGH XXII, 111, 112; XXIX, 203, 205), liegt hier schon nach dem Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor. überdies lassen die Hinweise des Rechtsanwalts die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung außer Betracht. Der Gesichtspunkt, daß sich ein vereinbartes Erfolgs-honorar innerhalb der Grenzen des Angemessenen bewegt (vgl. EGH XXVI, 69), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich noch kein Merkmal für die Zulässigkeit einer solchen Abrede. Daran ist festzuhalten. c) Der Rechtsanwalt hat demnach gegen § 52 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoßen. Die Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO haben allerdings nicht den Charakter von Rechtsnormen. Sie 14 - sind aber eine wertvolle Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Rechtsanwälte sowie der Würde des Anwaltsstandes entspricht (vgl. BGHSt 18, 77). In diesem Sinne gelten sie auch hier. An der Standeswidrigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist aus den oben (unter II 1 a bb) wiedergegebenen Erwägungen auch heute nicht zu zweifeln, sofern - wie hier - kein Ausnahmefall vorliegt. Das gilt um so mehr, als solche Vereinbarungen nach Aufhebung des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO sogar als sittenwidrig (§ 138 BGB) gelten, und zwar selbst dann, wenn das Erfolgshonorar nicht in einem Strei tan teil besteht (BGHZ 34, 64, 77; 51, 290, 294; BGH LM BRAGO § 3 Nr. 6 c). 2. Der Schuldspruch hält auch zur inneren Tatseite der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt hat. Der Verbotsirrtum, der nach seiner unwiderlegten Einlassung Vorgelegen haben kann, war vermeidbar. Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 der Grundsätze ist eindeutig. Die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 52 Abs. 2 der Grundsätze lag nach den Umständen fern, weil der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Gebiet - in den Verfahren zur Erlangung von Studienplätzen - laufend Erfolgshonorare verlangte. Seine Bemühungen, die Frage der Zulässigkeit seines Verhaltens zu klären, hat der Ehrengerichtshof zu Recht als "völlig unzureichend" angesehen. Wie der Rechtsanwalt selbst vorträgt, hat er von den um Rat gefragten i i i i 15 - Kollegen keine konkrete Antwort erhalten. Im Kommentar von Isele hat er angeblich keine warnenden Hinweise gefunden, obwohl es dort zu dem Beispiel (S. 608) heißt, Jeder Rechtsanwalt werde gut daran tun, sich auf solche Honorarvereinbarungen von vornherein nicht einzulassen. Die Rechtsprechung hat er nicht überprüft. Auch hat er davon abgesehen, eine Anfrage an die Anwaltskammer zu richten. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung der Revision - von einer Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums keine Rede sein. Soweit sich die Revision für ihre Auffassung auf Tatsachen stützt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, kann sie damit nicht gehört werden. Eine Verfahrensrüge hat sie nicht erhoben. III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. Die von der Revision beanstandete Erwägung des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe durch sein Verhalten nicht unbedeutende Einnahmen und auch einen gewissen Werbeeffekt erzielt, wird von den getroffenen Feststellungen getragen und ist als tatsächliche Würdigung hinzunehmen. Vogt Girisch Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Weise