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BGH

Gericht: BGH

Auf die insoweit beschränkte Revision des Rechtsanwalts hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil am 4. Durch die nunmehr angefochtene Entscheidung hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts auf die Berufung des Rechtsanwalts im Maßnahmenausspruch aufgehoben und ihm verboten, auf die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu werden. a) Der Rechtsanwalt hat es mit Schriftsatz vom 12. b) Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13* Januar Januar 1986 bei der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen ist, hat er gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das zweite Berufungsurteil erhoben. Daran ändert sich in diesem Fall nichts dadurch, daß der Rechtsanwalt rechtskundig ist und die Nichtzulassungsbeschwerde dort, wo Raum für sie ist, nur eine Vorstufe für die Überprüfung des angefochtenen Urteils nach revisionsrechtlichen Grundsätzen bildet. Darin wurde er fälschlich darauf hingewiesen, daß gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig sei und lediglich deren Nichtzulassung innerhalb eines Monats selbständig durch Beschwerde angefochten werden könne. Unter diesen Umständen ist die Rücknahmeerklärung des Rechtsanwalts nicht Ausdruck eines Willens, sich des zulässigen Rechtsmittels (auf Dauer oder auch nur einstweilen) zu begeben. Dies gilt um so mehr, als er die Rücknahmeerklärung mit einem besonderen Hinweis auf die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden und beide Schriftsätze vom 13. Für die Würdigung der prozessualen Vorgänge ist es unerheblich, daß es dem Rechtsanwalt möglich gewesen wäre, als Rechtskundiger durch Prüfung des Gesetzes den Irrtum des Gerichts zu erkennen. Nach einer Aufforderung durch den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs hat er zwar erst mit Schriftsatz vom 24. Sie wären - für sich genommen - verspätet, weil die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nach der Urteilszustellung vom 20. Auf den nur vorsorglich gestellten Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren, kommt es nach allem nicht an. Nach den im ersten Revisionsurteil dargelegten Rechtsgrundsätzen hat der Ehrengerichtshof zwar angenommen, unter den gegebenen besonderen Umständen des Falles sei nicht mehr festzustellen, daß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft hier zu dem Schutze der Rechtspflege noch erforderlich sei. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Standesverfehlung hat zuschulden kommen lassen. Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer inte-gren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Aus § 114 a BRAO ergibt sich, daß es einem Betroffenen nicht verwehrt ist, rechtliche Prüfungen und Beratungen auf dem im Vertretungsverbot genannten Rechtsgebiet vorzunehmen, Verboten sind ihm insoweit lediglich nach außen wirkende Handlungen als Vertreter und Beistand. Auch ist eine bloße Beratung keine Beistandstätigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO; sie fällt also nicht unter die dem Rechtsanwalt vorübergehend verbotene Tätigkeit auf zivilrechtlichem Gebiet.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 300 StPO § 114 BRAO
RechtsanwaltVertretungsverbotRechtsmittelMaßnahmenausspruchEhrengerichtshofRechtsanwaltsSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

2141 027

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
AnwSt (R) 12/86 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Werner H^^/Main, geboren am preußen
K
5jr
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 29. September 1986, an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Pfeiffer
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke,
 Dr, Lepa
 sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise,
 Dr. Paepcke
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt
 
SF
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 11. November 1985 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat den Rechtsanwalt wegen einer standesrechtlichen Verfehlung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung durch Urteil vom 16. Januar 1984 verworfen. Auf die insoweit beschränkte Revision des Rechtsanwalts hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil am 4. März 1985 im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Durch die nunmehr angefochtene Entscheidung hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts auf die Berufung des Rechtsanwalts im Maßnahmenausspruch aufgehoben und ihm verboten, auf die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu werden. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Rechtsanwalts.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO).
a)	Der Rechtsanwalt hat es mit Schriftsatz vom 12. November 1985 rechtzeitig eingelegt. Es ist ausweislich der Akten am 18. November 1985, also innerhalb der Wochenfrist des § 146 Abs. 1 Satz 1 BRAO, bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt am Main eingegangen, nachdem das zweite Berufungsurteil am 11. November 1985 in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden war. Darauf, daß der Schriftsatz die Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs erst am 19. November
1985	erreicht hat, kommt es nicht an.
b)	Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13* Januar
1986	gegenüber dem Ehrengerichtshof erklärt hat, er nehme die Revision zurück. Denn in einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage, der zusammen mit der Rücknahmeerklärung am 16. Januar 1986 bei der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen ist, hat er gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das zweite Berufungsurteil erhoben. Damit hat er deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er nach wie vor das nach dem Gesetz zulässige Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung durchführen wolle. Auf dessen falsche Bezeichnung kommt es nicht an
(§ 300 StPO, §§ 116, 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Daran ändert sich in diesem Fall nichts dadurch, daß der Rechtsanwalt rechtskundig ist und die Nichtzulassungsbeschwerde dort, wo Raum für sie ist, nur eine Vorstufe für die Überprüfung des angefochtenen Urteils nach revisionsrechtlichen Grundsätzen bildet. Denn die prozessualen Erklärungen, die der
 
Rechtsanwalt in den beiden Schriftsätzen vom 13. Januar 1986 abgegeben hat, wurden dadurch veranlaßt, daß der Urteilsausfertigung, die ihm am 20. Dezember 1985 zugestellt wurde, eine Rechtsmittelbelehrung nach Formblatt 6 d angeschlossen war. Darin wurde er fälschlich darauf hingewiesen, daß gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig sei und lediglich deren Nichtzulassung innerhalb eines Monats selbständig durch Beschwerde angefochten werden könne. Unter diesen Umständen ist die Rücknahmeerklärung des Rechtsanwalts nicht Ausdruck eines Willens, sich des zulässigen Rechtsmittels (auf Dauer oder auch nur einstweilen) zu begeben. Dies gilt um so mehr, als er die Rücknahmeerklärung mit einem besonderen Hinweis auf die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden und beide Schriftsätze vom 13. Januar 1986 gleichzeitig beim Ehrengerichtshof eingereicht hat. Für die Würdigung der prozessualen Vorgänge ist es unerheblich, daß es dem Rechtsanwalt möglich gewesen wäre, als Rechtskundiger durch Prüfung des Gesetzes den Irrtum des Gerichts zu erkennen.
c)	Der Rechtsanwalt hat die Revision auch formund fristgerecht begründet. Nach einer Aufforderung durch den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs hat er zwar erst mit Schriftsatz vom 24. Februar 1986 Ausführungen gemacht, die ausdrücklich der Begründung des auch als Revision bezeichneten Rechtsmittels dienen sollen. Sie wären - für sich genommen - verspätet, weil die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nach der Urteilszustellung vom 20. Dezember 1985 bereits abgelaufen war, als dieser Schriftsatz am 26. Februar 1986 beim Ehrengerichtshof einging. Inhaltlich gleiche Ausführungen sind aber schon in dem - irrtümlich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten - Schreiben vom 13. Januar 1986 enthalten, das
 
der Rechtsanwalt am 16. Januar 1986 und somit noch innerhalb der laufenden Revisionsbegründungsfrist beim Ehrengerichtshof eingereicht hat.
Dieses Schreiben genügt in förmlicher Hinsicht den Anforderungen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind. Es läßt erkennen, daß der Rechtsanwalt die Aufhebung des Maßnahmenausspruchs begehrt; auch geht daraus hervor, daß er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Denn er legt dar, daß der Maßnahmenausspruch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und überdies zu unbestimmt sei.
Auf den nur vorsorglich gestellten Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren, kommt es nach allem nicht an.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Maßnahmenausspruch ist rechtsfehlerfrei.
a) Nach den rechtskräftigen Feststellungen führte der Rechtsanwalt im Jahre 1979 einen Betrag von 2.881,80 DM nebst Zinsen nicht ab, der auf seinem Geschäftskonto für einen Mandanten eingegangen war. Nach den im ersten Revisionsurteil dargelegten Rechtsgrundsätzen hat der Ehrengerichtshof zwar angenommen, unter den gegebenen besonderen Umständen des Falles sei nicht mehr festzustellen, daß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft hier zu dem Schutze der Rechtspflege noch erforderlich sei. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Standesverfehlung hat zuschulden kommen lassen. Das Vertretungsverbot des § 114
 
SS
Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer inte-gren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).
Die verhängte ehrengerichtliche Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist auch weder nach ihrer Art noch nach ihrer Dauer zu beanstanden. Das Vertretungsverbot darf nur für ganze, in sich geschlossene Rechtsgebiete ausgesprochen werden. Welches im Einzelfall in Betracht kommt, ist unter Berücksichtigung der Schuld des Betroffenen und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85). Das Zivilrecht ist als ein solches in sich geschlossenes Rechtsgebiet anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85). Die Bestimmung der Verbotsdauer innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist Sache des tatrichterlichen Ermessens und hier aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
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b) Was der Rechtsanwalt mit der Revision vorbringt, vermag einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht aufzudecken. Seine Ansicht, der Maßnahmenausspruch sei unverhältnismäßig und inhaltlich zu unbestimmt, beruht im wesentlichen auf unzutreffenden Voraussetzungen.
Aus § 114 a BRAO ergibt sich, daß es einem Betroffenen nicht verwehrt ist, rechtliche Prüfungen und Beratungen auf dem im Vertretungsverbot genannten Rechtsgebiet vorzunehmen, Verboten sind ihm insoweit lediglich nach außen wirkende Handlungen als Vertreter und Beistand. In Bereichen, in denen er unbeschränkt auf treten darf, kann er auch Vorfragen aus dem Rechtsgebiet erörtern, das von dem Verbot erfaßt ist (Senatsurteile vom 20. Dezember 1932 - AnwSt (R) 21/82 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).
Die Praxis des Rechtsanwalts bezieht sich zur Hälfte auf Steuersachen und zu je einem Viertel auf Zivilund Strafsachen. Nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen trifft es nicht zu, daß ihn das für das Zivilrecht ausgesprochene Vertretungsverbot an der Tätigkeit in Steuersachen hindert. Das gilt selbst dann, wenn es dort auf zivilrechtliche Vorfragen ankommt. Auch ist eine bloße Beratung keine Beistandstätigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO; sie fällt also nicht unter die dem Rechtsanwalt vorübergehend verbotene Tätigkeit auf zivilrechtlichem Gebiet. Allein die Tatsache, daß das Vertretungsverbot auf diesem Teil der
 jfjr
 
Praxis zu Umsatzeinbußen führt, macht die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Auf der beschriebenen Grundlage ist es in seiner Auswirkung inhaltlich auch genügend bestimmt.
Jähnke
 Lepa
Pfeiffer
 Schaefer
Gribbohm
 Weise
Paepcke