in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Laszlo M geboren am flHHHIB 1913 in aus Mü wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaitssachen, hat in der Sitzung vom 13. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 3. b) mit den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Ehrengerichtshof das Verfahren wegen Verjährung eingestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen, 3. im Fall HjB/Dr. Br^|B Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Zeit von Juni bis September 1977 (Anschuldigungsschrift vom 26. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt am 11. Auf die Revision des Rechtsanwalts hat der Senat diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs durch Urteil vom 5. In den Fällen 2 und 3 hat das Ehrengericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und gegen den Rechtsanwalt am 28. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Er hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nur in den Fällen 1 und 2 festgestellt. Dezember 1977 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und das vom 28. Juni 1982 auf die Berufung des Rechtsanwalts aufgehoben, das Verfahren insgesamt wegen Verjährung eingestellt sowie die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil und ihre Berufung gegen das zweite Urteil des Ehrengerichts verworfen. Die Feststellungen und die Würdigung zu dem Fall 3 greift sie nicht an. Der Ehrengerichtshof hat zu Unrecht angenommen, daß die standesrechtliche Verfehlung des Rechtsanwalts wegen Verjährung insgesamt nicht mehr geahndet werden könne. Januar 1969 (Artikel VI), \ verjährte die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt, in fünf Jahren, wobei die §§ 66, 67 Abs.4, 68 und 69 StGB aF entsprechend galten. August 1976 (BGBl I 2181) wurden in § 115 Satz 1 BRAO die Fälle, in denen ei ie Maßnahme nach dem neuen § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt wird, ebenso wie schon vorher die Fälle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) von der Verjährung ausgenommen. Hierzu schreibt Artikel 309 EGStGB ergänzend unter anderem vor, daß die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78 c Abs. 1 bis 4 StGB) Januar 1975 begangen worden sind (Abs.1); doch gilt das bisherige Recht sowohl für Unterbrechungshandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so tritt die Verjährung - abweichend von § 78 c Abs.3 Satz 2 StGB - frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist ein (Abs.4), also nicht schon früher mit Ablauf der absoluten (doppelten gesetzlichen) Frist. Der Ehrengerichtshof hat die Annahme, die Verfehlung des Rechtsanwalts sei verjährt, unter anderem auf die Erwägung gestützt, daß die Verhängung eines zeitlich befristeten Vertretungs- und Beistandsverbots ausscheide, weil bereits vor dem Zeitpunkt, als der Maßnahmenkatalog des § 114- Abs. 1 BRAO durch das Gesetz vom 18. Er vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Frage der Verjährung für zusammenhängende Einzelverfehlungen einheitlich zu beurteilen ist (BGHSt 22, 157, 166; Urteil vom 5. In beiden Fällen war der Rechtsanwalt zwar in seiner Eigenschaft als Anwalt tätig; doch berührten die Verfehlungen verschiedene Personenkreise, und auch sonst ist ein Sachzusammenhang zwischen ihnen nicht zu erkennen. Februar 1967 schlossen Vf^üPund R(B auf Grund eines von dem Rechtsanwalt stammenden Entwurfs einen weiteren Vertrag, der bei Wintner ersichtlich der Sicherung des früheren Betrugs diente. Für den Fall 2 ist aus den genannten Gründen ebenso wie hinsichtlich des Beginns der Verjährung auch hinsichtlich ihrer Unterbrechung eine gesonderte Betrachtung erforderlich. Auch muß ein ehrengerichtliches Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO), wenn gegen einen ^ Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben ist. Sie hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats im Hinblick auf die Anklage im Fall 1 durch Verfügung vom 24. Da die Staatsanwaltschaft den rechtsfehlerfrei von der Ahndung ausgenommenen Fall 3 (Komplex Dr. BrflB/HflB) nicht an greift, kann es insoweit nach den Grundsätzen BGHSt 30, 312 bei dem Urteil bleiben. Der Senat kann den Rechtsanwalt insoweit nicht selbst schuldig sprechen, weil Einstellung wegen Verjährung geboten wäre, wenn der Tatrichter eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nra. 1-3 BRAO für ausreichend hielte. Auch insoweit bleiben die Feststellungen zur Tat aufrechterhalten, weil sie selbst für den Fall der Verjährung bei der Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme im Fall 1 berücksichtigt werden könnten. Auf dieser Grundlage und aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen zur Persönlichkeit des Rechtsanwalts wird der Ehrengerichtshof nach den Grundsätzen BGHSt 28,
2114 001 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 12/85 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Laszlo M geboren am flHHHIB 1913 in aus Mü wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaitssachen, hat in der Sitzung vom 13. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler als Beisitzer Bt idesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Freiherr von als Verteidiger Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 15. Juli 1983 aufgehoben a) in den Fällen ^ SflB-LfB; doch bleiben insoweit die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite aufrechterhalten, b) mit den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch, soweit der Ehrengerichtshof das Verfahren wegen Verjährung eingestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen, 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Grün, d e : I. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München hat dem Rechtsanwalt als StandesVerfehlung zur Last gelegt: L 1. im Fall Beihilfe zu dem Betrug in der Zeit vom 30. September 1966 bis 7. Oktober 1966 (AnschuldigungsSchrift vom 26. August 1976 - EV 133/67, Eröffnungsbeschluß vom 17. Mai/5. August 1977 - 4 EG 60/67); 2. im Fall C^HB/Firma SJHB-LJHB Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Zeit vom 19. Juni bis 30. November 1970 (Anschuldigungsschrift vom 27. November 1980 - X EV 32/80, Eröff-^) nungsbeSchluß vom 20. Mai 1981 - 3 EG 5/81-3 -EG 91/80); 3. im Fall HjB/Dr. Br^|B Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Zeit von Juni bis September 1977 (Anschuldigungsschrift vom 26. Januar 1981 - X EV 27/80, Eröffnungsbeschluß vom 20. Mai 1981 - 3 EG 5/81-3 EG 91/80). Im Fall 1 hat das Ehrengericht das Verfahren durch Urteil vom 20. Dezember 1977 wegen Verjährung eingestellt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt am 11. Mai 1978 aus der Rechts^ anwaltschaft ausgeschlossen. Auf die Revision des Rechtsanwalts hat der Senat diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs durch Urteil vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78 (BGHSt 28, 333) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. In den Fällen 2 und 3 hat das Ehrengericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und gegen den Rechtsanwalt am 28. Juni 1982 ein Verbot verhängt, auf die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts, soweit es der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt, als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Der Ehrengerichtshof hat beide Berufungsverfahren am 5. Juli 1983 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nur in den Fällen 1 und 2 festgestellt. Er hat das Urteil des Ehrengerichts vom 20. Dezember 1977 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und das vom 28. Juni 1982 auf die Berufung des Rechtsanwalts aufgehoben, das Verfahren insgesamt wegen Verjährung eingestellt sowie die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil und ihre Berufung gegen das zweite Urteil des Ehrengerichts verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme, die festgestellte Verfehlung des Rechtsanwalts in den Fällen 1 und 2 sei verjährt. Sie erstrebt weiterhin seinen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft. Die Feststellungen und die Würdigung zu dem Fall 3 greift sie nicht an. II. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 2, § 146 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zu Unrecht angenommen, daß die standesrechtliche Verfehlung des Rechtsanwalts wegen Verjährung insgesamt nicht mehr geahndet werden könne. 1. Nach § 115 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I 565) war eine ehrengerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig, wenn seit einer Pflichtverletzung, die keine schwerere ehrengerichtliche "Strafe" als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre vergangen waren. Nach § 115 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des Artikels I Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25), in Kraft seit dem 16. Januar 1969 (Artikel VI), \ verjährte die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt, in fünf Jahren, wobei die §§ 66, 67 Abs. 4, 68 und 69 StGB aF entsprechend galten. Durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) wurden in § 115 Satz 1 BRAO die Fälle, in denen ei ie Maßnahme nach dem neuen § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt wird, ebenso wie schon vorher die Fälle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) von der Verjährung ausgenommen. § 115 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des Artikels 96 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I 469) verweist für die Zeit ab 1. Januar 1975 hinsichtlich der Folgen (§ 78 Abs. 1 StGB) des Beginns (§ 78 a Satz 1 StGB), des Rühens (§ 78 b StGB) und der Unterbrechung der Verjährung (§ 78 c Abs. 1 bis 4 StGB) auf die genannten neuen Vorschriften des Strafgesetzbuchs. Hierzu schreibt Artikel 309 EGStGB ergänzend unter anderem vor, daß die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78 c Abs. 1 bis 4 StGB) auch für Taten gelten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (Abs. 1); doch gilt das bisherige Recht sowohl für Unterbrechungshandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 (Abs. 2) als auch insoweit, als seine Verjährungsfristen kürzer sind als die des neuen Rechts (Abs. 3). Ist die Verjährung der Verfolgung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so tritt die Verjährung - abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB - frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist ein (Abs. 4), also nicht schon früher mit Ablauf der absoluten (doppelten gesetzlichen) Frist. 2. Der Ehrengerichtshof hat die Annahme, die Verfehlung des Rechtsanwalts sei verjährt, unter anderem auf die Erwägung gestützt, daß die Verhängung eines zeitlich befristeten Vertretungs- und Beistandsverbots ausscheide, weil bereits vor dem Zeitpunkt, als der Maßnahmenkatalog des § 114- Abs. 1 BRAO durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) mit Wirkung vom 20. September 1976 um diese Sanktionsmöglichkeit erweitert wurde, die Verjährung eingetreten sei (UA S. 35 f). Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt folgt der Senat allerdings dem Ehrengerichtshof. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, bei einer dem Beschuldigten nachteiligen Änderung der Verjährungsvorschriften die Neuregelung nicht für Taten gelten zu lassen, die nach altem Recht im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits verjährt und damit unverfolgbar waren. Das ist in neuerer Zeit sowohl für die Aufhebung als auch für die Verlängerung von strafrechtlichen Verjährungs- fristen anerkannt (vgl. Artikel 3 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 - BGBl I 1065; Artikel 2 des 16, Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 - BGBl I 1946; Artikel 309 Abs. 3 EGStGB). Der Grundsatz muß auch im ehrengerichtlichen Verfahren gelten. b) Der Ehrengerichtshof geht zu Lasten des Rechtsanwalts davon aus (UA S. 33), daß die Verjährungsfrist für beide Handlungskomplexe einheitlich erst mit dem Ende der Tat im Fall 2 zu laufen begonnen habe, d.h. am 30. November ; | 1970. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Frage der Verjährung für zusammenhängende Einzelverfehlungen einheitlich zu beurteilen ist (BGHSt 22, 157, 166; Urteil vom 5. November 1973 - AnwSt (R) 7/71, insoweit in EGE XII 74 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. Mai 1975 -AnwSt (R) 8/74, insoweit in NJW 1975, 1712 nicht abgedruckt). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den Fällen 1 und 2 aber nie at. Denn zwischen beiden - je als Einheit zu wertenden - Handlungskomplexen liegt ein Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren. Der erste betrifft einen Betrug, der zweite unter anderem einen Parteiverrat. In beiden Fällen war der Rechtsanwalt zwar in seiner Eigenschaft als Anwalt tätig; doch berührten die Verfehlungen verschiedene Personenkreise, und auch sonst ist ein Sachzusammenhang zwischen ihnen nicht zu erkennen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann danach im Fall 1 am 27. Februar 1967 und im Fall 2 am 30. November 1970 zu laufen. Im Fall 1 ist hierfür nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 7. Oktober 1966 und dessen Abwicklung am selben Tage abzustellen (UA S. 11 ff). Denn am 22. Februar 1967 schlossen Vf^üPund R(B auf Grund eines von dem Rechtsanwalt stammenden Entwurfs einen weiteren Vertrag, der bei Wintner ersichtlich der Sicherung des früheren Betrugs diente. Danach sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Rembrandt-Selbstbildnisses rückgängig gemacht werden; an dessen Stelle sollten 39 Mnur mäßig bedeutsame Gemälde” treten, deren Gesamtwert damals höchstens 176.120 DM betrug, R^B gegenüber aber mit 1.810.000 IM angegeben wurde. Der Austausch der Bilder fand am 27. Februar 1967 statt (UA S. 14 f). Unabhängig davon, wie diese späteren Vorgänge strafrechtlich unter Konkurrenzgesichtspunkten im Verhältnis zu dem schon früher vollendeten Betrug zu beurteilen wären, bilden sie mit dem Geschehen vom 7. Oktober 1966 doch eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO); auch besteht zwischen ihnen und dem früheren Verkauf ein so enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang, daß der Gemäldekomplex (Fall 1) bei der Prüfung der Verjährung im ehrengerichtlichen Verfahren insgesamt t Ls Einheit zu werten ist. c) Die Verjährung ist - was der Ehrengerichtshof über sehen hat - im Fall 1 unterbrochen worden, bevor die Fünf-jahresfrist am 26. Februar 1972 hätte ablaufen können. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München hat nämlich am 2. Februar 1972 im ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Termin zur Vernehmung des Rechtsanwalts anberaumt. Am 21. Februar 1972 hat er verfügt, die Akten unerledigt an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Diese richterlichen Handlungen hatten nach altem Recht (§ 68 StGB aF, § 115 Abs. 1 Satz 2 BRAO aF) unterbrechende Wirkung, die auch nach dem 1. Januar 1975 zu beachten ist (Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Sie hat zur Folge 10 daß die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begann und nicht vor dem 20. Februar 1977 endete, d.h. also erst nach dem Inkrafttreten von § 114 Abs. 1 Nr. 4, § 115 Satz 1 BRAO nF. Für den Fall 2 ist aus den genannten Gründen ebenso wie hinsichtlich des Beginns der Verjährung auch hinsichtlich ihrer Unterbrechung eine gesonderte Betrachtung erforderlich. Ein einheitlicher Verfahrensgegenstand, der im ehrengerichtlichen Verfahren auch durch die einheitliche Untersuchung verschiedener Anschuldigungspunkte entsteht (vgl. BGHSt 16, 237, 240 f; 24, 81, 86; 27, 305, 306 f; 29, 124, 129; 30, 312 f), wurde erst durch die Verbindung beider Berufungsverfahren am 5. Juli 1983 geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist, die am 30. November 1970 begonnen hatte, bereits abgelaufen. Schon die Anschuldigungsschrift vom 27. November 1980 kam zu spät. Denn die Verjährung hatte in dex* Zwischenzeit nicht geruht. Sie ruht zwa solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 69 aF, § 78 b Abs. 1 Satz 1 nF StGB). Auch muß ein ehrengerichtliches Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO), wenn gegen einen ^ Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben ist. Diese Bestimmung, die ein Verfahrenshindemis schafft, greift im Fall 2 aber nicht ein, weil die Staatsanwaltschaft insoweit Anklage nicht erhoben hat. Sie hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats im Hinblick auf die Anklage im Fall 1 durch Verfügung vom 24. September 1973 - 50 Js 15/72 - gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. ¥ Nach dem rechtskräftigen Abschluß jenes Strafverfahrens hat sie keinen Anlaß gesehen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. d) Der Fehler im Fall 1 wird nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ehrengerichtshof in einer knappen Hilfserwägung (UA S. 36) auch die materiellen Voraussetzungen eines Vertretungs- und Beistandsverbots ($ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) verneint. Diese Annahme kann von der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage beeinflußt sein. 3. Der Fehler in der Untersuchung der Verjährungsfrage führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Hierzu ist zu bemerken: Da die Staatsanwaltschaft den rechtsfehlerfrei von der Ahndung ausgenommenen Fall 3 (Komplex Dr. BrflB/HflB) nicht an greift, kann es insoweit nach den Grundsätzen BGHSt 30, 312 bei dem Urteil bleiben. Der Fehler betrifft im Fall 1 nur die Verjährungsfrage und den Rechtsfolgenausspruch. Deshalb werden die Feststellungen zur äußeren und inneren Seite dieser Tat von der Aufhebung ausgenommen. Der Senat kann den Rechtsanwalt insoweit nicht selbst schuldig sprechen, weil Einstellung wegen Verjährung geboten wäre, wenn der Tatrichter eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nra. 1-3 BRAO für ausreichend hielte. Im Fall 2 kommt, wenn nicht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt wird, wegen der im ehrengerichtlichen Verfahren erforderlichen einheitlichen Entscheidung 12 eine gesonderte Einstellung nicht in Betracht. Auch insoweit bleiben die Feststellungen zur Tat aufrechterhalten, weil sie selbst für den Fall der Verjährung bei der Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme im Fall 1 berücksichtigt werden könnten. Für das Strafrecht ist anerkannt, daß festgestellte verjährte Taten bei der Strafzu demessung zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden dürfen (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 24 a; BGH bei Dallinger MDR 1974, 721 und bei Holtz MDR 1977, 809). Auf dieser Grundlage und aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen zur Persönlichkeit des Rechtsanwalts wird der Ehrengerichtshof nach den Grundsätzen BGHSt 28, 333 umfassend nochmals zu prüfen haben, ob unter der Geltung des alten Rechts der Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft noch in Frage käme und ob - falls ja -nach neuem Recht stattdessen ein befristetes Vertretungsund Beistandsverbot als mildere Maßnahme zur Ahndung ausreicht. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Quack Rössler