Rechtsanwalt wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, in Asylverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten als Vertreter und Beistand für Ausländer tätig zu werden. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 10.000,— DM auf-erlegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof ihm für die Dauer von zwei Jahren verboten, in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren für Ausländer als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Nach §§ 143 Abs.4, 138 Abs. 2 Satz 2 BRAO durfte der Berufungsrichter die Aussage des in einem gesetzlich geordneten Verfahren vernommenen Zeugen verlesen,da diesem das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden konnte. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, das Erfordernis persönlicher Vernehmung habe sich aus der Bedeutung der Aussage und der Qualität des vorhandenen Protokolls ergeben. Bedenken gegen die Korrektheit der Vernehmung haben sich nicht ergeben. Daß der Zeuge den Rechtsanwalt durch die sammenzuarbeiten, und daß er seine Ansicht in einem Vermerk festhielt, beeinflußt die Verwertbarkeit der Zeitpunkt der förmlichen Vernehmung abhebt, erschöpft sie sich in Verdächtigungen; damit kann sie einen Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofs nicht dartun. c) An die zugesagte Wahrunterstellung hat der Ehrengerichtshof sich gehalten. Die Gefahr, daß der nicht näher bezeichnete Mandant des Rechtsanwalts und Landsmann der Pakistani in Wahrheit einer Schlepperorganisation angehörte, wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß er die Mandate im Einverständnis mit den Asylbewerbern vermittelte. März 1978 formularmäßige Asylanträge für 18 Pakistani, ohne die Asylbewerber gesehen und den behaupteten Verfolgungsweg geprüft zu haben. Der Ehrengerichtshof hält dieses Verhalten für standeswidrig, weil es den Anschein erweckt habe, als arbeite der Rechtsanwalt mit Schleppern zusammen, die Asylbewerber unter Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender Asylgründe nach Berlin einschleusen. Da dem Rechtsanwalt die Praktiken der Schlepper bekannt gewesen seien, habe er die Mandate nicht annehmen dürfen, ohne ein auf persönlichem Kontakt beruhendes Vertrauensverhältnis begründet und unverzüglich den der Behörde unterbreiteten Tatsachenvortrag persönlich geprüft zu haben. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob und für welchen Auftraggeber er tätig werden will (§ 34 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn sich dem Rechtsanwalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Tatsachen aufdrängen müssen (so Isele, BRAO S. auch KK-Lauf-hütte vor § 137 StPO Rdn. 5)* Auch kann dahinstehen, inwieweit er die Pflicht hat, die Annahme oder Fortführung eines Mandats von der Ausräumung in diese Richtung gehender Bedenken abhängig zu machen (vgl. Das konnte er Jedenfalls, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, nicht ohne persönliche Anhörung der Asylbewerber zu dem behaupteten und vorzutragenden VerfolgungsSchicksal. Daß der Rechtsanwalt nach den Feststellungen lediglich den Anschein unredlichen Verhaltens gesetzt hat, ist berücksichtigt. Die Auffassung, die verhängte Maßnahme sei im Hinblick auf das bloß fahrlässige Verhalten des Rechtsanwalts unvertretbar hart, ist unzutreffend und entspringt eigenen Zürne s sung serwägungen der Revision. Dieser Wille ist im Urteilsspruch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu dem Ausdruck gekommen; nach ihm wäre dem Rechtsanwalt jede Vertretung von Ausländem vor Behörden und Verwaltungsgerichten untersagt.
V- 2112 077 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 12/82 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Lutz B fstraße t Verteidiger: Rechtsanwalt Peter 2 sir Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke Quack Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Peter als Verteidiger Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt Der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 26. Februar 1982 wird aufgehoben. £$r Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 2. Dezember 1981 wird verworfen; Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch wie folgt neu gefaßt: Rechtsanwalt wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, in Asylverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten als Vertreter und Beistand für Ausländer tätig zu werden. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 10.000,— DM auf-erlegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof ihm für die Dauer von zwei Jahren verboten, in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren für Ausländer als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Die Revision des Rechtsanwalts rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Ehrengerichtshof hat sie als unzulässig verworfen. Hierüber begehrt der Rechtsanwalt die Entscheidung des Revisions gerichts. II. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat Erfolg. Der Verteidiger hat glaubhaft dargetan, daß er die Revisionsbegründung am letzten Tage der Frist und damit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision im übrigen bestehen nicht. Der das Rechtsmittel verwerfende Beschluß des Ehrengerichtshofs kann daher keinen Bestand haben. III. Die Revision ist Jedoch nicht begründet. 1. Vergeblich bemängelt der Rechtsanwalt das Verfahren des Ehrengerichtshofs. a) Ob die Besetzungsrüge im Hinblick auf § 222 b, § 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ist, kann offen bleiben; sie ist Jedenfalls unbegründet. Die Richterbank war nicht fehlerhaft besetzt, weil anstelle des zunächst vorgesehenen Richters am Kammergericht Dr. P^J|^ der Richter am Kammergericht mitge- wirkt hat. Die Prüfungstätigkeit (§4 Abs. 2 Nr. 4 DRiG) von Dr. P^ff^ am Terminstag durfte der Senatsvorsitzende als Fall der Verhinderung des Richters ansehen (vgl. Schäfer in,Löwe/ Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 14 ff; Kissel GVG § 21 e Rdn. 128). Der Vorsitzende wäre im übrigen befugt gewesen, von den nach § 21 g Abs. 2 GVG aufgestellten Grundsätzen über die Mitwirkung der Senatsmitglieder im Einzelfall aus sachlichen Gründen abzuweichen sz~ (BGHSt 29, 162, 163). Die Teilnahme als Prüfer an einer juristischen Staatsprüfung stellt einen derartigen sachlichen Grund dar, b) Rechtlich bedenkenfrei hat der Ehrengerichtshof es abgelehnt, den in Pakistan lebenden Zeugen alias Ax^f^oder 10^^ zur Hauptverhandlung zu laden. Nach §§ 143 Abs. 4, 138 Abs. 2 Satz 2 BRAO durfte der Berufungsrichter die Aussage des in einem gesetzlich geordneten Verfahren vernommenen Zeugen verlesen,da diesem das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden konnte. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, das Erfordernis persönlicher Vernehmung habe sich aus der Bedeutung der Aussage und der Qualität des vorhandenen Protokolls ergeben. Der Vemehmungsbeamte sei voreingenommen gewesen und habe es deshalb unterlassen, dem Rechtsanwalt günstige Umstände aufzuklären. A|^^^ ist im Rahmen des ausländerpolizeilichen Abschiebeverfahrens durch den Zeugen E^^^ vernommen worden. Der zu ermittelnde Sachverhalt lag einfach. Es ging darum, wie trotz vorheriger Abschiebung wieder nach Deutschland gelangt war und ob er den Rechtsanwalt aufgesucht hatte, um ihm seine Vertretung im Asylverfahren anzutragen. Dazu hat sich ge- äußert. Die Bedeutung seiner Aussage erforderte nicht seine persönliche Anhörung in der Hauptverhandlung. Ob die Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens trotz des von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO abweichenden Gesetzeswortlauts überhaupt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist, kann deshalb offen bleiben. Den Vemehmungsbeamten Ertelt hat der Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung gehört. Bedenken gegen die Korrektheit der Vernehmung haben sich nicht ergeben. Daß der Zeuge den Rechtsanwalt durch die sammenzuarbeiten, und daß er seine Ansicht in einem Vermerk festhielt, beeinflußt die Verwertbarkeit der Zeitpunkt der förmlichen Vernehmung abhebt, erschöpft sie sich in Verdächtigungen; damit kann sie einen Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofs nicht dartun. c) An die zugesagte Wahrunterstellung hat der Ehrengerichtshof sich gehalten. Die Gefahr, daß der nicht näher bezeichnete Mandant des Rechtsanwalts und Landsmann der Pakistani in Wahrheit einer Schlepperorganisation angehörte, wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß er die Mandate im Einverständnis mit den Asylbewerbern vermittelte. 2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. a) Nach den Feststellungen stellte der Rechtsanwalt am 6. März 1978 formularmäßige Asylanträge für 18 Pakistani, ohne die Asylbewerber gesehen und den behaupteten Verfolgungsweg geprüft zu haben. Die Aufträge hierzu waren ihm von einem nicht näher bezeichnten Mandanten übermittelt worden. Am 10. April 1978 wurde der früher bereits abgeschobene, aber illegal unter einem Falschnamen wieder eingereiste Zeuge A^^^ im Büro der Berliner Ausländerbehörde erkannt und festgenommen. Er trug einen von dem Rechtsanwalt verfaßten, ausführlichen Asylantrag bei sich. Die darin enthaltene Aussage des Ai für überführt hielt, mit "Schleppernw zu- Aussage nicht. Soweit die Revision auf den SS* Begründung war unrichtig; der Zeuge hatte den Rechtsanwalt auch nie gesprochen. Am gleichen Tage wurden in den Räumen der Berliner Ausländerbehörde vier Pakistani mit von dem Rechtsanwalt Unterzeichneten Asylanträgen angetroffen. Die Ausländer waren unmittelbar zuvor aus Ost-Berlin eingereist und hatten noch keine Gelegenheit gehabt, den Rechtsanwalt aufzusuchen. Am 20. August 1978 ließ der Rechtsanwalt durch einen Studenten formularmäßige Asylanträge für 10 Pakistani fertigen, die ihn in seiner Praxis auf-gesucht hatten. Der Ehrengerichtshof hält dieses Verhalten für standeswidrig, weil es den Anschein erweckt habe, als arbeite der Rechtsanwalt mit Schleppern zusammen, die Asylbewerber unter Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender Asylgründe nach Berlin einschleusen. Da dem Rechtsanwalt die Praktiken der Schlepper bekannt gewesen seien, habe er die Mandate nicht annehmen dürfen, ohne ein auf persönlichem Kontakt beruhendes Vertrauensverhältnis begründet und unverzüglich den der Behörde unterbreiteten Tatsachenvortrag persönlich geprüft zu haben. Diese von der Revision nicht angegriffene Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob und für welchen Auftraggeber er tätig werden will (§ 34 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Die von dem Auftraggeber erteilte Information braucht er in der Regel auch 8 nicht auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn sich dem Rechtsanwalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Tatsachen aufdrängen müssen (so Isele, BRAO S. 785» Lingenberg/ Hummel, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 1981, S. 23 f, 463» vgl. auch KK-Lauf-hütte vor § 137 StPO Rdn. 5)* Auch kann dahinstehen, inwieweit er die Pflicht hat, die Annahme oder Fortführung eines Mandats von der Ausräumung in diese Richtung gehender Bedenken abhängig zu machen (vgl. § 45 Nr. 1 BRAO). Hier wußte der Rechtsanwalt, daß er auf einem Rechtsgebiet tätig wurde, das zu unlauteren Machenschaften mißbraucht wird. Die Art, wie Asylbewerber in den Besitz von ihm Unterzeichneter Asylanträge gelangten, mußte den Anschein erwecken, als habe er teil an solchen Machenschaften. Diesen Anschein mußte er vermeiden. Er war daher hier gehalten, sich sorgfältig davon zu überzeugen, daß er sein Vorgehen verantworten konnte. Das konnte er Jedenfalls, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, nicht ohne persönliche Anhörung der Asylbewerber zu dem behaupteten und vorzutragenden VerfolgungsSchicksal. Sie hat er unterlassen. b) Die wegen dieses Verstoßes gegen die Standespflichten verhängte Maßnahme ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat die für seinen Recht sfolgeneusspruch bestimmenden Gründe ausreichend dargelegt. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Daß der Rechtsanwalt nach den Feststellungen lediglich den Anschein unredlichen Verhaltens gesetzt hat, ist berücksichtigt. Die Auffassung, die verhängte Maßnahme sei im Hinblick auf das bloß fahrlässige Verhalten des Rechtsanwalts unvertretbar hart, ist unzutreffend und entspringt eigenen Zürne s sung serwägungen der Revision. Damit kann sie keinen Erfolg haben. c) Nach den Urteilsgründen wollte der Ehrengerichtshof indessen ein auf Asylverfahren beschränktes Vertretungsverbot verhängen. Dieser Wille ist im Urteilsspruch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu dem Ausdruck gekommen; nach ihm wäre dem Rechtsanwalt jede Vertretung von Ausländem vor Behörden und Verwaltungsgerichten untersagt. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit klargestellt. Girisch Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Rössler