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BGH

Gericht: BGH

Durch die Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 12* Februar 1979 ist ihm zur Last gelegt worden, seine Standespflichten am 18. Oktober 1977 in Berlin dadurch verletzt zu haben, daß er zusammen mit weiteren Rechtsanwälten ein an den Bundesminister der Justiz gerichtetes Telegramm verfaßt habe, in dem geäußert worden sei, er und die übrigen Rechtsanwälte hätten den Eindruck, daß in der Bundesrepublik Deutschland "politische Gefangene" als Geiseln erschossen würden. Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 27» Juni 1979 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße von 730 DM verhängt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt unter anderem damit begründet, daß eine Nachtragsanklage wegen des "zeitlich späteren Vorganges" nicht erfolgt sei. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin hat die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 5. März 1980 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldbuße entfällt» Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs trägt das an den Bundesminister der Justiz gerichtete Telegramm vom 18. a) Der Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift zu entnehmen« Durch diese wird, ebenso wie im Strafverfahren (BGHSt 10, 137» 139; 16, 73» 75; BGH, Urteil v. 3. Oktober 1979 - 3 StR 327/79 (S), abgedruckt bei Holtz MDR 1980, 104, 107), festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (BGHSt 24, 81, 83)* Mit anderen als im Eröffnungsbeschluß umschriebenen Anschuldigungspunkten darf sich das ehrengerichtliche Verfahren deshalb nicht befassen« Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann (BGHSt 16, 237); denn schrift zur Last gelegte Vorwurf, er habe sich dadurch standeswidrig verhalten, daß er mit sechzehn weiteren Rechtsanwälten das Telegramm vom 18« Oktober 1977 verfaßt und dem Bundesminister der Justiz zugeleitet habe und daß er Massenmedien von der Aktion in Kenntnis gesetzt habe, hat sich im ehrengerichtlichen Verfahren nicht beweisen lassen. Der Ehrengerichtshof hat vielmehr festgestellt, daß der Rechtsanwalt weder bei der Abfassung und Absendung des Telegramms noch bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit mitgewirkt, sondern erst nach der Versendung des Telegramms von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat. c) Der Ehrengerichtshof war nicht gehindert, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Tat unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als im Eröffnungsbeschluß geschehen zu würdigen. aa) Der Senat hat dies bereits für Fälle angenommen, bei denen der betroffene Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit zwar nicht begangen, aber durch sein Verhalten den bösen Schein gesetzt hat, sie begangen zu haben (vgl. Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre TatIdentität auf jeden Fall dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre, durch positives Tun den bösen Schein gesetzt zu haben, an der Abfassung und Absendung des Telegramms mitgewirkt zu haben. Anders als in dem in BGHSt 28, 183, 193 entschiedenen Fall ist hier auch nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich auf die Gefahr, daB von anderen der Anschein standeswidrigen Verhaltens gesetzt werde, einstellen können. Die dem Rechtsanwalt vom Ehrengerichtshof zur Last gelegte Unterlassung betrifft demnach nicht die Abfassung und Absendung des Telegramms, sondern sein späteres Verhalten. Der standeswidrige Inhalt des Telegramms ist dem Beschwerdeführer anzulasten; denn er war verpflichtet mitzuteilen, daß er nicht zu den Verfassern und Absendern des Telegramms gehörte. Daß ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handeln kann, der durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verbal-tens setzt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 24, 235, 236; 26, 131, 133; 28, 183, Die daraus folgende Verpflichtung, den Beruf eines Rechtsanwalts gewissenhaft auszuüben (§43 Satz 1 BRAO) und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§43 Satz 2 BRAO), kann in schwerwiegenden Fällen nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden. Seine Erwägung, der Rechtsanwalt habe sich bis heute von den Behauptungen des Telegramms nicht distanziert, ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 264 StPO § 43 BRAO § 13 StGB § 43 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 12/80 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Eberhard ,9 geboren am
 traße
1945 in Pi
4J
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch,
 Laufhütte,
Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer,
Dr. Weise
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 5. März 1980 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Gründe :
I» Rechtsanwalt L^|fe 1st seit dem 29. August 197^ beim Amtsgericht Neukölln und seit dem 11. September 197^ beim Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch die Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 12* Februar 1979 ist ihm zur Last gelegt worden, seine Standespflichten am 18. Oktober 1977 in Berlin dadurch verletzt zu haben, daß er zusammen mit weiteren Rechtsanwälten ein an den Bundesminister der Justiz gerichtetes Telegramm verfaßt habe, in dem geäußert worden sei, er und die übrigen Rechtsanwälte hätten den Eindruck, daß in der Bundesrepublik Deutschland "politische Gefangene" als Geiseln erschossen würden. Durch Informationen an den Massenmedien habe t er mit den übrigen Rechtsanwälten weiterhin bewirkt, daß die Öffentlichkeit über diese Aktion unterrichtet worden sei. Durch Beschluß des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 10. April 1979 ist die Anschuldigungsschrift zugelassen und das Hauptverfahren vor der ersten Kammer des Ehrengerichts eröffnet worden.
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 27» Juni 1979 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße von 730 DM verhängt. Es hat die Einlassung des Rechtsanwalts, an der Abfassung und Absendung des Telegramms vom 18. Oktober 1977 nicht beteiligt gewesen zu sein, als Schutzbehauptung angesehen. Mit der Versendung des Telegramms und der Bekanntgabe seines Inhalts an Nachrichtenagenturen und Presseorgane habe er gegen seine Standespflichten verstoßen. An dieser Beurteilung
 
ändere sich, so hat das Ehrengericht hilfsweise ausgeführt, auch dann nichts, wenn man seiner Einlassung folge. Der Rechtsanwalt habe nämlich spätestens am 19. Oktober 1977 davon Kenntnis erhalten, daß er zu den angeblichen Versendern des Telegramms gehöre. Sein pflichtwidriges Verhalten liege dann darin, daß er weder den Empfänger des Telegramms noch die Massenmedien darauf hingewiesen habe, daß die Versendung des Telegramms ohne seine Vollmacht erfolgt sei und daß er sich von dem Inhalt des Telegramms distanziere.
Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt unter anderem damit begründet, daß eine Nachtragsanklage wegen des "zeitlich späteren Vorganges" nicht erfolgt sei.
Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin hat die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 5. März 1980 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldbuße entfällt» Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs trägt das an den Bundesminister der Justiz gerichtete Telegramm vom 18. Oktober 1977 die Unterschrift von 17 Berliner Rechtsanwälten, darunter auch die des Beschwerdeführers. Dieser war jedoch weder bei der Formulierung noch bei der Absendung zugegen. Er zeigte sich, als er am 19. Oktober 1977 von der Absendung erfuhr, ungehalten darüber, daß sein Name ohne sein Einverständnis unter das Telegramm gesetzt worden ist. Eine schuldhafte Verletzung der Standespflichten sieht der Ehrengerichtshof darin, daß der Rechtsanwalt dem von anderen gesetzten bösen . Schein, er gehöre zu den Verfassern des Telegramms
t/J
 
und billige seinen Inhalt, nicht entgegengetreten sei« Wenn er sich, so hat der Ehrengerichtshof aus ge führt, von dem Inhalt des Telegramms nicht ausdrücklich habe distanzieren wollen, so hätte er zu demindest dem Bundesminister der Justiz gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen, daß das Telegramm ohne sein Wissen verfaßt und abgesandt worden sei«
II« Die vom Ehrengerichtshof zugelassene Revision des Rechtsanwalts ist nicht begründet«
1• Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das Verfahren sei wegen eines Verfahrenshindemisses einzustellen, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift sei.
a)	Der Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift zu entnehmen« Durch diese wird, ebenso wie im Strafverfahren (BGHSt 10, 137» 139; 16, 73» 75; BGH, Urteil v. 3. Oktober 1979 - 3 StR 327/79 (S), abgedruckt bei Holtz MDR 1980, 104, 107), festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (BGHSt 24, 81, 83)* Mit anderen als im Eröffnungsbeschluß umschriebenen Anschuldigungspunkten darf sich das ehrengerichtliche Verfahren deshalb nicht befassen« Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann (BGHSt 16, 237); denn
 
mehrere pflichtwidrige Handlungen werden zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die Anschuldigungsschrift und den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens, durch etwaige gerichtliche Beschlüsse, mehrere bei Gericht anhängige Verfahren miteinander zu verbinden (BGHSt 24, 81, 86), oder auch durch eine Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 116 BRAO in Verbindung mit § 266 StPO) und den Beschluß des Gerichts, diese in das Verfahren einzubeziehen»
f
b)	Der dem Rechtsanwalt in der Anschuldigungs-
schrift zur Last gelegte Vorwurf, er habe sich dadurch standeswidrig verhalten, daß er mit sechzehn weiteren Rechtsanwälten das Telegramm vom 18« Oktober 1977 verfaßt und dem Bundesminister der Justiz zugeleitet habe und daß er Massenmedien von der Aktion in Kenntnis gesetzt habe, hat sich im ehrengerichtlichen Verfahren nicht beweisen lassen. Der Ehrengerichtshof hat vielmehr festgestellt, daß der Rechtsanwalt weder bei der Abfassung und Absendung des Telegramms noch bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit mitgewirkt, sondern erst nach der Versendung des Telegramms von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat.	*
c)	Der Ehrengerichtshof war nicht gehindert, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Tat unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als im Eröffnungsbeschluß geschehen zu würdigen. Voraussetzung ist, daß die Würdigung dieselbe Tat betrifft, die nach § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist. Das Verfahrensrecht versteht darunter den geschichtlichen Vorgang, auf welchen Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluß Hinweisen
 
und innerhalb dessen der Betroffene eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben soll (BGH NJW 1980,
 2718, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Der Senat hat dies bereits für Fälle angenommen, bei denen der betroffene Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit zwar nicht begangen, aber durch sein Verhalten den bösen Schein gesetzt hat, sie begangen zu haben (vgl. BGHSt 28, 163, 193). Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre TatIdentität auf jeden Fall dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre, durch positives Tun den bösen Schein gesetzt zu haben, an der Abfassung und Absendung des Telegramms mitgewirkt zu haben. Entsprechende Feststellungen hat der Ehrengerichtshof allerdings nicht getroffen. Er hat die ehrengerichtliche MaBnahme vielmehr darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer es unterlassen habe, einem nicht von ihm, sondern von anderen gesetzten bösen Schein entgegenzutreten. Anders als in dem in BGHSt 28, 183, 193 entschiedenen Fall ist hier auch nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich auf die Gefahr, daB von anderen der Anschein standeswidrigen Verhaltens gesetzt werde, einstellen können. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daB er von dem Telegramm vor dessen Absendung wuBte. Davon erfuhr er vielmehr erst einen Tag später. Die dem Rechtsanwalt vom Ehrengerichtshof zur Last gelegte Unterlassung betrifft demnach nicht die Abfassung und Absendung des Telegramms, sondern sein späteres Verhalten.
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bb) Aber auch dieses Verhalten gehört noch zu dem Gegenstand des Verfahrens. Es kann ohne den Inhalt des am 18« Oktober 1977 abgesandten Telegramms nicht beurteilt werden und steht insoweit im Zusammenhang mit dem Gegenstand von Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluß« Zur "Tat11 im verfahrensrechtlichen Sinne gehören die mit dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorgang "zusammen-hängenden und dort bezüglichen Vorkommnisse» die geeignet sind» das in diesen Bereich fallende Tun des Betroffenen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt" als strafbar - hier als standeswidrig - erscheinen zu lassen (BGHSt 23» 141, 145). Es muß sich dabei um einen "einheitlichen Vorgang" handeln (BGH aaO). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben» wenn der durch den Eröffnungsbeschluß umschriebene Vorgang und das spätere Verhalten des Beschwerdeführers "äußerlich ineinander" übergehen (BGHSt 23» 141» 147)« Dies ist hier bei dem Sachverhalt» der durch den Eröffnungsbeschluß gekennzeichnet ist» und dem späteren Verhalten des Beschwerdeführers» das der Ehrengerichtshof als pflichtwidrig beurteilt hat» zu bejahen« Bereits am nächsten Tage nach der Absendung des Telegramms hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon» daß er in diesem als Mitunterzeichner genannt war« Im Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme war die mit der Versendung bezweckte Wirkung auf den Empfänger und die Öffentlichkeit noch nicht oder gerade erst eingetreten« Die Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte also in so engem zeitlichen Abstand zur Versendung und ist mit dieser bei Berücksichtigung des verfolgten Zwecks innerlich so eng verknüpft» daß das gesamte Geschehen als einheitlicher Lebensvorgang - als eine einheitliche Tat - anzusehen» somit bei natürlicher Betrachtungsweise in einem Verfahren abzuurteilen ist«
 
2. Die SachrUge ist ebenfalls nicht begründet.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Ehrenge richtshofs, der Inhalt des an den Bundesminister der Justiz gesandten Telegramms sei unsachlich und unverantwortlich. Die auf haltlose Vermutungen gestützte Äußerung des Verdachts, staatliche Organe hätten sich der Ermordnung von Gefangenen schuldig gemacht, stellt einen schweren Verstoß gegen die Pflicht eines Rechtsan-waits dar, sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert (§43 Satz 2 BRAO).
Der standeswidrige Inhalt des Telegramms ist dem Beschwerdeführer anzulasten; denn er war verpflichtet mitzuteilen, daß er nicht zu den Verfassern und Absendern des Telegramms gehörte. Nur so konnte er dem von anderen gesetzten bösen Schein entgegenwirken, er ge-höre zu den Mitverantwortlichen. Daß ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handeln kann, der durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verbal-tens setzt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 24, 235, 236; 26, 131, 133; 28, 183,
193; BGH, Beschluß vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 * EGE VI, 135). Hier kann dem Beschwerdeführer allerdings nicht angelastet werden, bösen Anschein für pflichtwidriges Verhalten selbst durch positives Tun verursacht zu haben. Er hat aber den von anderen gesetzten Anschein dadurch aufrechterhalten, daß er es unterließ, ihm entgegenzuwirken. Darin liegt hier sein Standesvergehen•
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Die Rechtspflicht zu dem Tätigwerden ist hier unmittel-» bar dem § 43 BRAO zu entnehmen. Anders als das Strafrecht, nach dem nur solches Verhalten mit Strafe bedroht ist, das in speziellen Normen für strafbar erklärt ist, umschreibt das anwaltliche Standesrecht die Standespflichten durch die Generalklausel des § 43 BRAO. Die daraus folgende Verpflichtung, den Beruf eines Rechtsanwalts gewissenhaft auszuüben (§43 Satz 1 BRAO) und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§43 Satz 2 BRAO), kann in schwerwiegenden Fällen nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden. Eine Entscheidung darüber, wann das der Fall ist, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Eine generelle Abgrenzung ist wegen der Vielzahl der in Frage kommenden Fallgestaltungen nicht möglich. Der Fall nötigt auch nicht dazu zu entscheiden, ob - entsprechend den für unechte Unterlassungsdelikte im Strafrecht (§ 13 StGB) entwickelten Regeln - Unterlassungen eines Rechtsanwalts seinem positiven Tun für die ehrengerichtliche Beurteilung nur dann gleichstehen, wenn der Rechtsanwalt Garant dafür war, daB ein bestimmter, nach Standesrecht verbotener Erfolg nicht eintritt. Im vorliegenden Fall ist nämlich dem § 43 BRAO unmittelbar zu entnehmen, daß - unabhängig von einer solchen Garantenstellung - die Unterlassung des Rechtsanwalts pflichtwidrig war. Hier konnte nämlich der von anderen gesetzte böse Schein, der Rechtsanwalt habe eine schwerwiegende, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in hohem Maße schädigende Pflichtwidrigkeit begangen, nur durch eine sofortige und naheliegende, dem Rechtsanwalt zu demutbare Handlung ausgeräumt werden. Der Rechtsanwalt hätte, wie
 
der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat, mindestens dem Empfänger des Telegramms gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen, er gehöre nicht zu dessen Absendern.
Das war dem Rechtsanwalt durchaus zuzu demuten. Seine Auffassung, ihm sei damit auf erlegt worden, sich zu einer Problematik zu äuBern, zu der er Erklärungen nicht habe abgeben wollen, geht fehl. Nit der Äußerung, er gehöre nicht zu den Absendern des Telegramms, brauchte er zu dem Inhalt des Schriftstücks keine Stellung zu nehmen.
3.. Die vom Ehrengerichtshof ausgesprochene ehrengerichtliche Maßnahme - der Verweis - läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Daß ein früherer Standesverstoß erst nach dem Vorgang, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, geahndet worden ist, hat der Ehrengerichtshof berücksichtigt. Seine Erwägung, der Rechtsanwalt habe sich bis heute von den Behauptungen des Telegramms nicht distanziert, ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt hatte seit 1977 hinreichend Gelegenheit, sich ein abschließendes Urteil zu bilden. Dieses hätte ihm eine
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nachträgliche abgewogene Stellungnahme ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hat er aber im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens keinen Gebrauch gemacht.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Schaefer	Weise