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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V. m.

Zitierte Normen: § 349 StPO § 146 BRAO
RoggenbuckTolksdorfStüerMünchenAnwSt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (R) 12/11
vom 8. Dezember 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Senat schließt aus, dass der Maßnahmenausspruch auf den für sich gesehen nicht unbedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des Revisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2001 - AnwSt (R) 15/00).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf		Roggenbuck		Seiters
	Wüllrich		Stüer	
Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 03.05.2011 - BayAGH 11-2/11 Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 25.11.2010 - 1 AnwG 49/10