Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Auf die auf den MaßnahraenausSpruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts geändert. Er hat gegen den Rechtsanwalt ein Verbot verhängt, auf die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme des Arbeitsrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu sein. Senat des Shrengerichtshofs angehört oder ob er als geschäftsplanmäßiger Vertreter wegen Verhinderung des Richters am Oberlandesgericht Y/ende an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat (vgl. Allein aus dem Umstand, daß nach der Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 9. a) Das Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 18. 8, 10) - die Ausschließung aus dem Beruf unter Berücksichtigung aller Umstände als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, er Verweis und Geldbuße nebeneinander aber nicht für ausreichend erachtet, um den Rechts- Der'Verhängung der Maßnahme steht nicht entgegen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bereits begonnen hatte, ehe die gesetzliche Neuregelung am 20. September 1976 in Kraft trat; denn das Fehlverhalten bildet einen einheitlichen Komplex, so daß c?ie Rechtslage bei Beendigung der Tat maßgebend ist (§ 116 BRAO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB; BGHSt 29, 12-6, 128 f; vgl. Welche im Einzelfall in Betracht kommen, ist im ehrengerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Er hat deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er der Anregung der Verteidigung, ein Vertretungs- und Beistandsverbot in Konkurs- und Treuhandangelegehheiten zu verhängen, nach seinem tatrichterlichen Ermessen nicht Dezember 1933 - AnwSt (R) 9/83) geprüft, wie sich die von ihm für erforderlich gehaltene Maßnahme auf die Existenz des Rechtsanwalts auswirken wird (UA S. Unter diesen Umständen konnte er ohne Rechts verstoß zu der Überzeugung gelangen, daß das verhängte Vertretungs- und Beistandsverbot von drei Jahren zwar schwerwiegend in die Existenz des Rechtsanwalts eingreife, aber nicht zu dessen wirtschaftlicher Vernichtung führen müsse (UA S. Die Revision verkennt dabei, daß dem Rechtsanwalt eine lediglich beratende Tätigkeit auch auf zivil-rechtlichem Gebiet nach wie vor erlaubt bleibt. Die Revision stützt ihre Annahme, die ausgesprochene Ahndung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im übrigen weitgehend auf Erwägungen, die sich der Ehrengerichtshof im Urteil nicht zu eigen gemacht hat und die letztlich auf eine eigene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts hinauslaufen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 11/65 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Felix S 'Westfalen, geboren am Kreis aus 1937 in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. September 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohra und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke als Beisitzer Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr als Verteidiger Justizamtsinspektcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1935 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen unterließ er es als Konkursverwalter jahrelang, die Echlußrechnung in einem Konkursverfahren zu erstell en. Ordnungsgelder, die deswegen gegen ihn festgesetzt wurden, bezahlte er von August 1976 bis Januar I960 in Höhe von insgesamt 7.20A DM ebenso mit Mitteln der Konkursmasse wie einen Kostenvorschuß von 1.000 DM, den das Konkursgericht von ihm anforderte, als es im November 1930 einen Steuerberater mit der Schlußrechnung beauftragte. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn auf Grund dieses Sachverhalts durch Strafbefehl vom 28. Oktober 1982 wegen Untreue in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Auf die auf den MaßnahraenausSpruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts geändert. Er hat gegen den Rechtsanwalt ein Verbot verhängt, auf die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme des Arbeitsrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu sein. Mit seiner Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er erstrebt eine Milderung des Maßnahmenausspruchs, in erster Linie die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße. II. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. 1. Die Besetzungsrüge, mit der der Rechtsanwalt die Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht in der Hauptverhandlung über die Berufung beanstandet, ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 544 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO. Es mag auf sich beruhen, ob sich dies schon daraus herleiten ließe, daß die Revision nioht verträgt, ob der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben hat (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 222 a Rdn. 2 a.K.). Die Rüge scheitert jedenfalls daran, daß sich die Revisionsbegründung nicht darüber verhält, ob der Richter am Oberlandesgericht nach dem Geschäftsverteilungsplan als richterliches Mitglied dem 2. Senat des Shrengerichtshofs angehört oder ob er als geschäftsplanmäßiger Vertreter wegen Verhinderung des Richters am Oberlandesgericht Y/ende an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat (vgl. Kleinknecht/ Meyer aaO § 338 Rdn. 21). Allein aus dem Umstand, daß nach der Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 9. Januar 1985 die Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht V/ende vorgesehen war, ergibt sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung nicht. 2. Die Sachriige ist unbegründet. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 15, 572, 375; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. a) Das Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) ist gerade für Falle gedacht, in denen dem Tatrichter - so wie hier (UA S. 8, 10) - die Ausschließung aus dem Beruf unter Berücksichtigung aller Umstände als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, er Verweis und Geldbuße nebeneinander aber nicht für ausreichend erachtet, um den Rechts- anwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82). Der'Verhängung der Maßnahme steht nicht entgegen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bereits begonnen hatte, ehe die gesetzliche Neuregelung am 20. September 1976 in Kraft trat; denn das Fehlverhalten bildet einen einheitlichen Komplex, so daß c?ie Rechtslage bei Beendigung der Tat maßgebend ist (§ 116 BRAO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB; BGHSt 29, 12-6, 128 f; vgl. auch BGHSt 23, 333). b) Das Vertretungs- und Beistandsverbot darf nur für ganze, in sich geschlossene Rechtsgebiete (etwa für das Strafrecht) ausgesprochen werden. Welche im Einzelfall in Betracht kommen, ist im ehrengerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 -AnwSt (R) 9/82). Diesem Grundsatz hat der Ehrengerichtshof Rechnung getragen. Er hat deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er der Anregung der Verteidigung, ein Vertretungs- und Beistandsverbot in Konkurs- und Treuhandangelegehheiten zu verhängen, nach seinem tatrichterlichen Ermessen nicht gefolgt ist, weil eine solche Maßnahme "keine angemessene Sühne" des Falles wäre (UA S. 10). Im übrigen hat er, indem er das weite Gebiet des Arbeitsrechts von der Maßnahme ausgenommen hat, ausreichend zu erkennen gegeben, daß er sich der Pflicht bewußt war, kein weiterreichendes Verbot zu verhängen, als er es zur Ahndung des Fehlverhaltens für erforderlich hielt. c) Soweit die Revision den Maßnahmenausspruch unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (durch Tatsachenunterstellung zu seinem Nachteil) sowie einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angreift, entfernt sie sich in unzulässiger Weise weitgehend von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Der Ehrengerichtshof hat nichts zu Lasten des Rechtsanwalts "unterstellt". Wenn er (UA S. 10) ausführt, der Rechtsanwalt habe sich bewußt sein müssen, daß er das Ansehen seines Standes in den Augen des Publikums "schwer geschändet" habe, so liegt darin zugleich die von der Revision vermißte Feststellung der "schweren Schändung", mag die Standesverfehlung auch nicht "in besonderem Maße" an die Öffentlichkeit gedrungen sein und sich der Schaden für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Ansehen des AnwaltsStandes "in Grenzen gehalten" haben (UA S. 11). Die Feststellungen sind auch widerspruchsfrei. Aus dem Umstand, daß mit dem "Vorgang" angeblich nur der Rechtspfleger im Konkursverfahren, der Steuerberater Heß, der Oberstaatsanwalt G^Pfl^und der Strafrichter in Bielefeld "befaßt" gewesen seien (Begründung S. 3), folgt keineswegs, daß die Standesverfehlung "überhaupt nicht an die Öffentlichkeit gedrungen" sei und das recht suchende Publikum keine Kenntnis davon gehabt habe, wie die Revision meint. Bei dieser Schlußfolgerung läßt sie fälschlich außer Betracht, daß die jahrelange Nichtbeendigung des Konkursverfahrens wenigstens den betroffenen Konkursgläubigern bekannt geworden ist, die daran interessiert waren, wegen ihrer Forderungen befriedigt zu werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Der Ehrengerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1933 - AnwSt (R) 9/83) geprüft, wie sich die von ihm für erforderlich gehaltene Maßnahme auf die Existenz des Rechtsanwalts auswirken wird (UA S. 11). Er hat festgestellt, daß der Rechtsanwalt weiterhin Notar ist und der Schwerpunkt seiner Anwaltspraxis bei Mietangelegenheiten, Verkehrsunfall- und Bußgeldsachen liegt (UA S. 5). Er hat ihm die Möglichkeit belassen, sich auf dem weiten Gebiet des Arbeitsrechts anwaltlich zu bestätigen. Unter diesen Umständen konnte er ohne Rechts verstoß zu der Überzeugung gelangen, daß das verhängte Vertretungs- und Beistandsverbot von drei Jahren zwar schwerwiegend in die Existenz des Rechtsanwalts eingreife, aber nicht zu dessen wirtschaftlicher Vernichtung führen müsse (UA S. 11), wie die Revision de!rzulegen versucht. Die Revision verkennt dabei, daß dem Rechtsanwalt eine lediglich beratende Tätigkeit auch auf zivil-rechtlichem Gebiet nach wie vor erlaubt bleibt. Verboten sind ihm insoweit nur nach außen wirkende Handlungen als Vertreter oder Beistand. Ferner darf er in Strafsachen, in denen er Verteidiger ist, weiterhin zivilrechtliche Vorfragen erörtern (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 198? - AnwSt (R) 21/82). Die Revision stützt ihre Annahme, die ausgesprochene Ahndung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im übrigen weitgehend auf Erwägungen, die sich der Ehrengerichtshof im Urteil nicht zu eigen gemacht hat und die letztlich auf eine eigene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts hinauslaufen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Merz Hagen Gribbohm Siebecke Schaefer Paepcke Lepa