Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer in Hamm hat gegen den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten das Verbot verhängt, auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Der Ehrengerichtshof hat dieses Urteil auf die - auf den Maßnahmenausspruch beschränkte - Berufung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ausspruch aufgehoben und den Beschwerdeführer aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer zu tragen, da es nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 197 Abs. 1 BRAO). gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden - hätten, wovon sich der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei überzeugt hat, zu dem Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft geführt, wenn nicht seine Zulassung zurückgenommen worden wäre.
2^4 002 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 11/83 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den früheren Rechtsanwalt Michael E aus MmHH> Niels-SH||H^-3traße AB» 1948 in Ml geboren am Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. aus Esi Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 13. Februar 198^', an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr, Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack, Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Das Verfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO eingestellt. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer in Hamm hat gegen den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten das Verbot verhängt, auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Der Ehrengerichtshof hat dieses Urteil auf die - auf den Maßnahmenausspruch beschränkte - Berufung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ausspruch aufgehoben und den Beschwerdeführer aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil wendet sich seine Revision. Die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsan-v/altschaft ist inzwischen zurückgenommen und durch Verzicht auf gerichtliche Entscheidung bestandskräftig geworden (§§ 14 Abs. 1 Nr. 5> 16 Abs. 1 BRAO). Das ehrengerichtliche Verfahren ist daher gemäß § 139 Abs. 3 Ur. 1 BRAO einzustellen. Die Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer zu tragen, da es nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 197 Abs. 1 BRAO). Die nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Ehrengerichts schuldhaften Standesverfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer auch bestraft worden ist - er ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Januar 1981 (47 Js 94/80 StA Münster) wegen Betruges, versuchten Betruges und wegen versuchter Gebühren Überhebung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer zur Bewährung aus- gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden - hätten, wovon sich der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei überzeugt hat, zu dem Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft geführt, wenn nicht seine Zulassung zurückgenommen worden wäre. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer (xiiack Hössler