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BGH

Gericht: BGH

April 1977 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Leopold F. Die Berufung des Rechtsanwalts dagegen hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 31. Der Ehrengerichtshof ist nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und der vom Rechtsanwalt hiergegen vorgebrachten Bedenken und seiner hierzu gestellten Beweisanträge nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu der Auffassung gelangt, daß die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu bezweifeln sei. Nach § 118 Abs.3 BRAO sind im ehrengerichtlichen Verfahren die tatsächlichen für die Entscheidung erheblichen Feststellungen des Strafurteils bindend. Dagegen sprechen die Anwesenheit von zwei ärztlichen Sachverständigen in der HauptVerhandlung, die sich gerade zu den Folgen des Medikamentenmißbrauchs geäußert haben, sowie die vielen Schriftsätze, die der Rechtsanwalt selbst im Straf- und ehrengerichtlichen Verfahren eingereicht hat (vgl. Soweit dieser sonst Fehler des Strafverfahrens geltend macht, könnte das im ehrengerichtlichen Verfahren nur für die Frage von Bedeutung sein, ob trotz der Verfahrensfehler die Feststellungen des Strafurteils nicht zweifelhaft sind. Im übrigen richten sich die Anträge, mit denen der Rechtsanwalt eine Dauereuphorisierung und Einschränkung seiner Kritikfähigkeit beweisen will, nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die angeordnete ehrengerichtliche Maßnahme. August 1976 (BGBl I 2181) erhalten hat, nunmehr neben den bisher zulässigen ehrengerichtlichen Maßnahmen auch die Möglichkeit, ein Verbot auszusprechen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden. Diese Maßregel nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nF scheidet hier jedoch angesichts der Verfehlungen des Rechtsanwalts sowie den Feststellungen und Ausführungen des Ehrengerichtshofs dazu aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet schon die Bestrafung eines Rechtsanwalts wegen Betruges - oder Veruntreuung von Mandantengeldem - in der Regel die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts (vgl. Hier hat der Rechtsanwalt sich nicht nur eines Betruges, sondern mehrerer Vergehen des Betruges schuldig gemacht.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 345 StPO § 118 BRAO § 354a StPO § 114 BRAO
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Volltext der Entscheidung

AnwSt
 Beglaubigte Abschrift I
2133 06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
(R) 11/76 URTEIL	Verkündet	am
25. April 1977 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Leopold F. A
CNJ
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat in der Sitzung vom 25. April 1977, an der teilgenommen haben
 der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof,
 Börtzler,
Ochmann
 sowie die Rechtsanwälte Correll Siebecke und Schaefer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Amtsinspektor flHHP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 2. April 1976 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
I.	Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 8. September 1975 wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts dagegen hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 2. April 1976 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.	Die Revision ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO aF; § 145 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO idF vom 18. August 1976 - BGBl I 2183; § 146 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 BRAO i.V.m. § 345 StPO). Sie ist nicht begründet.
III.	Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1974 wegen dreier Vergehen des in Mittäterschaft begangenen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit.
Der Ehrengerichtshof hat das Verhalten des Rechtsanwalts, das Gegenstand der Verurteilung durch die Strafkammer wegen Betrugs zu dem Nachteil der Geschädigten Dres. BefUHB1111^	seinem	Schuld-
spruch zugrunde gelegt. Gegen diesen Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Rechtsanwalt macht dazu geltend, der Ehrengerichtshof hätte mehrere im einzelnen bezeichnete Beweisanträge u.a. auf Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens über die Wirkung der von ihm viele Jahre bis zur Hauptverhandlung in der Strafsache im Übermaß eingenommenen Medikamente nicht ablehnen dürfen. Auch habe der Ehrengerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt« Diese Rügen haben keinen Erfolg.
Der Ehrengerichtshof ist nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und der vom Rechtsanwalt hiergegen vorgebrachten Bedenken und seiner hierzu gestellten Beweisanträge nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu der Auffassung gelangt, daß die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu bezweifeln sei. Er hat deshalb zutreffend die Beweisanträge als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 118 Abs. 3 BRAO sind im ehrengerichtlichen Verfahren die tatsächlichen für die Entscheidung erheblichen Feststellungen des Strafurteils bindend. Nur die Feststellungen der Tatsachen, deren Richtigkeit die Mitglieder des Gerichts im ehrengerichtlichen Verfahren mit Stimmenmehrheit bezweifeln, dürfen nochmals überprüft werden. Rechtsfehler des Ehrengerichtshofs bei der Bildung seiner Ansicht sind nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt geht bei seinen Ausführungen zu dem Teil von falscher Grundlage aus. So hat die Strafkammer in ihrem Urteil nicht bedingten, sondern direkten Vorsatz festgestellt (UA Bl. 49, 50, 74). Dafür, daß der Rechtsanwalt, wie er Jetzt behauptet (Bl. 7 der Revisionsbe-
y/r
 
gründung), während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wegen des Medikamentenmißbrauchs verhandlungsunfähig gewesen sei, liegt kein Anhalt vor. Dagegen sprechen die Anwesenheit von zwei ärztlichen Sachverständigen in der HauptVerhandlung, die sich gerade zu den Folgen des Medikamentenmißbrauchs geäußert haben, sowie die vielen Schriftsätze, die der Rechtsanwalt selbst im Straf- und ehrengerichtlichen Verfahren eingereicht hat (vgl. u.a. Bl. 30 ff, 35 ff, 112 - 133,
140 - 145, 202 ff d.A. EG 33/1973). Soweit dieser sonst Fehler des Strafverfahrens geltend macht, könnte das im ehrengerichtlichen Verfahren nur für die Frage von Bedeutung sein, ob trotz der Verfahrensfehler die Feststellungen des Strafurteils nicht zweifelhaft sind.
Der Senat kann insoweit nur nachprüfen, ob der Ehrengerichtshof diese Frage rechtsfehlerhaft beantwortet hat. Derartige Rechtsfehler sind jedoch nicht zu erkennen.
Bei dieser Sachlage waren weitere Beweisanträge nicht mehr zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - = EGE VIII 45 und für das entsprechende berufsgerichtliche Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz BGHSt 23, 362).
Im übrigen richten sich die Anträge, mit denen der Rechtsanwalt eine Dauereuphorisierung und Einschränkung seiner Kritikfähigkeit beweisen will, nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die angeordnete ehrengerichtliche Maßnahme.
Aber auch diese ist rechtlich nicht zu beanstanden
 
Allerdings besteht nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) erhalten hat, nunmehr neben den bisher zulässigen ehrengerichtlichen Maßnahmen auch die Möglichkeit, ein Verbot auszusprechen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden. Diese Möglichkeit der Ahndung war zur Zeit, als der Ehrengerichtshof entschied, noch nicht gegeben. Gemäß § 146 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 354 a StPO hat das Revisionsgericht eine Gesetzesänderung zu berücksichtigen, wenn sie den Täter günstiger stellt oder stellen kann. Diese Maßregel nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nF scheidet hier jedoch angesichts der Verfehlungen des Rechtsanwalts sowie den Feststellungen und Ausführungen des Ehrengerichtshofs dazu aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet schon die Bestrafung eines Rechtsanwalts wegen Betruges - oder Veruntreuung von Mandantengeldem - in der Regel die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts (vgl. BGHSt 15» 372, 375 ff; EGE VI, 67; IX, 75; X, 55, 59, 60; XII, 68, 72). Hier hat der Rechtsanwalt sich nicht nur eines Betruges, sondern mehrerer Vergehen des Betruges schuldig gemacht. Wie schon die Höhe der verhängten Strafe zeigt, wiegt sein Verhalten, auch im Verhältnis zu anderen Betrugstaten, ganz besonders schwer. Seine Standespflichtverletzungen können angesichts ihrer Schwere nur mit der vom Ehrengerichtshof angeordneten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden. Eine andere
 Maßregel würde der Schuld des Rechtsanwalts nicht gerecht werden. Der Senat kann daher in entsprechender Anwendung des § 35^ Abs. 1 StPO die Revision verwerfen.
Dr. Fischer	Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Cornell	Siebecke	Schaefer