Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichts in Stuttgart von 11© Juni 1966 wird verworfen* weil er sich der Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hatte und deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Hechingen vom 120 Juli 1965 unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2 000 DM und 300 DM verurteilt worden waro Gegen das Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt? so daß der Schuldspruch rechtskräftig ist0 Der Ehrengerichtshof hat durch Urteil vom 11 <> Juni 1966 die Berufung verwor fene Dagegen richtet sich die Revision des Beschuldigtem als er bereits als Rechtsanwalt zugelasoen war0 Er wurde zu dem Konkursverwalter über den Nachlaß des Handelsvertreters bestellt0 Als solcher führte er nicht richtig Buch; vielmehr vermerkte er die Vorgänge nur auf unübersichtlichen Zetteln oder überhaupt nicht« Von dem eingerichteten Sonderkonto hob er der Zeit vom 9o Juni 1962 bis zu dem 11* Oktober 1962 insgesamt 3 786?5Ö DM? Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Ausführungen zu dem Teil unzulässigerweise gegen die Feststellun gen des Ehrengerichts und des Bhrengerichtshofs. Zum Teil geht er von Tatsachen aus, die im Urteil nicht festgesteli worden £ind und daher vom Revisionsgericht nicht beachtet* werden dürfen. Der Ehrengerichtshof hat entgegen der Aufft sung des Beschwerdeführers nicht nur den Eindruck, sondert auf Grund des erhaltenen Eindrucks die Überzeugung gewönne daß der Beschwerdeführer ein labiler und wenig gefestigter Mensch ist. Der Ehrengerichtshof hat die Rechtsprechung des erkennenden Senats bei seiner Entscheidung beachtet. Denn das Vertrauen der Rechtsuchenden zu dem Anwalt beruht wesentlich darauf, daß dieser gewissenhaft arbeitet und mit ihm anvertrauten Geld umgeht (vgl. Umstand mildert die Pflichtverletzung des Beschuldigten aber nicht; denn zu dem Konkursverwalter ist er gerade auf Gr1* der besonderen Eignung, die bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt wird, und des Vertrauens, das man diesem entgegenbringt, ernannt worden. Daß der Ehrengerichtshof bei dieser Sachlage, auch bei Berücksichtigung der für den Beschuldigten sprechenden Tatsachen, besonders des Umstandes, daß sein Verhalten in Hechingen nicht allgemein bekannt geworden ist, die Ausschließung des Beschuldigten als erforderliche Strafe angesehen hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 11/66 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanv/alt Ulrich 1< aus Ei ~ 2 - Der Bundesgerichtshof« Senat für Anvvaltssachenr, hat in der Sitzung von 16© Januar *967? an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzraann als Vorsitzender Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bundesriehter Bundesriehter Bundesriehter Bundesanwalt Noelle Drc Wedesweiler Dr« V/intzer Kirchhof Dr» Spengler Dr0 Vogt als Beisitzer als Vertreter der Bendesanwaltschaft Justizhauptsekretär als [Jrkunds beamt er der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichts in Stuttgart von 11© Juni 1966 wird verworfen* Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen© Von Recht 3 v/egen 3 Gr~r_ ü n d_ e_ Io Das Ehrengericht hat den '931 geborenen Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen? weil er sich der Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hatte und deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Hechingen vom 120 Juli 1965 unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2 000 DM und 300 DM verurteilt worden waro Gegen das Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt? diese Jedoch auf den Strafausopruch beschränkt? so daß der Schuldspruch rechtskräftig ist0 Der Ehrengerichtshof hat durch Urteil vom 11 <> Juni 1966 die Berufung verwor fene Dagegen richtet sich die Revision des Beschuldigtem IIo Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs0 1 Nr« 1? § 146 ERAO? § 345 StPO)? aber nicht begründete IIIo Der Beschuldigte arbeitete von Juni 1961 bis zu dem 21 o November 1962 als Angestellter bei Rechtsanwalt in Ebingen? als er bereits als Rechtsanwalt zugelasoen war0 Er wurde zu dem Konkursverwalter über den Nachlaß des Handelsvertreters bestellt0 Als solcher führte er nicht richtig Buch; vielmehr vermerkte er die Vorgänge nur auf unübersichtlichen Zetteln oder überhaupt nicht« Von dem eingerichteten Sonderkonto hob er der Zeit vom 9o Juni 1962 bis zu dem 11* Oktober 1962 insgesamt 3 786?5Ö DM? und zwar in Teil bet räge^ von 400 DM? 273?90 DM? 2 786? 88 II.I, 318?90 DM und 6,90 IM für eigene Zwecke ab» Er verbrauchte sie zur Bezahlung von Pflegekosten für sein damals unohev liches? später durch nachfolgende Eheschließung mit der Mutter legitimiertes Kind Tobias? sowie von rückständigen Unterhaltsschulden gegenüber seiner damaligen Ehefrau und 4 seinem Kind Hildegard und von Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten. Neben der darin liegenden fortgesetzten Untreue machte er sich einer weiteren Untreue dadurch schuldig, daß er am 1. Oktober 1963, als er bereits selbständiger Hechtsanwalt war, von dem Sonderkonto einen Betrag von 500 DM als Vorschuß auf seine Konkursverwaltergebühren abhob, ohne daß er eine Genehmigung dafür beim Konkursge-richt beantragt und erhalten hatte. Seine Gebührenansprüch-j au3 der Tätigkeit als Konkursverwalter hatte er zudem bereits am 24. Januar 1963 an die Kreissparkasse in abgetreten. * Er war zu keinem .der genannten Zeitpunkte in der Lage, die jeweils abgehobenen Beträge aus bereitstehenden Mit teil zu ersetzen. Später, als er Schlußbericht und Schlußrechnung erteilen sollte, überwies er auf das Sonderkonto eine: Betrag von 5 202,65 DM. IV. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Ausführungen zu dem Teil unzulässigerweise gegen die Feststellun gen des Ehrengerichts und des Bhrengerichtshofs. Zum Teil geht er von Tatsachen aus, die im Urteil nicht festgesteli worden £ind und daher vom Revisionsgericht nicht beachtet* werden dürfen. Der Ehrengerichtshof hat entgegen der Aufft sung des Beschwerdeführers nicht nur den Eindruck, sondert auf Grund des erhaltenen Eindrucks die Überzeugung gewönne daß der Beschwerdeführer ein labiler und wenig gefestigter Mensch ist. Eine nähere Begründung für diese Feststellung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO). Die Schlußfolgerungen dos Ehr gerichtshofs sind denkgesetzlich möglich und stehen nicht wie die Revision meint, im v/iderspruch, sondern durchaus im Einklang Eilt den Feststellungen. 5 Die Strafzu demessungserwägungen begegnen auch sonst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Ehrengerichtshof hat die Rechtsprechung des erkennenden Senats bei seiner Entscheidung beachtet. Die Beantwortung der Präge, ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere, wie sie hier vorliegt, mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h., ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (vgl. BGHSt 20, 73). Der Ehrengerichtshof hat insbesondere die Unehrlichkeit des Beschuldigten bei der Verwaltung fremder Gelder zu dem eigenen Nutzen und die Tatsache, daß er sich weniger aus Geldnot als aus Gleichgültigkeit und charakterlicher Schwäche an fremden Vermögenswerten vergriffen hat, daß er ferner fortgesetzt bewußt unordentlich und verzögerlich gehandelt hat, zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet. Damit sind rechtlich einwandfrei die Umstände dargelegt, die den Beschuldigten untragbar für den Anv/altatand machen. Denn das Vertrauen der Rechtsuchenden zu dem Anwalt beruht wesentlich darauf, daß dieser gewissenhaft arbeitet und mit ihm anvertrauten Geld umgeht (vgl. BGHllJrtOll vom 6. Dezember 196$ - AnwSt (R) 2/65) sowie seine Pflichten ohne schuldhaftes Zögern erfüllt. Deshalb ist, wovon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeht, bei Untreuehandlungen eines Rechtsanwalts in der Regel dessen Ausschluß geboten (vgl. Urteile des Senats vom 6. Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60 = BGHSt 1$, 372, 375 und Ehrenger.Entsch. VI, 12$; vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62 und vom 6.Dezember 1965 - AnwSt (R) 2/65). Hier hat der Beschuldigte die Untreuo-handlungen zwar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als Konkursverwalter begangen. Dieser 6 Umstand mildert die Pflichtverletzung des Beschuldigten aber nicht; denn zu dem Konkursverwalter ist er gerade auf Gr1* der besonderen Eignung, die bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt wird, und des Vertrauens, das man diesem entgegenbringt, ernannt worden. Daß der Ehrengerichtshof bei dieser Sachlage, auch bei Berücksichtigung der für den Beschuldigten sprechenden Tatsachen, besonders des Umstandes, daß sein Verhalten in Hechingen nicht allgemein bekannt geworden ist, die Ausschließung des Beschuldigten als erforderliche Strafe angesehen hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. || Glanzmann Noelle Dr. Wedesweiler Dr.. V/intzer Kirchhof Dr. Spengler Dr. \/\0'