Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 11/11 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 16. Dezember 2011 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Rechtsanwältin gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Ergänzend bemerkt der Senat:
2 1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.
3 2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Anwaltsgerichtshof die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.
4 3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststellungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692; zu den Anforderungen bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln s. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278,
280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO besteht kein Zweifel.
Kessal-Wulf König Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 15.09.2009 - 1 AnwG 25/07 -
AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH II - 27/09 -