Präsident des Bundesgerichtshofs Geiß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Basdorf und Streck, sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Piesker als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Berlinghof als Verteidiger des Rechtsanwalts Jürgen Haux, Justizamtsinspektor Werner als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Rechtsanwälte werden das Urteil der 3. Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwälten wegen Verletzung ihrer Standespflichten durch unerlaubte Werbung jeweils einen Verweis erteilt und gegen sie jeweils eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Dies folgt aus der (mit dem Hinweis auf eine besondere Berufserfahrung verbundenen) Angabe einer Vielzahl zudem teilweise inhaltlich umfangreicher und nicht in enger Beziehung zueinander stehender TätigkeitsSchwerpunkte, in der eine seriöse Information über eine nach eigener Einschätzung der Rechtsanwälte vorhandene Spezialisierung nicht mehr gefunden werden kann (vgl. Die Bewertung der Anzeige (in der lediglich die damals alleinige Kanzlei der Rechtsanwältin angegeben war) durch den Anwaltsgerichtshof, damit werde tatsächlich nur das Betreiben einer anwaltlichen Allgemeinpraxis ohne Schwerpunkte unter Ausnahme des öffentlichen Rechts angezeigt, ist nicht zu beanstanden. bb) Wegen der mit der Herausstellung besonderer Berufserfahrung verbundenen Angabe einer ähnlichen Vielzahl von Tätigkeitsschwerpunkten gilt Gleiches auch für zwei Anzeigen in Postwurfsendungen im Februar und Juli 1996. b) Soweit der Anwaltsgerichtshof die beiden letztgenannten Anzeigen auch ihrer Form wegen als unerlaubte Werbung angesehen Bei den Postwurfsendungen, in denen diese Anzeigen abgedruckt waren, handelte es sich um vierseitige zweifarbige Faltblätter, in denen sonst nur Gewerbetreibende warben, die in einer Auflage von 2.000 Stück in Ortschaften am A.see mit der Tagespost eingeworfen wurden. aa) Nur wenn die Grenzen zu einem marktschreierischen Werbungsstil überschritten sind, kann eine anwaltliche Werbung gemäß § 43b BRAO als der Form nach unsachlich beanstandet werden. Mit der zweifarbigen Gestaltung der in den Postwurfsendungen abgedruckten Anzeigen ist die Grenze zu der Form nach unerlaubter Werbung entgegen der Wertung des Anwaltsgerichtshofs eindeutig noch nicht überschritten. Sie ist nicht anders zu beurteilen als die zulässige Annoncierung durch Rechtsanwälte in Zeitungen und diesen gleichzusetzenden Mitteilungsblättern; eine die Wahl des c) Soweit der Anwaltsgerichtshof die Gestaltung eines von den revisionsführenden Rechtsanwälten in der ersten Hälfte des Jahres 1996 verwendeten Briefkopfes beanstandet, weil er einen irreführenden Eindruck erweckt habe, vermag der Senat diese Wertung nicht zu teilen. 2. Namentlich vor dem Hintergrund mancher Umorientierung im Bereich mit anwaltlicher Werbung zusammenhängender Fragen war bereits die Rechtsfolgeentscheidung des Anwaltsgerichts, neben der aus Rechtsgründen unbedenklichen Maßnahme des Verweises ferner auf eine Geldbuße zu erkennen (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 BRAO), insgesamt massiv. Auch im Blick auf das im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu wahrende Beschleunigungsgebot und angesichts vielfältiger Neuorientierung im Bereich anwaltlicher Werbung durch Normen und Rechtsprechung kann der Senat bei dem insgesamt nicht unbeträchtlich reduzierten Umfang der zu ahndenden Verstöße ausschließen, daß neben dem nach wie vor wegen der mehrfachen schuldhaften Pflichtverstöße angemessenen Verweis die Verhängung einer Geldbuße noch angemessen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 10/97 URTEIL vom 2 4. November 1997 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 24. November 1997, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Geiß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Basdorf und Streck, sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Piesker als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Berlinghof als Verteidiger des Rechtsanwalts Jürgen Haux, Justizamtsinspektor Werner als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 Auf die Revisionen der Rechtsanwälte werden das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 5. Dezember 1996 und das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Geldbußen entfallen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Rechtsanwalt hat die ihn betreffenden Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zur Hälfte zu tragen. Die jedem Rechtsanwalt im Berufungs- und Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe I. Die miteinander verheirateten, standesrechtlich nicht vorbelasteten beschwerdeführenden Rechtsanwälte betrieben eine überörtliche Sozietät. Die Kanzlei der Rechtsanwältin war seit November 1995 in U. am A.see, die des Rechtsanwalts seit Januar 1996 in M. 4 Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwälten wegen Verletzung ihrer Standespflichten durch unerlaubte Werbung jeweils einen Verweis erteilt und gegen sie jeweils eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufungen der Rechtsanwälte verworfen. Hiergegen richten sich deren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. II. Die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen - Revisionen haben teilweise Erfolg. 1. Die Zulässigkeit der den Rechtsanwälten angelasteten, vor Inkrafttreten der Berufsordnung für Rechtsanwälte am 11. März 1997 im Jahre 1996 veranlaßten Werbemaßnahmen ist allein nach § 43b BRAO zu beurteilen (BGH, Senatsurteil vom 29. Januar 1996 - AnwSt (R) 13/95 -; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 64 und 67/96 -, BRAK-Mit. 1997, 172 und 203) . a) Nach diesem Maßstab durfte der Anwaltsgerichtshof die inhaltlichen Grenzen erlaubter Werbung in den drei den Rechtsanwälten noch angelasteten Annoncen als überschritten ansehen. aa) Dies gilt zunächst für die Anzeige der Rechtsanwälte in der Zeitungseinlage einer L. Kreiszeitung im Mai 1996, in der unter Hinweis auf über 20jährige Berufstätigkeit Tätigkeitsschwerpunkte "u.a. in sämtlichen Fragen des Vertrags- und Wirt-schaftsrechtes inkl. GmbH-Recht, des Arbeits-, Scheidungs-, 5 Erb-, Unterhalts-, Miet- und Verkehrsrechtes inkl. Verteidigungen, des Wettbewerbsund Markenrechtes und des priv. Baurechtes" angegeben waren. Damit wurde die Grenze zur unsachlichen reklamehaften Selbstanpreisung im Einzelfall überschritten. Dies folgt aus der (mit dem Hinweis auf eine besondere Berufserfahrung verbundenen) Angabe einer Vielzahl zudem teilweise inhaltlich umfangreicher und nicht in enger Beziehung zueinander stehender TätigkeitsSchwerpunkte, in der eine seriöse Information über eine nach eigener Einschätzung der Rechtsanwälte vorhandene Spezialisierung nicht mehr gefunden werden kann (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 64 und 67/97 -, BRAK-Mitt. 1997, 172 und 203; Eylmann in: Henss-ler/Prütting, BRAO 1997 § 43b Rdn. 27). Die Bewertung der Anzeige (in der lediglich die damals alleinige Kanzlei der Rechtsanwältin angegeben war) durch den Anwaltsgerichtshof, damit werde tatsächlich nur das Betreiben einer anwaltlichen Allgemeinpraxis ohne Schwerpunkte unter Ausnahme des öffentlichen Rechts angezeigt, ist nicht zu beanstanden. Sie wird ersichtlich nicht in Frage gestellt, wenn man den Zusatz "inkl. Verteidigungen" als auf das unmittelbar davor angeführte Straßenverkehr srecht beschränkt versteht. bb) Wegen der mit der Herausstellung besonderer Berufserfahrung verbundenen Angabe einer ähnlichen Vielzahl von Tätigkeitsschwerpunkten gilt Gleiches auch für zwei Anzeigen in Postwurfsendungen im Februar und Juli 1996. Auch diese gingen damit über die für den Inhalt zulässiger sachlicher Werbung gezogenen Grenzen hinaus. b) Soweit der Anwaltsgerichtshof die beiden letztgenannten Anzeigen auch ihrer Form wegen als unerlaubte Werbung angesehen 6 hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei den Postwurfsendungen, in denen diese Anzeigen abgedruckt waren, handelte es sich um vierseitige zweifarbige Faltblätter, in denen sonst nur Gewerbetreibende warben, die in einer Auflage von 2.000 Stück in Ortschaften am A.see mit der Tagespost eingeworfen wurden. aa) Nur wenn die Grenzen zu einem marktschreierischen Werbungsstil überschritten sind, kann eine anwaltliche Werbung gemäß § 43b BRAO als der Form nach unsachlich beanstandet werden. Vor dem Hintergrund unerläßlicher Zubilligung nicht ganz enger Gestaltungsfreiheit und einer notwendig klaren, nicht von Geschmacksfragen abhängigen Abgrenzung ist bei der Annahme der Form nach unzulässiger - nämlich eindeutig reklamehafter und damit unsachlicher - Werbung eher Zurückhaltung angezeigt (vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 1997, 2510). Mit der zweifarbigen Gestaltung der in den Postwurfsendungen abgedruckten Anzeigen ist die Grenze zu der Form nach unerlaubter Werbung entgegen der Wertung des Anwaltsgerichtshofs eindeutig noch nicht überschritten. bb) Die vom Anwaltsgericht noch bejahte, vom Anwaltsgerichtshof hingegen offengelassene Frage, ob die Annoncierung in einer Postwurfsendung, die sonst ausschließlich Anzeigen von Gewerbetreibenden enthält, schlechthin als unzulässige Werbung zu bewerten sei, ist - gleichfalls im Sinne der revisionsführenden Rechtsanwälte - zu verneinen. Auch in der Verwendung derartiger Werbeträger ist eine der Form nach unerlaubte Werbung nicht zu finden. Sie ist nicht anders zu beurteilen als die zulässige Annoncierung durch Rechtsanwälte in Zeitungen und diesen gleichzusetzenden Mitteilungsblättern; eine die Wahl des 7 "Printmediums" betreffende Einschränkung läßt sich auch insoweit aus § 43b BRAO nicht ableiten (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/97 BRAK-Mitt. 1997, 172 = NJW 1997, 2522). c) Soweit der Anwaltsgerichtshof die Gestaltung eines von den revisionsführenden Rechtsanwälten in der ersten Hälfte des Jahres 1996 verwendeten Briefkopfes beanstandet, weil er einen irreführenden Eindruck erweckt habe, vermag der Senat diese Wertung nicht zu teilen. Die festgestellten inhaltlichen Angaben wie die äußere Gestaltung jenes Briefkopfes ließen insgesamt die Büroverhältnisse der damals bestehenden überörtlichen Sozietät ebenso wie die Kooperation mit einer Budapester Rechtsanwaltskanzlei auch für den Außenstehenden noch hinreichend klar erkennen. 2. Namentlich vor dem Hintergrund mancher Umorientierung im Bereich mit anwaltlicher Werbung zusammenhängender Fragen war bereits die Rechtsfolgeentscheidung des Anwaltsgerichts, neben der aus Rechtsgründen unbedenklichen Maßnahme des Verweises ferner auf eine Geldbuße zu erkennen (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 BRAO), insgesamt massiv. Naheliegend wäre bereits der Anwaltsgerichtshof bei Annahme eines geringeren Schuldumfanges im Berufungsurteil - zwei weitere Anzeigen und ein weiterer Briefkopf wurden nicht mehr beanstandet - zu ihrer Abmilderung gehalten gewesen. Jedenfalls nach der weiteren Reduzierung des Umfanges der zu ahndenden Berufspflichtverstöße durch das Revisionsgericht kann die Sanktion insgesamt keinen Bestand haben. Auch im Blick auf das im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu wahrende Beschleunigungsgebot und angesichts vielfältiger Neuorientierung im Bereich anwaltlicher Werbung durch Normen und Rechtsprechung kann der Senat bei dem insgesamt nicht unbeträchtlich reduzierten Umfang der zu ahndenden Verstöße ausschließen, daß neben dem nach wie vor wegen der mehrfachen schuldhaften Pflichtverstöße angemessenen Verweis die Verhängung einer Geldbuße noch angemessen wäre. Der Senat vermag daher hier mit der Entscheidung über deren Wegfall selbst zur Rechtfolge abschließend zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 2 Satz 2, § 116 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO. Geiß Fischer Basdorf Streck v. Hase Kieserling Körner