Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Gerferalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. westfälische Verordnung über die Errichtung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. Schließlich ergibt sich aus dem von der Revision vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Ehrengerichtshofs zweifelsfrei, daß der 2. Senat für das vorliegende ehrengerichtliche Berufungsverfahren zuständig war und die erkennenden Richter dem 2. Auch wenn dies der Fall wäre, würden dadurch die erkennenden Richter des Ehrengerichtshofs nicht zu "Nichtrichtern". Die Rüge über die Nichtbescheidung von Anträgen in der Berufungsbegründung entspricht nicht der Form des § 146 Abs.3 BRAO i.V. m. Entgegen der Auffassung der Revision war das zu Lasten des Rechtsanwalts gewertete Nachtatverhalten über die jahrelange Hinauszögerung der Rückzahlung der veruntreuten Gelder bereits Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 10/93 BESCHLUSS vom 29. November 1993 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Michael Heinrich Kfl^pallee Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. aus its Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Gerferalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase am 29. November 1993 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1993 wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hält Bemerkungen zu folgenden Fragen für veranlaßt: Es kann offenbleiben, ob die Besetzungsrüge, wie der Generalbundesanwalt meint, präkludiert ist. Auch wenn die Rüge zulässig ist, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Einrichtung und Zusammensetzung der Ehrengerichtshöfe entspricht dem Grundgesetz (BVerfGE 26, 186; 48, 300, 316). Unbegründet ist auch die Beanstandung, daß die nordrhein- J3 westfälische Verordnung über die Errichtung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. September 1959 (GVB1. S. 144) unzulässigerweise vor Inkrafttreten der Bun-desrechtsariwaltsordnung am 1. Oktober 1959 erlassen worden sei. Denn dies ließ § 237 Abs. 2 BRAO, auf den im Eingang der Verordnung Bezug genommen wird, ausdrücklich zu. Schließlich ergibt sich aus dem von der Revision vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Ehrengerichtshofs zweifelsfrei, daß der 2. Senat für das vorliegende ehrengerichtliche Berufungsverfahren zuständig war und die erkennenden Richter dem 2. Senat zugewiesen waren. Unerheblich ist, ob der Geschäftsverteilungsplan für andere Fälle Lük-ken oder Unklarheiten enthält. Auch wenn dies der Fall wäre, würden dadurch die erkennenden Richter des Ehrengerichtshofs nicht zu "Nichtrichtern". Die Rüge über die Nichtbescheidung von Anträgen in der Berufungsbegründung entspricht nicht der Form des § 146 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision war das zu Lasten des Rechtsanwalts gewertete Nachtatverhalten über die jahrelange Hinauszögerung der Rückzahlung der veruntreuten Gelder bereits Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 2. August 1991 und unterlag als sog. doppelrelevante Tatsache der Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 BRAO (vgl. BGHSt 33, 59, 61). 73 Entgegen der Auffassung der Revision hat der Ehrengerichtshof zur Begründung der verhängten Maßnahme nicht auf die Abgrenzungskriterien des § 24 BRRG, sondern zu Recht auf die fortbestehende Gefährdung der Rechtspflege durch den Rechtsanwalt abgestellt. Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser Hase