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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, der Ehrengerichtshof hat seine Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch des ehrengerichtlichen Urteils auf wissentliche Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot lautet. Der Schuldspruch wegen wissentlicher Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot (§ 114 a Abs.3 Satz 1 BRAO) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er ließ die Mandate durch Rechtsanwälte bearbeiten, die nicht in einer Sozietät mit ihm verbunden, sondern für ihn als freie Mitarbeiter tätig waren, indem diese Schriftsätze an die Gerichte richteten und Termine wahrnahmen. Mit Recht hat es der Ehrengerichtshof als wissentliche Zuwiderhandlung gegen das ehrengerichtlich verhängte Vertretungsverbot gewertet. Die Feststellung, daß es sich jeweils um verbotene Erteilung einer Untervollmacht handelte, hat der Ehrengerichtshof in Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere der Umstände der Sachbearbeitung durch die als freie Mitarbeiter herangezogenen Rechtsanwälte und der tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Rechtsanwalts rechtsfehlerfrei getroffen; an sie ist der Senat gebunden. Gemäß § 114 a Abs.3 Satz 1 BRAO ist der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Rechtsfolge einer wissentlichen Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot. Mit Recht hat er darauf abgehoben, daß der Rechtsanwalt nicht etwa in einem besonders gelagerten Einzelfall dem Vertretungsverbot zuwidergehandelt, sondern dieses systematisch in

Zitierte Normen: § 114a BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2033
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 10/91	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
Rechtsanwalt Bernd
 tetraßei
 Verteidigers
Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr.
Will
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender
 die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz,
 Dr. van Gelder
 sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Jordan,
Dr. Kieserling
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Si
 
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1990 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, der Ehrengerichtshof hat seine Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch des ehrengerichtlichen Urteils auf wissentliche Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot lautet. Dagegen wendet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Rechtsanwalts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen wissentlicher Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den getroffenen Feststellungen ist gegen den Rechtsanwalt durch das seit dem 15. Oktober 1987 rechtskräftige Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 28. Juli 1987 das Verbot verhängt worden, auf die Dauer von fünf Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auf dem
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Gebiet des Strafrechts mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitenrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Mit diesem Vertretungsverbot fand sich der Rechtsanwalt nicht ab. Er wollte seine zivilrechtlichen Prozeßmandate fortführen sowie neue entgegennehmen und durchführen: Er tat dies in zahlreichen, näher festgestellten Fällen. Er ließ die Mandate durch Rechtsanwälte bearbeiten, die nicht in einer Sozietät mit ihm verbunden, sondern für ihn als freie Mitarbeiter tätig waren, indem diese Schriftsätze an die Gerichte richteten und Termine wahrnahmen. Dabei waren sich der Rechtsanwalt und die freien Mitarbeiter darüber im klaren, daß diese jeweils in Untervollmacht für den Rechtswalt handelten. Ein derartiges, das Vertretungsverbot umgehendes Verhalten ist durch § 114 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ausdrücklich untersagt. Mit Recht hat es der Ehrengerichtshof als wissentliche Zuwiderhandlung gegen das ehrengerichtlich verhängte Vertretungsverbot gewertet.
Die Feststellung, daß es sich jeweils um verbotene Erteilung einer Untervollmacht handelte, hat der Ehrengerichtshof in Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere der Umstände der Sachbearbeitung durch die als freie Mitarbeiter herangezogenen Rechtsanwälte und der tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Rechtsanwalts rechtsfehlerfrei getroffen; an sie ist der Senat gebunden.
Offenbleiben kann daher die von der Revision in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Substitution im Sinne der Vollübertragung des "Außenteils" eines dem Rechtsanwalt erteilten Mandats auf einen anderen Rechtsanwalt und somit die
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Aufspaltung des Mandats in einen (kanzlei-Jäußeren und einen (kanzlei-)inneren Teil im Rahmen einer Anwaltssozietät und sodann bei einem Einzelanwalt zivilrechtlich zulässig und im Falle der zivilrechtlichen Zulässigkeit auch berufsrechtlich angesichts der in § 114 a Abs. 1 BRAO getroffenen Regelung beachtlich sein könnte.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Gemäß § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ist der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Rechtsfolge einer wissentlichen Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kommt ausnahmsweise eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme in Betracht. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Regelung ist zu bedenken, daß das Vertretungsverbot gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten verhängt worden ist, zu deren Ahndung Verweis und Geldbuße nicht mehr ausreichten, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen, aber der Ausschluß aus dem Beruf als zu harte Reaktion erschien (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
Dem hat der Ehrengerichtshof Rechnung getragen. Mit Recht hat er darauf abgehoben, daß der Rechtsanwalt nicht etwa in einem besonders gelagerten Einzelfall dem Vertretungsverbot zuwidergehandelt, sondern dieses systematisch in
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einer Vielzahl von Fällen völlig zu umgehen versucht hat, um den vom Gesetzgeber gewollten Folgen des Vertretungsverbotes zu entgehen.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Gelder
 Meisternst	Jordan	Kieserling