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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 18. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach dessen Feststellungen, die dem ehrengerichtlichen Verfahren als bindend zugrundegelegt worden sind (§ 118 Abs.3 BRAO), verwendete der Rechtsanwalt in der Zeit von Mai 1976 bis August 1977 für eigene Zwecke rund 52.000 DM (UA S. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 15, 372, 375; Urteile des Senats vom 9. a) Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs* 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§3 BRAO). Würdigung auf die lange Tatzeit, die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge und einen Täuschungsversuch des Rechtsanwalts abgehoben sowie seine schwierige finanzielle Lage als Berufsanfänger und die Tatsache berücksichtigt, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen eines Depressionszustandes möglicherweise erheblich vermindert war. Zu Recht hat es in die Betrachtung auch das Interesse der Rechtsuchenden und der Allgemeinheit daran einbezogen, daß ein Rechtsanwalt beim Umgang mit fremden Geldern größte Gewissenhaftigkeit und peinlichste Sorgfalt walten läßt (UA S. Der Ehrengerichtshof war aus Rechtsgründen nicht gehalten, wegen der Depressionen des Rechtsanwalts zur Tatzeit auf eine mildere Maßnahme als die Ausschließung zu erkennen. Denn Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit/ ist es gerade auch, das Ansehen des AnwaltsStandes in der Öffentlichkeit reinzuhalten und damit das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft zu j wahren (BGHSt 20, 73, 74; Urteile des Senats vom 12. auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen, wenn sich ein Rechtsanwalt, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, so wie hier der Untreue oder des Betrugs schuldig gemacht hat und deswegen im Strafverfahren zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe April 1977 - AnwSt (R) 11/76) auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwalts-Ordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. um das Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Rechtsgebieten als Ver-1 treter und Beistand tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO).

Volltext der Entscheidung

2112 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 10/82
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Wolfgang Harald
 geboren am
1943 in
 aus
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer
 als Vorsitzender,
 die Richter
 Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm,
 Dr. Lepa
 sowie die Rechtsanwälte
 Schaefer, Dr. Weise, Dr. Messer
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt
3

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8, März 1982 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
I. Das Landgericht Frankfurt hat den Rechtsanwalt am 7. Januar 1980 wegen fortgesetzter Untreue zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Mseinen Beruf als Rechtsanwalt anders als im Angestelltenverhältnis auszuüben." Das Strafurteil ist rechtskräftig. Nach dessen Feststellungen, die dem ehrengerichtlichen Verfahren als bindend zugrundegelegt worden sind (§ 118 Abs. 3 BRAO), verwendete der Rechtsanwalt in der Zeit von Mai 1976 bis August 1977 für eigene Zwecke rund 52.000 DM (UA S. 13), die auf einem Sonderkonto seinem Zugriff als Testamentsvollstrecker unterlagen. Wegen dieses Sachverhalts hat das Ehrengericht ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Mit der Revision bringt er vor, eine geringere Maßnahme als der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft reiche zur ehrengerichtlichen Ahndung seiner Verfehlung aus.
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II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Es ist nach dem Inhalt der Revisionsbegründung zurückgenommen, soweit es sich nach dem zunächst unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag auch gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtete.
2.	Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erhebt der Rechtsanwalt die Sachbeschwerde. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Dabei braucht er im Urteil nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung bestimmend waren. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 15, 372, 375; Urteile des Senats vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62 - und 16. Oktober 1978 - AnwSt (R) 7/78). Das ist hier nicht der Fall.
a) Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs* 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§3 BRAO). Bei dieser Prüfung sind die äußeren
 des Anwalts Standes, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 20, 73, 74; Urteile des Senats vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 11/66 = EGE IX 113, 115* 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72; 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 s EGE XIII 121, 123). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Denn es hat in einer fallbezogenec
 Hinblick auf das Ansehen

Würdigung auf die lange Tatzeit, die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge und einen Täuschungsversuch des Rechtsanwalts abgehoben sowie seine schwierige finanzielle Lage als Berufsanfänger und die Tatsache berücksichtigt, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen eines Depressionszustandes möglicherweise erheblich vermindert war. Zu Recht hat es in die Betrachtung auch das Interesse der Rechtsuchenden und der Allgemeinheit daran einbezogen, daß ein Rechtsanwalt beim Umgang mit fremden Geldern größte Gewissenhaftigkeit und peinlichste Sorgfalt walten läßt (UA S. 13 ff.).
Der Ehrengerichtshof war aus Rechtsgründen nicht gehalten, wegen der Depressionen des Rechtsanwalts zur Tatzeit auf eine mildere Maßnahme als die Ausschließung zu erkennen. Ist die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon im Strafrecht kein obligatorischer Milderungsgrund bei der Strafzu demessung (§21 StGB), so kommt hier hinzu, daß der Schuldgehalt im Disziplinarrecht nicht die gleiche überragende Bedeutung hat wie dort. Denn Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit/ ist es gerade auch, das Ansehen des AnwaltsStandes in der Öffentlichkeit reinzuhalten und damit das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft zu j wahren (BGHSt 20, 73, 74; Urteile des Senats vom 12. Mai	j
1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 114 und AnwSt (R)	1
12/74 = EGE XIII 121, 123).
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Regel	'
auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen, wenn sich ein Rechtsanwalt, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, so wie hier der Untreue oder des Betrugs schuldig gemacht hat und deswegen im Strafverfahren zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe
 
verurteilt worden ist (BGHSt 15, 372, 375 f; Urteile des Senats vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62; 16. Januar 1967
- AnwSt (R) 11/66 = EGE IX 113, 115; 18. Dezember 1967
- AnwSt (R) 3/67; 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961
- AnwZ (B) 10/61 = EGE VI 67, 68 f; 2$. April 1967 - AnwZ (j 1/67 ■ EGE IX 75, 77; 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 =EGE
X 55, 59 f). An diesem Grundsatz hat der Senat (Urteil vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76) auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwalts-Ordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen
•	I
um das Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Rechtsgebieten als Ver-1	treter	und Beistand tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4
 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat die Möglichkeit der Verhängung eines VertretungsVerbots als mildere Sanktion (BGHSt 28, 333, 337 f) zwar nicht ausdrücklich angesprochen. I	Daß	Ausnahmen	von der dargelegten Regel möglich sind, hat
I	^	er	aber	nicht verkannt.
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4?
c) Das im Strafverfahren verhängte (beschränkte) Berufsverbot hindert die Ausschließung im ehrengerichtlichen Verfahren nicht (Senatsurteil vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 113).
Nach allem ist die Revision zu verwerfen.
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Schaefer
Weise
 Messer