b) Ein Rechtsanwalt handelt allein dadurch, daß er die angebliche Forderung eines Dritten gegen einen Kollegen pfänden und sich überweisen läßt, nicht standeswidrig. März 1973 wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von fünftausend DM erkannt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie in baren Auslagen bestehen. August 1974 zugestelltes Urteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rechtsanwalt zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von nur dreitausend DM verurteilt und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Daß ein Versehen vorliegt, ergibt sich deutlich daraus, daß ohne Bestätigung des Schuldspruchs eine Bestätigung und teilweise Änderung der durch das Ehrengericht ausgesprochenen ehrengerichtlichen Maßnahmen gar nicht möglich gewesen wäre. V, Zu Recht hat der Ehrengerichtshof in den Fällen Stern (I 1 der Entscheidungsgründe) und Rank-Xerox (12 der Urteilsgründe) das Verhalten des Beschwerdeführers als standeswidrig gewertet. Neben der Überschrift befand sich ein Lichtbild des Beschwerdeführers mit dem Zusatz "Dr. Otto GflHi Rechtsanwalt in München und Verkehrsexperte". Er war sich der Werbewirkung, welche die Bezeichnung Verkehrsexperte hatte, bewußt und billigte den in der Aufmachung des Artikels "erkennbaren Anschein unzulässiger Werbung". Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Beschwerdeführer bewußt über die Pflicht eines Rechtsanwalts hinweggesetzt, bei der Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit jeglichen Anschein einer Werbung zu meiden. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört es, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. welche möglicherweise als Werbung anzusehende Maßnahmen ihm erlaubt sind und daß die Bezeichnung als Fachanwalt und die Führung von nicht im Anwaltsberuf erworbenen Titeln und Amtsbezeichnungen mit Ausnahme des Doktorgrades und der Amtsbezeichnung als Notar unzulässig ist, soweit es sich um die Ausübung des Anwaltsberufs handelt. Auch in den Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Britischen Zone (Cüppers aaO S. 188 ff) wird eine Werbung als unvereinbar mit dem Beruf des Rechtsanwalts und der Würde der Anwaltschaft angesehen 4 Juni 1973 gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgestellt sind, stellen in § 2 das Werbeverbot und die Pflicht fest, eine Werbung durch andere nicht zu dulden. Der erkennende Senat hat ebenfalls wiederholt ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt nicht für sich werben und nicht den Schein einer Werbung erwecken darf (Beschluß vom 3. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (vgl. Ist demnach seit langem in Schrifttum und Rechtsprechung das Verbot standeswidriger Werbung für einen Rechtsanwalt anerkannt, so haben sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben. 1. Während früher sogar die Führung akademischer Titel oder Grade mit Ausnahme des Doktorgrades als unzulässig angesehen wurde (z.B. EGHE XXVII, 167 für den Titel Diplomkaufmann; XXIX, 169 für den Titel Diplomingenieur; EGE II, 150 für Titel Diplomvolkswirt, Diplomingenieur und Diplomdolmetscher) und auch die Führung einer früheren Amtsbezeichnung ganz allgemein als nicht zulässig galt (EGHE XX, 116 für die Bezeichnung Senatssyndikus a.D.) und Seybold/Hornig, BNotO 4. §14 Rdn. 29 für einen Notar im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung "Notar” nur die Führung des Doktor- und Professorentitels als erlaubt ansehen, hat sich die Auffassung darüber, was in Bezug auf die Führung von Titeln und Amtsbezeichnungen erlaubt ist, gemildert. desverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs die ordnungsgemäß erworbenen Grade eines Master of Laws und eines Master of Art, deren Führung ihm vom Kultusministerium genehmigt worden ist, benutzen darf (BVerfGE 36, 212). 2, Aber auch die Anschauung, wann und bei welcher Gelegenheit die Bezeichnung Rechtsanwalt nicht geführt werden darf, hat sich gewandelt. In Nr. 2 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Britischen Zone wird ausgesprochen, daß eine öffentliche schriftstellerische oder rednerische Tätigkeit sachlich und in würdiger Form vor sich gehen muß und nicht offensichtlich standeswidriger Reklame dienen darf.Dazu, ob die Berufsbezeichnung bei der Tätigkeit geführt werden darf, wird dort nichts gesagt. Demgegenüber heben die 1952 geltenden Standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare unter III e die Pflicht eines Notars hervor, alles zu tun, daß sein Name in der Verbindung mit der Amtsbezeichnung "Notar” nicht in der Öffentlichkeit mit dem Anschein der Werbung genannt wird. 165 ff) sollen Beiträge von Rechtsanwälten in anderen als den unter Nr. 2a und b aaO genannten Organen, also auch in Illustrierten, nicht Berufsbezeichnung und Niederlassungsort eines Rechtsanwalts enthalten. Er besagt allgemein, daß die schriftstellerische, rednerische oder sonstige öffentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sachlich und würdig sein und der Rechtsanwalt in der Öffentlichkeit auch den Anschein der Werbung vermeiden müsse und er sich bei Erteilung von Rechtsauskünften durch Zeitungen oder Zeitschriften nicht betätigen dürfe, insbesondere auch nicht durch Beantwortung von Fragen aus dem Publikum oder in Sprechstunden für den rechtsunkundigen Leserkreis. Nach heutiger Auffassung ist demgemäß die Angabe des Berufs "Rechtsanwalt” bei einem schriftstellerischen Beitrag dem Grundsatz nach zulässig, unabhängig davon, ob er in der Fachpresse oder einer Tageszeitung oder einer periodisch erscheinenden Zeitschrift, auch einer Illustrierten, erscheint und ob es sich um einen Bericht, einen Kommentar, eine Leserzuschrift oder ähnliches handelt. Jedenfalls ist die Veröffentlichung dann standeswidrig, wenn der Beitrag selbst nicht sachlich ist, wenn er aus der Art und dem Zusammenhang des Erscheinens der Würde der Anwaltschaft widerspricht, wenn er gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt oder wenn er den Anschein einer besonderen Werbung enthält. Allerdings kann dem Ehrengerichtshof nicht darin gefolgt werden, daß bereits die Hinzufügung der Berufsbezeichnung in der Illustrierten allein nicht sachgerecht und daher standeswidrig sei. In dem Beitrag wird nicht nur die Berufsbezeichnung und der Niederlassungsort des Beschwerdeführers angegeben. Die Bezeichnung als "Experte" und sogar "Verkehrsexperte" enthält eine Werbung für die Praxis des Beschwerdeführers, die nicht in der Leistung, hier also in dem Beitrag, dem Beruf als solchem oder in besonders erworbenen, durch staatlich anerkannte Prüfungen bestätigten Kenntnissen besteht. Gegen die Ausführungen des Ehrengerichtshofs, daß der Beschwerdeführer auch im Falle Rank-Xerox bewußt unzulässig geworben und dadurch gegen seine Standespflichten verstoßen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. schwerdeführers gegen die anwaltlichen Pflichten gesehen, Die Mandantin des Beschwerdeführers hatte eine Kostenforderung gegen ihren früheren Zivilprozeßgegner den Rechtsanwalt in dem Prozeß vertre- Dazu ist folgendes zu sagen: Wie schon der Wortlaut der Richtlinien erkennen läßt, verstößt ein Rechtsanwalt allein dadurch, daß er eine Forderung gegen einen Kollegen für seine Mandantin pfänden und diesem überweisen läßt, nicht gegen seine Standespflichten. gebers darf er auch gegen einen anderen Rechtsanwalt ausnutzen, ohne daß ihm daraus der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte vorher mit diesem Anwaltskollegen Verbindung aufnehmen müssen. Eine Standespflichtverletzung liegt hier aber jedenfalls darin, daß der Beschwerdeführer anschließend die angebliche Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwalt B||B auch einklagte, ohne vorher eine außergerichtliche Einigung zu versuchen.
2124 056 Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja nur zu IV, V, VI - X, XI2 BRAO § 43 a) Zur Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt hei schriftstellerischer Tätigkeit in Presse, Illustrierten und sonstigen Veröffentlichungen sich seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt bedienen darf, b) Ein Rechtsanwalt handelt allein dadurch, daß er die angebliche Forderung eines Dritten gegen einen Kollegen pfänden und sich überweisen läßt, nicht standeswidrig. BGH, Urt. v. 12. Mai 1975 — AnwSt (R) 10/74 — Bayer. Ehrenge— richtshof München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 10/74 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Otto G| Straße 0 V fl MI /! Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Girisch Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll Siebecke Schaefer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 29* Juni 1974-wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die weitergehende Berufung verworfen wird. 3 II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht hat gegen Rechtsanwalt Dr. BUHH durch ein in dessen Abwesenheit verkündetes, ihm am 23* Januar 1974 zugestelltes Urteil vom 21. März 1973 wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von fünftausend DM erkannt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie in baren Auslagen bestehen. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt durch einen am 29. Januar 1974 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, also gemäß § 143 Abs. 2 BRAO rechtzeitig, Berufung eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat der Ehrengerichtshof durch ebenfalls in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündetes, am 23. August 1974 zugestelltes Urteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rechtsanwalt zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von nur dreitausend DM verurteilt und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Noch am 23. August 1974 hat der Rechtsanwalt Revision eingelegt und diese damit begründet, das sachliche Recht sei verletzt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 143 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt worden (§ 146 Abs. 1, 2, 3 BRAO i.V. m. § 345 Abs. 1 StPO). Es hat Jedoch keinen Erfolg. III. Der Urteilsspruch des Ehrengerichtshofs enthalt keinen ausdrücklichen Schuldausspruch, ändert vielmehr nur die vom Ehrengericht verhängten Maßregeln, verteilt die Kosten der Berufung und läßt die Revision zu. Da der Beschwerdeführer die Berufung jedoch in vollem Umfange eingelegt, also auch den Schuldspruch angegriffen hatte, mußte der Ehrengerichtshof sowohl über den Schuldspruch als auch über die Maßregeln neu befinden. Diese Verpflichtung hat der Ehrengerichtshof nicht verkannt. Er ist nicht etwa davon ausgegangen, daß die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die angeordneten Maßnahmen richte, so daß nur mehr Uber letztere zu entscheiden wäre. Wie das Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 1974 (EGH II - 3/74 Bl. 61 - 71) ergibt, hat er über den Sachverhalt, in dem die Schuld des Beschwerdeführers gesehen wird, eingehend Beweis erhoben. Auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hat der Vorderrichter kraft eigener Beweiswürdigung das Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und - wie noch dargelegt werden wird, im Ergebnis zutreffend - als schuldhaft und standeswidrig angesehen. Er hält den Schuldspruch des Ehrengerichts für richtig, allerdings im Fall BflHHi lediglich in einem geringeren Umfange, so daß nach seiner Ansicht die Berufung insoweit zu verwerfen war. Dies ist durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck gebracht worden. Daß ein Versehen vorliegt, ergibt sich deutlich daraus, daß ohne Bestätigung des Schuldspruchs eine Bestätigung und teilweise Änderung der durch das Ehrengericht ausgesprochenen ehrengerichtlichen Maßnahmen gar nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Verfahrensund Sachlage kann der Senat die Urteilsformel dahin ergänzen, daß die weitergehende Berufung verworfen wird (vgl. BGHSt 5, 5 m.w. Nachw.). IV. Ein standeswidriges Verhalten hat der Ehrenge- richtshof gesehen in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe in einem unzulässigen Werben des Beschwerdeführers für seine Praxis, im Falle I 3 in der Art und Weise, wie er gegen den Rechtsanwalt Dr. vorgegangen ist, und im Falle II 4 in seinen Äußerungen anläßlich der Vernehmung einer Zeugin in einem Ehescheidungsverfahren. V, Zu Recht hat der Ehrengerichtshof in den Fällen Stern (I 1 der Entscheidungsgründe) und Rank-Xerox (12 der Urteilsgründe) das Verhalten des Beschwerdeführers als standeswidrig gewertet. Dazu hat der Ehrengerichtshof folgendes festgestellt. 1. Ira Jahre 1970 erschien in der Illustrierten "Stern" unter der Überschrift: Die Frage "An den Experten” eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Fragen des Verkehrsrechts. Neben der Überschrift befand sich ein Lichtbild des Beschwerdeführers mit dem Zusatz "Dr. Otto GflHi Rechtsanwalt in München und Verkehrsexperte". Der Beschwerdeführer, der sich selbst nicht für einen Verkehrsexperten hält, hatte vorher gegenüber einem Reporter der Illustrierten mündlich zu den betreffenden Fragen Stellung genommen. Dieser hatte den zur Veröffentlichung bestimmten Wortlaut schriftlich niedergelegt und dem Beschwerdeführer unter dem Betreff "Ressort: Ich frage den Experten" zugesandt, der.das Manuscript ohne Überprüfung gezeichnet und an den Verlag zurückgeschickt hatte. Nach den Urteilsausführungen hat der Beschwerdeführer dabei billigend in Kauf genommen, daß sein Interview so wie geschehen veröffentlicht wurde. Er war sich der Werbewirkung, welche die Bezeichnung Verkehrsexperte hatte, bewußt und billigte den in der Aufmachung des Artikels "erkennbaren Anschein unzulässiger Werbung". 2. In der Nr. 1 des Jahrgangs 196? des Rank-Xerox-Magazins,einer für Kunden bestimmten Firmenzeitschrift, erschien ein vom Beschwerdeführer verfaßter Bericht über Erfahrungen, die er mit Rank-Xerox-?Copien in seiner Kanzlei gemacht habe. Diesem Erfahrungsbericht war ebenfalls ein Lichtbild des Beschwerdeführers mit einigen wesentlichen Personalangaben beigefügt. Im Text wird immer wieder auf die eigene Praxis, deren Größe und Bedeutung hingewiesen. Nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hält sich < der Werbeeffekt des Artikels für Rank-Xerox-Kopiergeräte mit der Werbung um die eigene Praxis nahezu die Waage. Die Formulierungen entsprechen eher den Ausdrücken eines Werbesachbearbeiters als denen eines Rechtsanwalts. Der Beitrag setzt sich nicht mit irgendwelchen Rechtsfragen auseinander. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Beschwerdeführer bewußt über die Pflicht eines Rechtsanwalts hinweggesetzt, bei der Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit jeglichen Anschein einer Werbung zu meiden. VI. Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt, der einen freien Beruf und nicht ein Gewerbe ausübt (§3 BRAO), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten können ehrengerichtliche Maßnahmen gemäß §§ 113, 114 BRAO verhängt werden. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört es, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. Diese Pflicht ist seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum sowie in den standesrechtlichen Richtlinien anerkannt. Für den Bereich der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl 177) und der Reichsrechtsanwaltsordnung idF vom 21. Februar 1936 (RGBl I 107) hat der frühere Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte dies wiederholt ausgesprochen (vgl. EGHE XX, 116; XXII, 151; XXVI, 141; XXVII, 167; XXIX, 169; EGH JW 1936, 2409 Nr. 29; Friedländer, RAO 3. Auflage Exkurs II zu § 28 Rdn. 89, 90; Noack, ReichsRAO 2. Auflage S. 129 ff). Aber auch in der Folgezeit ist dieser Grundsatz immer wieder betont worden (vgl. Kalsbach, Standesrecht der Rechtsanwälte 1956 S. 37, 62 ff; Cüppers RAO für die Br. Zone 1949 § 35 Anm. 4 f; Nr. 2, 49 ff der Richtlinien der Britischen Zone für die Ausübung des Anwaltsberufs, abgedruckt bei Cüppers aaO S. 189, 202 f; Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone in EGE V, 256, 261, 264 ff; Ehrengerichtshof München in EGE II, 45; II, 150; Ehrengerichtssenat Berlin in EGE IV, 8; Ehrengerichtshof Karlsruhe in EGE IV, 234; IV, 243; IV 248, 251). Daß eine Werbung unzulässig ist, ist auch immer wieder in verschiedenen Richtlinien hervorgehoben, die eine Erkenntnisquelle dafür sind, was im Einzelfalle nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen die Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte Lind der Würde des Anwaltstandes entspricht (BGHSt 18, 77, 78). Insoweit können diese zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden. In Nr. 53 der Richtlinien der Reichsrechtsanwaltskammer vom 1. Mai 1934, abgedruckt bei Noack, Reichsrechtsanwaltsordnung 1937 S. 265 f heißt es, daß der Anwalt seine Dienste nicht wie ein Gewerbetreibender anbieten darf. In den folgenden Nummern wird genau geregelt, 8 welche möglicherweise als Werbung anzusehende Maßnahmen ihm erlaubt sind und daß die Bezeichnung als Fachanwalt und die Führung von nicht im Anwaltsberuf erworbenen Titeln und Amtsbezeichnungen mit Ausnahme des Doktorgrades und der Amtsbezeichnung als Notar unzulässig ist, soweit es sich um die Ausübung des Anwaltsberufs handelt. Auch in den Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Britischen Zone (Cüppers aaO S. 188 ff) wird eine Werbung als unvereinbar mit dem Beruf des Rechtsanwalts und der Würde der Anwaltschaft angesehen 4 (Nr. 2; Nr. 49 ff). Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, die von der Bundesrechtsanwaltskammer am 21. Juni 1973 gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgestellt sind, stellen in § 2 das Werbeverbot und die Pflicht fest, eine Werbung durch andere nicht zu dulden. Auch die internationalen Grundsätze des Standesrechts, angenommen von der Delegierten-Versammlung der International Bar Association in Oslo vom 23. Juli 1936 betonen in Nr. 8, daß Werbung der Würde eines Rechtsanwalts widerspricht. Dem Stand des Rechtsanwalts verwandte oder ähnliche Berufe haben in ihren Richtlinien ebenfalls das Werbeverbot festge- ^ legt (vgl, § 13 der sogenannten Goslarer Richtlinien für die Berufsausübung von Patentanwälten; III e, f der Standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare /pPfotZ 1952, 402 ff7V VII der Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 9. Juli 1964 idF vom 22, Juni 1971 /Mitteilungsblatt der Wirtschaftsprüferkammer Nr. 43 vom 15. Juli 1971 S. 127; § 28 der Berufsgrundsätze der Steuerberater vom 17./18. November 1964; Mr. 5, 28-35 der Richtlinien für das berufsgerechte Verhalten der Steuerbevollmächtigten vom 30. März 1965). Der erkennende Senat hat ebenfalls wiederholt ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt nicht für sich werben und nicht den Schein einer Werbung erwecken darf (Beschluß vom 3. Dezember 1962 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII, 171, 174 f; BGHSt 24, 235, 236 = EGE XII, 65; BGHSt 25, 267). Grundsätzlich soll der Rechtsanwalt nur durch seine Leistung werben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 33, 125, 170 = NJW 1972, 1504, 1509; BVerfGE 36, 212 = NJW 1974, 232). VII. Ist demnach seit langem in Schrifttum und Rechtsprechung das Verbot standeswidriger Werbung für einen Rechtsanwalt anerkannt, so haben sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben. 1. Während früher sogar die Führung akademischer Titel oder Grade mit Ausnahme des Doktorgrades als unzulässig angesehen wurde (z.B. EGHE XXVII, 167 für den Titel Diplomkaufmann; XXIX, 169 für den Titel Diplomingenieur; EGE II, 150 für Titel Diplomvolkswirt, Diplomingenieur und Diplomdolmetscher) und auch die Führung einer früheren Amtsbezeichnung ganz allgemein als nicht zulässig galt (EGHE XX, 116 für die Bezeichnung Senatssyndikus a.D.) und Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. §14 Rdn. 29 für einen Notar im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung "Notar” nur die Führung des Doktor- und Professorentitels als erlaubt ansehen, hat sich die Auffassung darüber, was in Bezug auf die Führung von Titeln und Amtsbezeichnungen erlaubt ist, gemildert. Das Bun- 10 - desverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs die ordnungsgemäß erworbenen Grade eines Master of Laws und eines Master of Art, deren Führung ihm vom Kultusministerium genehmigt worden ist, benutzen darf (BVerfGE 36, 212). Der Senat für Patentanwalts Sachen des Bundesgerichtshofs hat es für zulässig erachtet, daß der Patentanwalt seine in einem rechtsförmlichen Prüfungsverfahren durch eine staatliche Prüfungsbehörde erworbene Befähigung als Dolmetscher auf seinem Briefkopf mitteilt (BGHSt 25, 267). Alle diese Entscheidungen betreffen unmittelbar die Führung von Titeln, Graden oder ähnlichem bei Ausübung des Anwaltsberufs. Folgerichtig sehen die Richtlinien vom 21. Juni 1973 in § 78 vor, daß ein Rechtsanwalt akademische Grade, Amts- und Berufsbezeichnungen und Titel grundsätzlich bei Ausübung seines Berufs führen darf. 2, Aber auch die Anschauung, wann und bei welcher Gelegenheit die Bezeichnung Rechtsanwalt nicht geführt werden darf, hat sich gewandelt. In Nr. 2 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Britischen Zone wird ausgesprochen, daß eine öffentliche schriftstellerische oder rednerische Tätigkeit sachlich und in würdiger Form vor sich gehen muß und nicht offensichtlich standeswidriger Reklame dienen darf. Dazu, ob die Berufsbezeichnung bei der Tätigkeit geführt werden darf, wird dort nichts gesagt. Demgegenüber heben die 1952 geltenden Standesrechtlichen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare unter III e die Pflicht eines Notars hervor, alles zu tun, daß sein Name in der Verbindung mit der Amtsbezeichnung "Notar” nicht in der Öffentlichkeit mit dem Anschein der Werbung genannt wird. Seybold/Hornig BNotO § 14 Rdn. 30 vertreten noch die Meinung, ein Notar dürfe 11 bei einer schriftstellerischen Tätigkeit in anderen Zeitschriften als in der juristischen Fachpresse und bei Veröffentlichungen oder Leserbriefen in der Tagespresse in der Regel nicht die Berufsbezeichnung und den Ort des Amtssitzes angeben. Nach § 2 Abs. 2 c der Richtlinien vom 11. Mai 1957 (abgedruckt bei Kalsbach BRAO S. 165 ff) sollen Beiträge von Rechtsanwälten in anderen als den unter Nr. 2a und b aaO genannten Organen, also auch in Illustrierten, nicht Berufsbezeichnung und Niederlassungsort eines Rechtsanwalts enthalten. § 2 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 von der Bundes-rechtsanwaltskammer am 2./3. Mai 1963 festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts enthielt diese eingehende Regelung nicht mehr. Er besagt allgemein, daß die schriftstellerische, rednerische oder sonstige öffentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sachlich und würdig sein und der Rechtsanwalt in der Öffentlichkeit auch den Anschein der Werbung vermeiden müsse und er sich bei Erteilung von Rechtsauskünften durch Zeitungen oder Zeitschriften nicht betätigen dürfe, insbesondere auch nicht durch Beantwortung von Fragen aus dem Publikum oder in Sprechstunden für den rechtsunkundigen Leserkreis. Einige Einzelheiten für Drucksachen, Namensverzeichnisse und Vereinspresse werden in den §§ 64 - 66 aaO geregelt. Nunmehr heißt es in § 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 ausdrücklich: "Der Rechtsanwalt darf seine Berufsbezeichnung auch dann benutzen, wenn er als Schriftsteller, Redner oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit tritt. Dabei muß er 12 sachlich bleiben und schon den Anschein einer Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit vermeiden”. Gemäß § lk der Grundsätze darf der Rechtsanwalt sich in Vereinsveröffentlichungen nennen lassen, wenn jede Anpreisung vermieden wird. VIII. Nach heutiger Auffassung ist demgemäß die Angabe des Berufs "Rechtsanwalt” bei einem schriftstellerischen Beitrag dem Grundsatz nach zulässig, unabhängig davon, ob er in der Fachpresse oder einer Tageszeitung oder einer periodisch erscheinenden Zeitschrift, auch einer Illustrierten, erscheint und ob es sich um einen Bericht, einen Kommentar, eine Leserzuschrift oder ähnliches handelt. Ob bei der Veröffentlichung auch der Niederlassungsort des Rechtsanwalts angegeben werden darf, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Veröffentlichung dann standeswidrig, wenn der Beitrag selbst nicht sachlich ist, wenn er aus der Art und dem Zusammenhang des Erscheinens der Würde der Anwaltschaft widerspricht, wenn er gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt oder wenn er den Anschein einer besonderen Werbung enthält. Der Rechtsanwalt darf, auch in Tageszeitungen, Zeitschriften, Illustrierten und anderen Veröffentlichungen zu Rechtsfragen in allgemeiner Form Stellung nehmen, nicht jedoch für Einzelfälle konkreten Rechtsrat erteilen. IX. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Veröffentlichung in der Illustrierten "Stern" standeswidrig. Allerdings kann dem Ehrengerichtshof nicht darin gefolgt werden, daß bereits die Hinzufügung der Berufsbezeichnung in der Illustrierten allein nicht sachgerecht und daher standeswidrig sei. Standeswidrig ist jedoch die 13 - Art und Weise der Veröffentlichung. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beifügung des Bildes zulässig ist. Die Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit widerspricht jedenfalls den Standespflichten eines Rechtsanwalts. In dem Beitrag wird nicht nur die Berufsbezeichnung und der Niederlassungsort des Beschwerdeführers angegeben. Dieser wird auch ausdrücklich als Verkehrsexperte bezeichnet, der er sogar nach seiner eigenen Einlassung nicht einmal ist. Der Beitrag erschien außerdem unter der Rubrik: "Die Frage an den Experten". Damit wird, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, mindestens der Anschein unzulässiger Werbung erweckt. Die Bezeichnung als "Experte" und sogar "Verkehrsexperte" enthält eine Werbung für die Praxis des Beschwerdeführers, die nicht in der Leistung, hier also in dem Beitrag, dem Beruf als solchem oder in besonders erworbenen, durch staatlich anerkannte Prüfungen bestätigten Kenntnissen besteht. Eine solche Werbung in einer Zeitschrift ist ständeswidrig. Da der Beschwerdeführer insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist er in diesem Falle im Ergebnis zu Recht verurteilt worden, X. Gegen die Ausführungen des Ehrengerichtshofs, daß der Beschwerdeführer auch im Falle Rank-Xerox bewußt unzulässig geworben und dadurch gegen seine Standespflichten verstoßen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. XI. 1. Daß die vor dem Gericht zu einer Zeugin lautstark gemachte Äußerung, an Stelle seiner Mandantin hätte er die Zeugin "daschlagen", daß sie dann nimmer leben würde, einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten eines Rechtsanwalts darstellt, bedarf keiner weiteren Darlegung. 2. Im Ergebnis zutreffend hat der Ehrengerichtshof auch im Falle einen bewußten Verstoß des Be- schwerdeführers gegen die anwaltlichen Pflichten gesehen, Die Mandantin des Beschwerdeführers hatte eine Kostenforderung gegen ihren früheren Zivilprozeßgegner den Rechtsanwalt in dem Prozeß vertre- ten hatte. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, Rechtsanwalt BBHHi habe die Vertretung unsachgemäß geführt, und ließ die angeblich deswegen gegen diesen bestehende Schadensersatzforderung FflHH pfänden. Anschließend klagte er die Forderung ein, ohne Dr. B^HB Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu äußern und gegebenenfalls die Sache außergerichtlich zu erledigen. Der Ehrengerichtshof sieht in diesem Verhalten des Beschwerdeführers eine Standespflichtverletzung, die bereits mit der Erwirkung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses beginne, und zieht zur Begründung § 12 Abs. 4 der früheren gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO aufgestellten Richtlinien - jetzt § 19 Abs. 4 der Richtlinien vom 21. Juni 1973 - heran. Danach soll der Rechtsanwalt, der gegen einen Kollegen zivil- oder strafrechtlich Vorgehen will, diesem, soweit das Interesse seines Auftraggebers dies gestattet, Gelegenheit zu außergerichtlicher Erledigung geben. Dazu ist folgendes zu sagen: Wie schon der Wortlaut der Richtlinien erkennen läßt, verstößt ein Rechtsanwalt allein dadurch, daß er eine Forderung gegen einen Kollegen für seine Mandantin pfänden und diesem überweisen läßt, nicht gegen seine Standespflichten. Diese ihm rechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Durchsetzung einer eigenen Forderung oder der eines Auftrag- t 15 - gebers darf er auch gegen einen anderen Rechtsanwalt ausnutzen, ohne daß ihm daraus der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte vorher mit diesem Anwaltskollegen Verbindung aufnehmen müssen. Im Interesse eines Mandanten kann er sogar zur beschleunigten Erwirkung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses verpflichtet sein, wenn sonst die Einziehung von dessen Forderung gefährdet wäre. Eine vorherige Benachrichtigung des Anwaltskollegen (Drittschuldners) wäre in solchen Fällen untunlich. Eine Standespflichtverletzung liegt hier aber jedenfalls darin, daß der Beschwerdeführer anschließend die angebliche Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwalt B||B auch einklagte, ohne vorher eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sehr zweifelhaft war, ob die angebliche Schadensersatzforde-rung gegen Rechtsanwalt BfBHB überhaupt bestand, es, nachdem diese gepfändet und der Mandantin des Beschwerdeführers überwiesen war, keineswegs mehr des vom Beschwerdeführer angegebenen Überraschungseffekts bedurfte und hinreichend Gelegenheit gegeben war, die Angelegenheit vor Klageerhebung zu klären. Tatsächlich wurde sie bald darauf dadurch erledigt, daß FtfHB die Kostenforderung bezahlte. XII. Die Auswahl der anzuordnenden ehrengerichtlichen Maßnahmen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Demnach ist die Revision unter Änderung des Urteilsspruchs zu verwerfen. Vogt Kirchhof Girisch Ochmann Cornell Siebecke Schaefer