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BGH

Gericht: BGH

a) Zu den "allgemeinen Gesetzen", welche gemäß Art«, 5 Abs«, 2 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken, gehören auch die in § 43 BRAO nach Art einer Generalklausel behandelten Standespflichten der Rechtsanwälte„ Auf die Revision des Beschuldigten werden die Urteile des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 2Ao Juni 1965? Der Beschuldigt wurde durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Zweite Kammer, vom 24« November 1964 wegen Standesvergehens gemäß §§ 43, 113, 114 BRAO zur Strafe der Warnung verurteilt« Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 24« Juli 1965 verworfen» Hiergegen hat der Beschuldigte, nachdem die Revision auf seine Beschwerde hin durch Beschluß des Senats vom 2o Mai 1966 zugelassen worden war, formund fristgerecht Revision eingelegt« Das Ehrengericht hat gegen den Beschuldigten die Strafe der Warnung verhängt, weil er in einer an das Konkursgericht Hamburg gerichteten Eingabe vom 30« Mai 1963 den schwerwiegenden Vor**urf erhoben habe, der Konkursrichter habe ohne die 11 für einen Richter gebotene Objektivität" gehandelt« Dieser Verurteilung ist der Ehrengerichtshof unter Zugrundelegung folgender tatsächlicher BestStellungen beigetreten: ”Ich stelle zur Erörterung, ob es mit der für einen Richter gebotenen Objektivität in Einklang zu bringen ist, wenn Prau D^pjp als Zeugin vernommen wurde, offenbar nur zu dem Zweck, um dem Konkursverwalter die diesem erforderlich erscheinenden Angaben für einen von ihm gegen Prau Dpj)P anzustrengenden Prozeß zu beschaffenund ob nicht der Konkursrichter die Pflicht gehabt hätte, sich um eine objektive Aufklärung des Sachverhalts dadurch zu bemühen, daß er mich als Zeugen vernahm oder mich zur Zeugenvernehmung der Prau Dpp|^ heran« zog« Um von mir aus diese Präge prüfen zu können, bifcbe ich, mir von dem Protokoll über die Vernehmung der Prau Dppfe vom 3 ° Mai 1963 eine Abschrift zu übersenden«” v.Der Ehrengerichtshof erblickt in Übereinstimmung mit dem Ehrengericht das standeswidrige Verhalten des Beschuldigten darin, daß er dem Konkursrichter - wenn auch in die Bonn einer rhetorischen Präge gekleidet -den Vorwurf mangelnder Objektivität und mangelnder objektiver Aufklärung des Sachverhalts gemacht habe»-Freilich sei dem Anwalt keineswegs unter allen Umständen Kritik an einem Richter oder an einer richterlichen Entscheidung versagt» Der Anwalt habe unter Umständen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich kritisch über Maßnahmen des Gerichts zu äußern» Jedoch habe das Recht des Anwalts zu kritischen Äußerungen über richterliche Maßnahmen zwei Voraussetzungen: Es genüge nicht, daß der Anwalt subjektiv davon überzeugt sei, daß der Richter nicht richtig gehandelt habe» Es müßten vielmehr auch objektiv Tatbestände vorliegen, die dem Anwalt ein solches Recht gäbeix» Zur Ermittlung dieser Tatbestände gehöre aber eine hinreichende Aufklärung des vorliegenden Sachverhalts» Daran habe es der Beschuldigte fehlen lassen» Gemäß § 75 KO habe nämlich ein Konkursrichter das Recht und die Pflicht, Zeugenvernehmungen "zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse" anzuordnen» Diese Befugnis sei dem Konkursrichter nicht nur zur Vorbereitung von gerichtlichen Entscheidungen, sondern auch zur Vorbereitung von Maßnahmen des Konkursverwalters eingeräumt» Es wäre dem Beschuldigten unschwer möglich gewesen, über Einzelheiten der Befugnisse des Konkursrichters Klarheit zu gewinnen» Ein standesrechtlicher Vorwurf müsse ihm daraus gemacht werden, daß er es unterlassen habe, sich durch Einsicht in die Konkursakten, vor allem in Bas Bedenken des Beschuldigten, die Einrichtung der Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte entspreche nicht den Anforderungen des Art. 97 GG an die Unabhängigkeit der Gerichte, ist daher unbegründet o 2, Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Ehrengerichtshof, ohne sich ausdrücklich dazu zu äußern, über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit entschieden hat» Die Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte standeswidrig gehandelt hat, ist nämlich von der Vorfrage abhängig, welche Wechselbeziehungen zwischen den Standespflichten eines Rechtsanwalts auf der einen und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung - Art» 5 GG - auf der anderen Seite bestehen« Nach Art 5 GG hat jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Abs« 1)« Jedoch findet dieses Recht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Abs» 2). Auch für das Standesrecht der Rechtsanwälte hat der ehemalige Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte ausdrücklich in der Entscheidung EGH Bd0 26, 43, 51 ausgesprochen, daß es zu den "allgemeinen Gesetzen" im Sinne von Art» 118 WeimRV zu rechnen sei» Dieselbe Auffassung liegt unausgesprochen zahlreichen Entscheidungen des damaligen Ehrengerichtshofs zugrunde, in denen jeweils Strafen für ungerechtfertigte Angriffe gegen Richter, besonders wegen des unbegründet erhobenen Vorwurfs mangelnder Objektivität, ausgesprochen worden sind (vgl0 etwa EGH 22, 34, 157; 25, 156; 26, 242; 28, 88), Denn er hat verkannt, daß die Eingabe vom 30, Mai 1963 an den Konkursrichter selber gerichtet war und ihrem klaren Wortlaut entsprechend gerade erst Aufklärung darüber erstrebte, ob dem Konkursrichter etwa der Vorwurf mangelnder Objektivität zu machen sei. Es geht nicht an, einem Anwalt das für die Ausübung seines Berufs unentbehrliche Recht der freien Meinungsäußerung dadurch zu verkürzen, daß ihm untersagt würde, anläßlich eines Meinungsaustauschs mit einem bestimmten Richter "zur Erörterung zu stellen", ob eine von diesem getroffene Maßnahme mit den richterlichen Pflichten in Einklang zu bringen ist© Hätte sich allerdings der Beschuldigte mit einer solchen Präge, was hier nicht geschehen ist, an die Öffentlichkeit oder an eine für die Behandlung der Angelegenheit nicht zuständige Amtsstelle gewandt, so hätte in der Tat Anlaß zu einer Prüfung bestanden, ob es sich etwa um eine rein rhetorische Präge handelte, die von den Adressaten als eine Beschuldigung oder Verdächtigung des betreffenden Richters aufgefaßt werden sollte oder mußteo Eine andere Beurteilung muß indessen im vorliegenden Palle Platz greifen, in dem es sich um einen unmittelbaren Gedankenaustausch zwischen einem Anwalt und dem mit der fraglichen Angelegenheit befaßten Richter handelteo Nicht allein der den engeren Gegenstand der ehrengerichtlichen Anschuldigung bildende Satz: Bei einem solchen Rechtsgespräch mit einem Gericht darf es dem Anwalt nicht verwehrt werden, dem Richter zugleich den rechtlichen Gesichtspunkt zu nennen, unter dem er ein von ihm mißbilligtes Vorgehen prüfen möchte« Die Eingabe vom 30« Mai 1963 läßt daher, für sich allein ) betrachtet, eine Ehrenkränkung und damit ein standes- Zutreffend hebt der Ehrengerichtshof demgegenüber den Umstand hervor, daß der Beschuldigte in einem späteren Zeitpunkt, nämlich in seiner Berufungsbegründung vom 21» Juli 1965» S» 7, ausdrücklich hervorgehoben hat, er stehe nicht an zu erklären, daß er das Verhalten des Konkursrichters mit richterlicher Objektivität nicht für vereinbar halte» Diese nachträgliche Äußerung, welche dem Beschuldigten naturgemäß weder in der Anschuldigungsschrift noch im EröffnungsbeSchluß (§§ 130, 131 BRAO) zur Bast gelegt worden ist, konnte im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand einer Verurteilung sein» Hiergegen hat auch der Ehrengerichtshof - entgegen einer dahingehenden Verfahrensrüge der Revision - nicht verstoßen« Indessen hat der Ehrengerichtshof den Satz der Berufungsbegründung rechtsirrig als ein Indiz für das, was in der Eingabe vom 30» Mai 1963 gemeint gewesen sei, behandelt, indem er ausführt, der Beschuldigte habe in seiner Berufungsbegründung den alten Vorwurf gegen den Konkursrichter "aufrechterhalten11» Jedoch muß die Eingabe .vom 30» Mai 1963 aus sich selbst heraus gewürdigt

Zitierte Normen: § 101 BRAO
beschuldigtKonkursrichterGesetzBeschuldigteEhrengerichtshofRechtHamburg

Volltext der Entscheidung

7
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:	3a	2136	C0£
GG Art«, 5; BRAO § 43
a)	Zu den "allgemeinen Gesetzen", welche gemäß Art«, 5 Abs«, 2 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken, gehören auch die in § 43 BRAO nach Art einer Generalklausel behandelten Standespflichten der Rechtsanwälte„
b)	Zur Wechselwirkung zwischen den Standespflichten und
 dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung«,	i
BGH, Urt. vv, 16. Januar 1967 - AnwSt(R) 10/66 - Ehrengerichts-
Hof für	"
Rechtsanwälte beim Hanseatischen QIG . Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt(R) 10/66
JPBWT1T 9 w «k» HT «Ummmi
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr* Ernst
 Straße
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 16. Januar 1967? an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender
 Rechtsanwalt Noelle
 Rechtsanwalt Dr. Wedesweiler
 Rechtsanwalt Dr* Wintzer
 Eundesrichter Kirchhof
 Bundesrichter Dr* Spengler
 Bundesrichter Dr«, Vogt
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizhauptsekretär
als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten werden die Urteile des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 2Ao Juni 1965? sowie des Ehrengerichts für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwalts-kammer in Hamburg, Zweite Kammer, vom 24» November 1964? aufgehobene
 Der Beschuldigte wird freigesprochene
 Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens fallen der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg zur Last*
Von Rechts wegen
G- r_ ü_n_ d_ e_±
Der Beschuldigt wurde durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Zweite Kammer, vom 24« November 1964 wegen Standesvergehens gemäß §§ 43, 113, 114 BRAO zur Strafe der Warnung verurteilt« Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 24« Juli 1965 verworfen» Hiergegen hat der Beschuldigte, nachdem die Revision auf seine Beschwerde hin durch Beschluß des Senats vom 2o Mai 1966 zugelassen worden war, formund fristgerecht Revision eingelegt«
Die Revision ist begründet, so daß die Urteile der Torinstanzen aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen war«
I«
Das Ehrengericht hat gegen den Beschuldigten die Strafe der Warnung verhängt, weil er in einer an das Konkursgericht Hamburg gerichteten Eingabe vom 30« Mai 1963 den schwerwiegenden Vor**urf erhoben habe, der Konkursrichter habe ohne die 11 für einen Richter gebotene Objektivität" gehandelt« Dieser Verurteilung ist der Ehrengerichtshof unter Zugrundelegung folgender tatsächlicher BestStellungen beigetreten:
Der Konkursrichter ordnete im Konkursverfahren der Offenen Handelsgesellschaft Gebr« P^^^, Hamburg - 65 N 12/63 AG Hamburg - gemäß § 75 KO die Vernehmung der Zeugin D^|^^, einer Klientin des Beschuldigten, an«
 
Die Zeugin D
sollte auf Bitten des Konkursver
 waiters darüber vernommen werden, ob zwischen ihr
 Kauf des Geschäfts nebst Laden-, Büro- und Werkstatteinrichtung, sowie Über die Vermittlung eines Mietvertrages mit dem Hauseigentümer abgeschlossen worden war„ Der Konkursverwalter hatte gerichtliche Ermittlungen deshalb als angebracht bezeichnet, weil der Gemeinschuldner Pp|^ und der Vertreter der Brau D^PP, doho der jetzige Beschuldigte, widersprechende Angaben über das Zustandekommen des fraglichen Vertrages gemacht hätten«
Hach der Vernehmung der Zeugin, die am 3o Mai 1963 in seiner Abwesenheit durchgeführt worden war, wandte sich der Beschuldigte mit einer Eingabe vom 30o Mai 1963 an das Konkursgericht, in der zunächst um Äußerung gebeten wurde, ob, wie der Konkursverwalter ihm mitgeteilt habe, der Konkursrichter der Zeugin D^P^ anläßlich ihrer Vernehmung eine Hechts be lehrung erteilt habe« Weiter hieß es:
”Ich stelle zur Erörterung, ob es mit der für einen Richter gebotenen Objektivität in Einklang zu bringen ist, wenn Prau D^pjp als Zeugin vernommen wurde, offenbar nur zu dem Zweck, um dem Konkursverwalter die diesem erforderlich erscheinenden Angaben für einen von ihm gegen Prau Dpj)P anzustrengenden Prozeß zu beschaffenund ob nicht der Konkursrichter die Pflicht gehabt hätte, sich um eine objektive Aufklärung des Sachverhalts dadurch zu bemühen, daß er mich als Zeugen vernahm oder mich zur Zeugenvernehmung der Prau Dpp|^ heran« zog« Um von mir aus diese Präge prüfen zu können, bifcbe ich, mir von dem Protokoll über die Vernehmung der Prau Dppfe vom 3 ° Mai 1963 eine Abschrift zu übersenden«”
und dem Gemeinschuldner
 ein Vertrag über den
 
v.
Der Ehrengerichtshof erblickt in Übereinstimmung mit dem Ehrengericht das standeswidrige Verhalten des Beschuldigten darin, daß er dem Konkursrichter - wenn auch in die Bonn einer rhetorischen Präge gekleidet -den Vorwurf mangelnder Objektivität und mangelnder objektiver Aufklärung des Sachverhalts gemacht habe»-Freilich sei dem Anwalt keineswegs unter allen Umständen Kritik an einem Richter oder an einer richterlichen Entscheidung versagt» Der Anwalt habe unter Umständen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich kritisch über Maßnahmen des Gerichts zu äußern»
Jedoch habe das Recht des Anwalts zu kritischen Äußerungen über richterliche Maßnahmen zwei Voraussetzungen: Es genüge nicht, daß der Anwalt subjektiv davon überzeugt sei, daß der Richter nicht richtig gehandelt habe» Es müßten vielmehr auch objektiv Tatbestände vorliegen, die dem Anwalt ein solches Recht gäbeix» Zur Ermittlung dieser Tatbestände gehöre aber eine hinreichende Aufklärung des vorliegenden Sachverhalts» Daran habe es der Beschuldigte fehlen lassen»
Gemäß § 75 KO habe nämlich ein Konkursrichter das Recht und die Pflicht, Zeugenvernehmungen "zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse" anzuordnen» Diese Befugnis sei dem Konkursrichter nicht nur zur Vorbereitung von gerichtlichen Entscheidungen, sondern auch zur Vorbereitung von Maßnahmen des Konkursverwalters eingeräumt» Es wäre dem Beschuldigten unschwer möglich gewesen, über Einzelheiten der Befugnisse des Konkursrichters Klarheit zu gewinnen» Ein standesrechtlicher Vorwurf müsse ihm daraus gemacht werden, daß er es unterlassen habe, sich durch Einsicht in die Konkursakten, vor allem in
 
das/Vernehmungsprotokoll der Zeugin	vom	3.	Mai
1963, die erforderliche Aufklärung zu beschaffen, bevor er an einem Richter auf solche Art Kritik übte, möge $r auch subjektiv von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt gewesen sein«,
II.
Gegen dieses Urteil erhebt die Revision Verfahrensund Sachrügen,
1. Vie der erkennende Senat bereits in AnwZ (B) 11/60 vom 6. März 1961 () insoweit nicht abgedr«) dargelegt hat, ist in der durch § 101 BRAO vorgeschriebenen Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs selbst insoweit kein Verstoß gegen Art. 97 des Grundgesetzes zu erblicken, als anwaltliche Mitglieder in Verfahren mitwirken, in denen ihre St and es organisation, die Rechtsanwaltskaramer, als Prözeßpartei beteiligt ist. Auch im übrigen ist es ständige Rechtsprechung, daß^i die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung eingesetzten Ehrengerichtshöfe, ebenso wie der gleichfalls mit Rechtsanwälten besetzte Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof, grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind (vgl. Ehrenger.Entsch. VIII 55; BGHZ 34, 382, 384).
Bas Bedenken des Beschuldigten, die Einrichtung der Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte entspreche nicht den Anforderungen des Art. 97 GG an die Unabhängigkeit der Gerichte, ist daher unbegründet o
Bie weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich verfehlt.
 
7
2, Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Ehrengerichtshof, ohne sich ausdrücklich dazu zu äußern, über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit entschieden hat» Die Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte standeswidrig gehandelt hat, ist nämlich von der Vorfrage abhängig, welche Wechselbeziehungen zwischen den Standespflichten eines Rechtsanwalts auf der einen und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung - Art» 5 GG - auf der anderen Seite bestehen« Nach Art 5 GG hat jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Abs« 1)« Jedoch findet dieses Recht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Abs» 2). Zu diesen "allgemeinen Gesetzen", welche gemäß Art« 5 Abs» 2 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken, gehört auch die Generalklausel des § 43 BRAO, welche die allgemeinen Standespflichten des Rechtsanwalts dahin umschreibt, daß er seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, sowie sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen habe, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert«
Bereits unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung entsprach es einheitlicher Auffassung, daß z,B, Beamten- und Disziplinargesetze zu den auch im damaligen Art, 118 WRV vorbehaltenen allgemeinen Gesetzen zählten (vgl„ Anschütz, Anm, 4 zu Art«,118 Weimarer RV, 4« Auflo S, 556)- Dieselbe Auffassung wird im Hinblick auf Art, 5 Abs, 2 GG beim Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses ohne Gegenstimmen vertreten (vgl, Bayer, Dienststrsf&ef öiBDH Bd„ 39 299; Bundesdisziplinar-hof in BDH 4, 72; BVerwGE 1, 57; vP Mangold-Klein, Grundgesetz Art, 5 Anm, IX e; Behnke, Bundesdisziplinarordnung So 120),
8 -
Auch für das Standesrecht der Rechtsanwälte hat der ehemalige Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte ausdrücklich in der Entscheidung EGH Bd0 26, 43, 51 ausgesprochen, daß es zu den "allgemeinen Gesetzen" im Sinne von Art» 118 WeimRV zu rechnen sei» Dieselbe Auffassung liegt unausgesprochen zahlreichen Entscheidungen des damaligen Ehrengerichtshofs zugrunde, in denen jeweils Strafen für ungerechtfertigte Angriffe gegen Richter, besonders wegen des unbegründet erhobenen Vorwurfs mangelnder Objektivität, ausgesprochen worden sind (vgl0 etwa EGH 22, 34, 157; 25, 156; 26, 242; 28, 88),
Dem ist im Grundsatz beizutreten«
Jedoch kann es. nicht bei der grundsätzlichen Peststellung sein Bewenden haben* daß die Geltung der allgemeinen Gesetzesvorschriften durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht beseitigt wird. Vielmehr stellt sich die Präge, bis zu welchem Grade allgemeine Gesetze, wie z.B. das Standesrecht der Rechtsanwälte, das genannte Grundrecht zurückzudrängen vermögen* Die Antwort auf diese Präge ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Uber die "AusStrahlungswirkung" der Grundrechte« Insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 7, 198, 207 -	-	und
BVerfGE 12, 115, 124 -	-	ist	klargestellt	worden,
 daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht -Schranken setzen, ihrerseits aber aus der
 
Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden und so in ihrer das Grundrecht "begrenzenden Wirkung seihst wieder eingeschränkt werden müssen” (ebenso BGHSt 17, 38, 40; 18, 296, 302).
Dieses Problem der Normen- und Pflichtenkollision ist anscheinend bereits in der Rechtsprechung des ehemaligen Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte
 erkannt und schon damals’ im Sinne der späteren Recht-
*
sprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden (vgl, Leitsatz zu BGH Bd, 26, 45)* Prüft man das Verhalten des Beschuldigten unter Zugrundelegung der vom BundesverfS33ungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, so kann das Urteil des Ehrengerichtshofs aus materiellrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Im angefochtenen Urteil hat der Ehrengerichtshof die Standeswidrigkeit der in der Eingabe vom 50, Mai 1963 enthaltenen Äußerungen des Beschuldigten bejaht, ohne dabei die Ausstrahlungswirkung des Art, 5 GG in Rechnung zu stellen. Hätte er dieses getan, so hätte er nicht zu dem Ergebnis gelangen können, der Beschuldigte habe gegen den Konkursrichter ohne gewissenhafte Prüfung einen schwerwiegenden und sachlich nicht gerech-fertigten Vorwurf erhoben. Bei dieser Auslegung hat der Tatrichter wesentliche Umstände außer acht gelassen und dadurch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Denn er hat verkannt, daß die Eingabe vom 30, Mai 1963 an den Konkursrichter selber gerichtet war und ihrem klaren Wortlaut entsprechend gerade erst Aufklärung darüber erstrebte, ob dem Konkursrichter etwa der Vorwurf mangelnder Objektivität zu machen sei.
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Es geht nicht an, einem Anwalt das für die Ausübung seines Berufs unentbehrliche Recht der freien Meinungsäußerung dadurch zu verkürzen, daß ihm untersagt würde, anläßlich eines Meinungsaustauschs mit einem bestimmten Richter "zur Erörterung zu stellen", ob eine von diesem getroffene Maßnahme mit den richterlichen Pflichten in Einklang zu bringen ist© Hätte sich allerdings der Beschuldigte mit einer solchen Präge, was hier nicht geschehen ist, an die Öffentlichkeit oder an eine für die Behandlung der Angelegenheit nicht zuständige Amtsstelle gewandt, so hätte in der Tat Anlaß zu einer Prüfung bestanden, ob es sich etwa um eine rein rhetorische Präge handelte, die von den Adressaten als eine Beschuldigung oder Verdächtigung des betreffenden Richters aufgefaßt werden sollte oder mußteo Eine andere Beurteilung muß indessen im vorliegenden Palle Platz greifen, in dem es sich um einen unmittelbaren Gedankenaustausch zwischen einem Anwalt und dem mit der fraglichen Angelegenheit befaßten Richter handelteo
 Nicht allein der den engeren Gegenstand der ehrengerichtlichen Anschuldigung bildende Satz:
"Ich stelle zur Erörterung, ob es mit der für einen Richter gebotenen Objektivität in Einklang zu bringen ist, wenn «o«,««"
sondern auch der Schlußsatz:
"Um von mir aus diese Präge prüfen zu können, bitte ich, mir von dem Protokoll „ o <> eine Abschrift zu übersenden0 u
lassen bei einer der allgemeinen lebenserfahrung entsprechenden Würdigung erkennen, daß der Beschuldigte noch
-11-
nicht den positiven Vorwurf mangelnder Objektivität aussprechen, sondern zunächst bis zu dem Eintreffen der Antwort auf seine Eingabe eine abwartende Haltung einnehmen wollte»
Bei einem solchen Rechtsgespräch mit einem Gericht darf es dem Anwalt nicht verwehrt werden, dem Richter zugleich den rechtlichen Gesichtspunkt zu nennen, unter dem er ein von ihm mißbilligtes Vorgehen prüfen möchte« Die Eingabe vom 30« Mai 1963 läßt daher, für sich allein )	betrachtet, eine Ehrenkränkung und damit ein standes-
widriges Verhalten nicht erkennen«
Zutreffend hebt der Ehrengerichtshof demgegenüber den Umstand hervor, daß der Beschuldigte in einem späteren Zeitpunkt, nämlich in seiner Berufungsbegründung vom 21» Juli 1965» S» 7, ausdrücklich hervorgehoben hat, er stehe nicht an zu erklären, daß er das Verhalten des Konkursrichters mit richterlicher Objektivität nicht für vereinbar halte» Diese nachträgliche Äußerung, welche dem Beschuldigten naturgemäß weder in der Anschuldigungsschrift noch im EröffnungsbeSchluß (§§ 130, 131 BRAO) zur Bast gelegt worden ist, konnte im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand einer Verurteilung sein» Hiergegen hat auch der Ehrengerichtshof - entgegen einer dahingehenden Verfahrensrüge der Revision - nicht verstoßen« Indessen hat der Ehrengerichtshof den Satz der Berufungsbegründung rechtsirrig als ein Indiz für das, was in der Eingabe vom 30» Mai 1963 gemeint gewesen sei, behandelt, indem er ausführt, der Beschuldigte habe in seiner Berufungsbegründung den alten Vorwurf gegen den Konkursrichter "aufrechterhalten11» Jedoch muß die Eingabe .vom 30» Mai 1963 aus sich selbst heraus gewürdigt
 
werden; sie kann nicht im Lichte einer rund 2 Jahre danach abgegebenen Verfahrenserklärung eine mit ihrem Wortlaut unvereinbare, größere Tragv/eite gevn.nnen0
La mithin die den alleinigen Gegenstand des vorliegen den ehrengerichtlichen Verfahrens bildende Eingabe vom 50o Mai 1963 keine standesrechtliche Verfehlung enthält, so war der Beschuldigte unter Aufhebung der Vorentscheidung gen frei zuspre chen o
Glanzmann Noelle Wedesweiler Wintzer Kirchhof Spengler Vogt