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BGH

Gericht: BGH

den Mann in Untervollmacht bei einer Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Husum» Dabei nahm er auf Wunsch seines Mandanten die Aussage der Zeugin heimlich auf Tonband auf» Als die Zeugin das merkte und den Richter darauf hinwies, untersagte dieser die weitere Aufnahme» Während das Ehrengericht den Beschuldigten aus subjektiven Gründen freigesprochen hatte, hat der Ehrengerichtshof ihn eines standesrechtlichen Verstoßes für schuldig befunden und zur Strafe der V/arnung verurteilt» Er hat die Revision zugelassen» VII, 184) »Denn hier geht es allein um die Irage, ob der Rechtsanwalt, der hinter^ dem_Rücken^ des_Gerichts heimlich eine Zeugenaussage auf Tonband nimmt, gegen seine anwaltliche Standespflicht verstößt» Das ist zu bejahen, wie sich auch aus den §§ 5 und 8 der Richtlinien für den Anwaltsberuf (in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung von 1957) ergibt» a) Der Beschuldigte sucht sich mit der Erwägung zu rechtfertigen, ebenso, wie er selbst oder durch einen anderen eine Zeugenaussage mitstenografieren dürfe (vgl» BGHSt 18, 179) 9 müsse es ihm auch freistehen, die Aussage auf Tonband zu nehmen» c) Die Ausführungen des Beschuldigten darüber, daß das Persönlichkoitsrecht der Zeugin hier nicht verletzt worden sei, liegen neben der Sache» Der Ehrengerichtshof hat ausdrücklich sein Urteil auf eine solche Verletzung nicht gestützt» f) Der Beschuldigte kann sich schließlich nicht auf § 169 Satz 2 GVG (in der Fassung des Gesetzes vom 19» Dezember 1964) berufen» Er meint, daß hiernach solche Tonbandaufnahmen, die für gerichtliche Zwecke benötigt würden oder der Verteidigung dienten, nicht verboten seien (vgl. 2, Der Ehrengerichtshof hat, insoweit abweichend vom Ehrengericht, einen unvermeidbaren Verbotsirr tum des Beschuldigten verneinte Es stellt keinen Verbotsirrtum fest, bezweifelt vielmehr, ob sich der Beschuldigte überhaupt in einem solchen befunden habe» Aber selbst wenn man einen Verbotsirrtura zu Gunsten des Beschuldigten unterstelle, so sei ein solcher Irrtum bei ihm zuzu demutender Gewissensanspannung jedenfalls vermeidbar gewesene Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Der Beschuldigte hat sich zu seiner Entschuldigung auf die Entscheidungen BGH JZ 1956, 227 und BayOblG JZ 1956, 228 berufen« Biese Urteile betreffen jedoch wesentlich anders liegende Palle, nämlich Bandaufnahmen durch die Polizei bei der Vernehmung von Beschuldigten und Tonbandrundfunkaufnahmen bei einer Hauptverhandlung <> Pür die Zulässigkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme eines Rechtsanwalts im Gerichtssaal hinter_ dem_Rücken^ des Richter^ besagen die Entscheidungen nichts« Bas war für den Beschuldigten auch klar erkennbar« Er konnte daher aus ihnen nicht folgern, sein Tun sei gerechtfertigt«

Zitierte Normen: § 169 GVG
RechtsanwaltbeschuldigtBeschuldigteEhrengerichtshofTonbandTonbandaufnahmenheimlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jRj_ 10/ 65,	U RT	EIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanv/alt Dr. G^^straße .
Fritz B
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 2„ Mai 1966, an der teilgenoramen haben;
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender, Rechtsanwalt Heins Rechtsanwalt Dr. Greuner Bundesrichter Börtzler Rechtsanv/alt Schulten Bundesrichter Dr„ Spengler Bundesrichter Dr. Vogt
 als beisitzende Richter,
 Bundesanv/alt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanv/älte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 11. Januar 1965 wird verworfeno
 Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Gründe ;
Der am 23» Mai 1899 geborene Beschuldigte ist seit 1925 Rechtsanwalt und seit 1934 Notar» Am 23 o Mai 1961 vertrat er in einer Ehescheidungssache	• /• N^§B
den Mann in Untervollmacht bei einer Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Husum» Dabei nahm er auf Wunsch seines Mandanten die Aussage der Zeugin	heimlich	auf
 Tonband auf» Als die Zeugin das merkte und den Richter darauf hinwies, untersagte dieser die weitere Aufnahme»
Während das Ehrengericht den Beschuldigten aus subjektiven Gründen freigesprochen hatte, hat der Ehrengerichtshof ihn eines standesrechtlichen Verstoßes für schuldig befunden und zur Strafe der V/arnung verurteilt» Er hat die Revision zugelassen»
Mit der Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlichen Rechts»
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg»
1 * Der Ehrengerichtshof hat - wie auch schon das Ehrengericht - einen objektiven Standesverstoß des Be-.-; schuldigten darin erblickt, daß dieser während der Vernehmung der Zeugin heimlich ein Tonband laufen ließ» Damit habe er das Vertrauensverhältnis verletzt, das zwischen dem Gericht und dem Rechtsanwalt (als gleichberechtigtem Organ der Rechtspflege) bestehen müsse»
Dem ist zuzustimmen» Es bedarf dabei keiner umfassenden und abschließenden Erörterung, unter welchen Vor-
 
aussetzungen Tonbandaufnahmen im allgemeinen zulässig und verwertbar sind» (Vgl» BGHSt 10, 202; 14, 539;
 14, 358; 19? 193; BGHZ 279 284; sowie das Urteil des Senats vom 21. Oktober 1963 - AnwSt (R) 2/63 = Ehrenger• Entsch. VII, 184) »Denn hier geht es allein um die Irage, ob der Rechtsanwalt, der hinter^ dem_Rücken^ des_Gerichts heimlich eine Zeugenaussage auf Tonband nimmt, gegen seine anwaltliche Standespflicht verstößt» Das ist zu bejahen, wie sich auch aus den §§ 5 und 8 der Richtlinien für den Anwaltsberuf (in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung von 1957) ergibt»
a)	Der Beschuldigte sucht sich mit der Erwägung zu rechtfertigen, ebenso, wie er selbst oder durch einen anderen eine Zeugenaussage mitstenografieren dürfe (vgl» BGHSt 18, 179) 9 müsse es ihm auch freistehen, die Aussage auf Tonband zu nehmen»
Selbst wenn man das bejahen würde, wäre damit über die Zulässigkeit einer heimlichen Bandaufnahme nichts gesagt» Der Beschuldigte übersieht, daß in dem von ihm angeführten Fall das Mitschreiben offen geschah» Hier aber hielt der Beschuldigte das Gerät in seiner auf dem Tisch liegenden Aktentasche verborgen» Zwar stand die Klappe der Tasche nach hinten offen» Das ändert aber nichts daran, daß das Gerät dem Blick des Richters entzogen war.
b)	Der Beschuldigte bezieht sich zu Unrecht auf die Verhandlungen des 41. Deutschen Juristentags (1955)
(vgl. insbes. G 68-125). Dort ging es darum, ob Tonbandaufnahmen als gerichtliches Protokoll zulässig oder gar erwünscht seien» Für die Zulässigkeit einer heimlichen
 
Tonbandaufnahme des Anwalts hinter^ dem_ Rücken^ de^s Gericht^ ist aus diesen Verhandlungen nichts zu entnehmen»
c)	Die Ausführungen des Beschuldigten darüber, daß das Persönlichkoitsrecht der Zeugin hier nicht verletzt worden sei, liegen neben der Sache» Der Ehrengerichtshof hat ausdrücklich sein Urteil auf eine solche Verletzung nicht gestützt»
d)	Ob der Beschuldigte in der Verhandlung vom Richter hätte fordern dürfen, ihm die Tonbandaufnahme der Zeugenaussage zu gestatten, braucht nicht entschieden
 zu werden» Denn tatsächlich ist der Beschuldigte so nicht verfahren»
Mit der heimlichen Aufnahme verletzte er Würde und Ansehen des Gerichts und die ihm als Anwalt obliegende Standespflicht, mit dem Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung offen und vertrauensvoll zusammenzuwirkon» (vgl» auch Ehrenger» Entsch» V, 19, 21)»
e)	Unerheblich ist, ob ein Anv/alt Anspruch darauf hat, ein vom Gericht aufgenommenes Tonband abzuhören»
f)	Der Beschuldigte kann sich schließlich nicht auf § 169 Satz 2 GVG (in der Fassung des Gesetzes vom 19» Dezember 1964) berufen» Er meint, daß hiernach solche Tonbandaufnahmen, die für gerichtliche Zwecke benötigt würden oder der Verteidigung dienten, nicht verboten seien (vgl. die Amtl» Begründung, BT-Drucks. 3» Wahlperiode Nr. 2037 S. 44)o Er stützt sich dabei auf
 
den Y/ortlaut des Entwurfs, der aber in dieser Passung nicht Gesetz geworden ist«
§ 169 Satz 2 GVG, wie er jetzt lautet, befaßt sich mit Tonbandaufnahmen zu dem Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffent 1 ichung ihres Inhalts • Sie berechtigt nicht zu dem Umkehrschluß, daß auch heimliche Tonbandaufnahmen erlaubt seien«. Inwieweit das der Pall ist, richtet sich vielmehr nach den sonstigen Vorschriften0
2, Der Ehrengerichtshof hat, insoweit abweichend vom Ehrengericht, einen unvermeidbaren Verbotsirr tum des Beschuldigten verneinte Es stellt keinen Verbotsirrtum fest, bezweifelt vielmehr, ob sich der Beschuldigte überhaupt in einem solchen befunden habe» Aber selbst wenn man einen Verbotsirrtura zu Gunsten des Beschuldigten unterstelle, so sei ein solcher Irrtum bei ihm zuzu demutender Gewissensanspannung jedenfalls vermeidbar gewesene
 Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen»
Der Beschuldigte hat sich zu seiner Entschuldigung auf die Entscheidungen BGH JZ 1956, 227 und BayOblG JZ 1956, 228 berufen« Biese Urteile betreffen jedoch wesentlich anders liegende Palle, nämlich Bandaufnahmen durch die Polizei bei der Vernehmung von Beschuldigten und Tonbandrundfunkaufnahmen bei einer Hauptverhandlung <> Pür die Zulässigkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme eines Rechtsanwalts im Gerichtssaal hinter_ dem_Rücken^ des Richter^ besagen die Entscheidungen nichts« Bas war für den Beschuldigten auch klar erkennbar« Er konnte daher aus ihnen nicht folgern, sein Tun sei gerechtfertigt«
 
3o Da der Ehrengerichtshof die milleste Ehrenstrafe verhängt hat, bedarf es keiner Ausführungen zur Strafzu-messungo
 Glanzmann	Heins	Dr»	Greuner
 Schulten Spengler
 Börtzler
Vogt