* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

beantragte er die Aufhebung der Urteile gemäß § 6 der Verordnung Uber die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 8» Oktober 1946 (VOBlo BrZ 1947» 4)« Diesen Antrag wies das Ehrengericht der Hanseatischen Recht sanwaltskammer durch Beschluß vom 26« März 1949 als unbegründet zurück« Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone durch Beschluß vom 22« November 1949 als unzulässig zurück-gev/iosen« Beide Beschlüsse enthalten keine Rechtsmittol-belchrung« Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist für die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 22« September I960 beantragte der Beschuldigte erneut die Aufhebung oder die Abänderung des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 13« November 1939» weil dieses ausschließlich oder doch überwiegend aus politischen Gründen gefällt worden sei« Das Ehrengericht ver- warf durch Urteil vom 4o Februar 1961 gemäß § 219 Abs« 4 BHAO ohne mündliche Verhandlung den Antrag als unzulässig« Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung ein« Biese wies der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 9« August 1961 als unbegründet zurück« Zur Begründung führt er aus, der Beschuldigte habe, weil er im Jahre 1949 nicht über die ihm zustehenden Hechtsbehelfe belehrt worden sei, beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Möglichkeit gehabt, gemäß § 218 Abs« 4 BHAO binnen 3 Monaten Berufung an den Ehrengerichtshof einzulegen« Ba er -dies versäumt habe, seien die Entscheidungen der Ehrengc- ^ richte vom 26« März 1949 und vom 22« November 1949 rechtskräftig geworden« Bamit entfalle auch die Anwendbarkeit des § 219 BHAO« Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Behauptung, die Entscheidungen aus dem Jahre 1949 seien schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/altsordnung rechtskräftig geworden« Er hält den § 219 BRAO auf seinen Pall für anwendbar« Bie Revision ist zulässig (§§ 219 Abs« 4, 145 Abs« 1 Nr» 1 BHAO)« Zwar trifft § 145 Abs« 1 Nr» 1 BRAO dem V/ortlaut nach nicht zu, da der Beschuldigte nicht durch das angefochtene Urteil aus der Reehtsanwalt schaft ausgeschlossen, sondern nur der Antrag auf Aufhebung des früheren Ausschlußurteils als unzulässig verv/orfen worden ist« In Wirklichkeit geht es jedoch um die weitere Ausschließung dos Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft« Nach § 219 Aba, 1 BRAO können ehrengerichtliche Urteile, die in der Zeit vom 30o Januar 1933 bis zu dem 8o Mai 1945 ergangen sind* auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruhen» Der Beschuldigte hat diesen Antrag innerhalb der Frist des § 219 Abs.» 2 BRAO gestellt« Die meisten Länder hatten bereits 1946 die Möglichkeit vorgesehen, daß ehrengerichtliche Urteile aus der fraglichen Zeit auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden konnten«, Soweit auf Grund dieser Bestimmungen begründete Anträge gestellt worden waren, waren diese in der Regol zu Gunsten des Antragstellers erledigt, so daß dann § 219 BRAO schon deswegen nicht mehr zur Anwendung kommt» Soweit die Anträge abor unbegründet waren, besteht kein Anlaß, sie erneut zu ermöglichen» Es bestand bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung keinerlei Grund, einen bereits rechtskräftig abgewie-senen Antrag wiederum zuzulassen» Das gilt umso mehr, «als die damaligen landesgesetzlich vorgesehenen Instanzen in der Regel die Anträge wohlwollend beschieden« Nach allem ist ein Antrag gemäß § 219 Abs« 1 BRAO nur dann zulässig, wenn ein Antrag bisher noch nicht gestellt war oder das frühere Gesotz die Aufhebung oder Abänderung de3 Urteils von ande- ) ren Voraussetzungen abhängig gemacht hatte als § 219 BRAO» Da nach § 219 Abs. 1 BRAO eine Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Urteile aus derselben Zeit nur zulässig ist, wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruhen, war § 6 aaO sogar günstiger für den Beschuldigten als § 219 BRAO. Was dieser im übrigen in seiner Revisionsbegründung zur Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Entscheidung des Ehrengerichts vom 4« Februar 1961 und des Ehrengerichtshofs vom 9« August 1961 ausführt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung, da er sowohl die Berufung als auch die Revision frist- und formgerecht eingelegt hat, etwaige Fehler bei der Belehrung sich also nicht ausgev/irkt haben=

beschuldigtGrundBeschuldigteAufhebungunzulässigBRAORevision

Volltext der Entscheidung

■nwSt (R) 10/62
k°94 045
Im Namen des Volkes
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den früheren Hecht sanv/alt Ludwig Z
aus Hi
 hat der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalts Sachen, in der Sitzung vom 29« Oktobor 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Heins
 Rechtsanwalt Br» Wedesv/eiler
 Bundesrichter Börtzler
 Bundesrichter Kirchhof
 Rechtsanwalt Petersen
 Bundesrichter Br» Vogt
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Br»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 9« August 1961 v/ird verworfen»
Ber Be schv/erde führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Von Rechts wegen
 G r ü n d e s
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 23. Juni 1939 wegen standeswidrigen Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden* Die von ihm dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof der Reichsrechts-anwaltskammer durch Urteil vom 13«. November 1939 verworfen«. Anschließend ist der Beschuldigte in der Liste der zuge-laoscnen Rechtsanwälte gelöscht wordene Er hat in der Polgozoit wiederholt die Aufhebung des Urteils oder eine Begnadigung vergeblich zu erreichen versucht«
Mit einem Antrag vom 31« Januar 1949» ergänzt durch Antrag vom 23» März 1949? beantragte er die Aufhebung der Urteile gemäß § 6 der Verordnung Uber die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 8» Oktober 1946 (VOBlo BrZ 1947» 4)« Diesen Antrag wies das Ehrengericht der Hanseatischen Recht sanwaltskammer durch Beschluß vom 26« März 1949 als unbegründet zurück« Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone durch Beschluß vom 22« November 1949 als unzulässig zurück-gev/iosen« Beide Beschlüsse enthalten keine Rechtsmittol-belchrung« Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist für die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 22« September I960 beantragte der Beschuldigte erneut die Aufhebung oder die Abänderung des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 13« November 1939» weil dieses ausschließlich oder doch überwiegend aus politischen Gründen gefällt worden sei« Das Ehrengericht ver-
 
warf durch Urteil vom 4o Februar 1961 gemäß § 219 Abs« 4 BHAO ohne mündliche Verhandlung den Antrag als unzulässig« Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung ein« Biese wies der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 9« August 1961 als unbegründet zurück« Zur Begründung führt er aus, der Beschuldigte habe, weil er im Jahre 1949 nicht über die ihm zustehenden Hechtsbehelfe belehrt worden sei, beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Möglichkeit gehabt, gemäß § 218 Abs« 4 BHAO binnen 3 Monaten Berufung an den Ehrengerichtshof einzulegen« Ba er -dies versäumt habe, seien die Entscheidungen der Ehrengc- ^ richte vom 26« März 1949 und vom 22« November 1949 rechtskräftig geworden« Bamit entfalle auch die Anwendbarkeit des § 219 BHAO«
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Behauptung, die Entscheidungen aus dem Jahre 1949 seien schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/altsordnung rechtskräftig geworden« Er hält den § 219 BRAO auf seinen Pall für anwendbar«
Bie Revision ist zulässig (§§ 219 Abs« 4, 145 Abs« 1 Nr» 1 BHAO)« Zwar trifft § 145 Abs« 1 Nr» 1 BRAO dem V/ortlaut nach nicht zu, da der Beschuldigte nicht durch das angefochtene Urteil aus der Reehtsanwalt schaft ausgeschlossen, sondern nur der Antrag auf Aufhebung des früheren Ausschlußurteils als unzulässig verv/orfen worden ist« In Wirklichkeit geht es jedoch um die weitere Ausschließung dos Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft«
Baß in einem Solchen Pall die Revision zulässig ist, ergibt sich aus der Verweisung in § 219 Abs» 4 Satz 2 BRAO auf § 145 BRAO. Biese hätte keinen Sinn, würde man die Revision in einem Pall, wie dem vorliegenden, nicht für zulässig ansehen»
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Zutreffend haben Ehrengericht und Ehrengerichtahof den Antrag als unzulässig bezeichnet«
Nach § 219 Aba, 1 BRAO können ehrengerichtliche Urteile, die in der Zeit vom 30o Januar 1933 bis zu dem 8o Mai 1945 ergangen sind* auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruhen» Der Beschuldigte hat diesen Antrag innerhalb der Frist des § 219 Abs.» 2 BRAO gestellt«
Seine Unzulässigkeit ergibt sich aus dem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Bestimmung« Durch sie soll nicht etwa die erneute Nachprüfbarkeit jeder ehrengerichtlichen Entscheidung aus der betreffenden Zeit ermöglicht worden, selbst dann, wenn diese schon auf Grund Zonen- oder landes-rechtlichcr Bestimmungen nachgeprüft worden ist« Es besteht kein Bedürfnis dafür, Insoweit einen neuen Rechtsweg zu eröffnen« § 219 Abs« 1 BRAO gibt nur denjenigen Betroffenen die Möglichkeit, eine derartige Entscheidung nachprüfen zu lassen, die bisher den Antrag auf Grund einer dieser Vorschrift entsprechenden Bestimmung nicht gestellt hatten, sei es aus persönlichen Gründen oder weil in dem betreffenden Land die Nachprüfbarkeit gesetzlich überhaupt nicht oder nur unter wesentlich anderen Voraussetzungen vorgesehen war« Die Fälle, in denen ein entsprechender Antrag bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung noch bei den Ehrengerichten anhängig war oder bei denen noch das Urteil des Ehrengerichts oder des Ehrengerichtshofs vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnte, regelt § 218 BRAO« Danach gingen anhängige Verfahren auf die neuen Ehrengerichte über. An die Stelle der Anfechtung der ehrengerichtlichen Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten trat die Berufung an den Ehrengerichtshof, die innerhalb von
5
drei Monaten seit Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsord-nung einzulegon war«, Diese Fälle scheiden für die Anwendbarkeit des § 219 BRAO aus«,
Aber auch rechtskräftig entschiedene Fälle, die nicht mehr vor den Verwaltungsgerichten angefochtcn .werden konnten, können nicht erneut nach § 219 BRAO überprüft werden«.
Die meisten Länder hatten bereits 1946 die Möglichkeit vorgesehen, daß ehrengerichtliche Urteile aus der fraglichen Zeit auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden konnten«, Soweit auf Grund dieser Bestimmungen begründete Anträge gestellt worden waren, waren diese in der Regol zu Gunsten des Antragstellers erledigt, so daß dann § 219 BRAO schon deswegen nicht mehr zur Anwendung kommt» Soweit die Anträge abor unbegründet waren, besteht kein Anlaß, sie erneut zu ermöglichen» Es bestand bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung keinerlei Grund, einen bereits rechtskräftig abgewie-senen Antrag wiederum zuzulassen» Das gilt umso mehr, «als die damaligen landesgesetzlich vorgesehenen Instanzen in der Regel die Anträge wohlwollend beschieden« Nach allem ist ein Antrag gemäß § 219 Abs« 1 BRAO nur dann zulässig, wenn ein Antrag bisher noch nicht gestellt war oder das frühere Gesotz die Aufhebung oder Abänderung de3 Urteils von ande- ) ren Voraussetzungen abhängig gemacht hatte als § 219 BRAO»
Das bringt auch die Begründung zu § 233 des Entwurfs einer Bundosrcchtsanwaltsordttung - BT»Drucks» 3* Wahlperiode Nr»
120 - dadurch zu dem Ausdruck, daß sie ausführt, die bisher bekannt gewordenen Fälle wiedergutzu demachenden nationalsozialistischen Unrechts seien bereits abgeschlossen, jedoch sei mit der Möglichkeit zu rechnen, daß einzelne Anträge erst nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung gestellt würden»
 
Demnach ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob die Beschlüsse vom 26. März 1949 und 22. November 1949 noch beim Vcrwaltungsgericht anfechtbar waren oder nicht. In beiden Fällen scheidet die Anwendbarkeit dos § 219 Abs. 1 BRAO aus, sofern die Bestimmung des § 6 der Verordnung vom 8. Oktober 1946, die der damaligen Prüfung zugrunde lag, die Aufhebung oder Änderung eines ehrengerichtlichen Urteils unter für den Beschuldigten nicht ungünstigeren Bedingungen, als sio in § 219 Abs. 1 BRAO vorgesehen sind, zuließ.
Nach § 6 aaO war das Ehrengericht ermächtigt, auf Antrag ehrengerichtliche Verurteilungen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945» die durch politische, religiöse oder rassische Gründe beeinflußt waren, aufzuheben oder zu mildern. Da nach § 219 Abs. 1 BRAO eine Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Urteile aus derselben Zeit nur zulässig ist, wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruhen, war § 6 aaO sogar günstiger für den Beschuldigten als § 219 BRAO. Denn damals genügte es, daß die Entscheidung nur durch die genannten Gründe beeinflußt war. Diese brauchten nicht die wesentliche Grundlage der Entscheidung zu sein.
Demnach ist der Antrag des Beschuldigten unzulässig«
Was dieser im übrigen in seiner Revisionsbegründung zur Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Entscheidung des Ehrengerichts vom 4« Februar 1961 und des Ehrengerichtshofs vom 9« August 1961 ausführt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung, da er sowohl die Berufung als auch die Revision frist- und formgerecht eingelegt hat, etwaige Fehler bei der Belehrung sich also nicht ausgev/irkt haben=
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolgc aus § 197 AhSo 2 BRAO zu verwerfen«
Glanzmann	Heins	Wedesweiler	BÖrtzler
 Petersen	Br«	Vogt
 Kirchhof