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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des III. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 304 StPO
RechtsanwaltVorsitzendeOberlandesgerichtsBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2025 032
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 9/96 BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1996
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Henning
 traße
/
wegen Verletzung der Berufspflichten
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
 Das Anwaltsgericht hat einen gegen seinen Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag des angeschuldigten Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung greift der Rechtsanwalt ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde an.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357 m.w.N.). Der angegriffene Beschluß vom 30. Mai 1996 ist daher unanfechtbar.
Jähnke	Fischer	Basdorf	Streck
v. Hase	Schott	Körner
i