Juni 1976 hat inzwischen der Rechtsanwalt auf die Rechte aus seiner Anwaltszulassung verzichtet. Die Landes^ustizverwaltung hat darauf seine Zulassung mit Verfügung vom 8. Diese Verfügung hat der Rechtsanwalt nicht gemäß § 16 Abs.4 BRAO ongefochten.
Abschrift
2133 089
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln dm e langerichtliehen Verfahre
gegen
dan Rechtsanwalt Gerhard ln Ir^BstraßeB
Der Bundesgerichtshof» Senat für Anvaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 nach Anhörung des Generalbundee-anwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c. Fischer» die Richter Börtzler» Hirxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke» Schaefer und Dr. Brandner
beschlossen:
Des ehrengerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen dm Rechtsanwalt zur Last.
P. ,KJl
Hit Urteil vom 30. Januar 1976 hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts verworfen» welches gegen den Rechtsanwalt einen Verweis und eine Geldbuße verhängt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Mit Erklärung vom 1. Juni 1976 hat inzwischen der Rechtsanwalt auf die Rechte aus seiner Anwaltszulassung verzichtet. Die Landes^ustizverwaltung hat darauf seine Zulassung mit Verfügung vom 8. Juni 1976 ztniiel^encmsien {§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Diese Verfügung hat der Rechtsanwalt nicht gemäß § 16 Abs. 4 BRAO ongefochten.
Da8 - noch nicht abgeschlossene - ehrengerichtliche Verfahren miß daher gemäß § 139 Abs* 3 Kr* 1, § 146 Abs* 3 Sets 1 BRAO eingestellt werden*
Zk Kostenpimkt beruht die Entscheidung auf § 197
Abs. 1 BRAO*
Br. Fischer Börtzler Htirxthal Girl sch
Siebecke Schaefer Brandner