* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 5. Hamburg durch Urteile vom 6» Juni 1963 - EV 2/61 - und vom 22, Januar 1964 - EV 11/63 - ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausschloß. Der Ehrengerichtohof verwarf die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen des Beschuldigten am 5* Mai 1964, nachdem er die Verfahren miteinander verbunden hatte, mit der Maßgabe, daß der Beschuldigte wegen eines Standesvorgehens zur Strafe der Ausschließung verurteilt wurde. Da der Ehrengerichtshof nicht als Beschwerdeinstanz über ein vom Ehrengericht angeordnetes Vertretungs- oder Berufsverbot entschieden, sondern im Anschluß an die Hauptverhandlung das Berufsverbot ausgesprochen hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 157 BRAO). Nach § 15o BRAO kann ein Berufsverbot verhängt werden, wenn zu erv/arten ist, daß gegen den Beschuldigten auf Ausschließung aus der Rechtsanv/altschaft erkannt werden wird. 1.) Der Beschuldigte ist bisher, abgesehen von drei Verurteilungen zu Geldstrafen in den Jahren 195o, 1951 und 1955 wegen Verkehrsübertretungen, noch zweimal gerichtlich bestraft worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. November 1961 erkannte der Ehrengerichtshof gegen den Beschuldigten auf Verweis und Geldbuße von In dem unter III 2 b erwähnten Verfahren hat das Ehrengericht am 28o April 1959 auf Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erkannt» Dieses Urteil wurde nicht rechtskräftig; das Verfahren endete vielmehr mit dem oben erwähnten Berufungsurteil vom 14» November 1961 auf Verweis und Geldbuße von 3 ooo DM» Zugleich mit dem Urteil erließ das Ehrengericht am 28» April 1959 ein Berufsverbot gegen den Beschuldigten, das erst am 8. Trotz des Berufsverbots wurde der Beschuldigte in der Zeit vom 28» April 1959 bis zu dem 8» Dezember i960 mindestens in vier Fällen als Rechtsanwalt tätig, wie bereits das Urteil des Ehrengerichts vom 6. 1») Im Juli/August i960 beriet der Beschuldigte die Witwe EfHB, die er Weihnachten 1959 kennengelernt hatte, in einem Rechtsstreit gegen Otto EflBP, erörterte wiederholt mit ihr den Sachverhalt und führte einen Schriftwechsel» handlungsergebnis dar« Das Ergebnis der zweiten Besprechung am 1» Oktober 1959 wurde in der Aktennotiz auf einem Blatt mit dom Briefkopf des Beschuldigten niedergelegt und von als Vermerk über die Besprechung seines Rechtsanwalts an die ~ weitergeleitet. 3») In einem Rechtsstreit gegen übertrug im März i960 die dem Beschuldigten das Mandat zu ihrer Vertretung» Der Beschuldigte wurde dann wiederholt tätig» Er wechselte Schriftsätze mit den Rechtsanwälten Wilkenings sowie seiner Auftraggeberin. Januar 1964 - 8/63 EV 11/63 - festgestellt, daß der Beschuldigte in vielen Fällen seinen anv/altlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere seinen Mandanten keine Auskunft erteilt, Urkunden nicht oder nur sehr verspätet herausge-geben, Empfangsbescheinigungen dem Gericht erst auf wiederholte Mahnungen zurückgesandt und seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer beharrlich verletzt hat. Von diesen Vorfällen hat der Ehrengerichtshof in seinem angefochtenen Beschluß nur das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanv/altslcamner zur Begründung des Berufsverbots mit herangezogen. Unabhängig von weiter dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen läßt dieses unter V bis VII dargelegte Verhalten die endgültige Ausschließung des Beschuldigten aus der Recht * anwaltschaft erwarten» Obwohl er durch gegen ihn laufende Ehrengerichtsverfahren gewarnt war, insbesondere gegen ihn am 28« April 1959 ein - allerdings später aufgehobenes -Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ergangen war, hat er in mehrfacher Hinsicht danach noch gegen die Standespflichten verstoßen» In der Regel hat ein Zuwiderhandeln gegen ein Berufsverbot schon die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge (§ 156 Abs« 1 BRAO)» Dafür, daß hier etwa ausnahmsweise eine mildere Strafe aus-reichend erscheint, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, ist bisher auch kein hinreichender Anhaltspunkt vorhandeno Hinzu kommt, daß der Beschuldigte sich gegenüber Kollegen, Mandanten und der Rechtsanwaltskammer wiederholt sehr säumig verhalten, Zusagen nicht eingehalten hat und seinen Pflichten nicht nachgekommen ist» Dieses standeswidrige Verhalten wiegt umso schwerer, als bereits das Ehrengerichtsverfahren E 11/61 EV 2/61 gegen ihn schwebte und dieser Umstand ihn hätte veranlassen sollen, seine Pflichten als Rechtsanwalt auch gegenüber seiner Berufsorganisation peinlich genau zu erfüllen» Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte zugleich eine innere Einstellung zu seinem Beruf erkennen lassen, die nicht mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Qrgan

Zitierte Normen: § 157 BRAO § 2 StVZO § 156 BRAO
RechtsanwaltbeschuldigtMandantBeschuldigteBerufsverbotHamburgRechtsstreitSache

Volltext der Entscheidung

Anv/S
2094 092
Im Kamen des Volkes
 In dem Ehrengerichtsverfahren gegen
 den Rechtsanwalt Günter S geboren am	191o	in	Hl
 aus Hi
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 5. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanv/älte Br» Roesen, Dr« Wintzer der Bundesrichter Kirchhof, Dr„ Spengler, des Rechtsanwalts Petersen, sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Vorhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 5. Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
I.
Gegen den Beschuldigten schwebten ehrengerichtliche Verfahren, in denen das Ehrengericht der Rechtsanv/altskammer in
2
Hamburg durch Urteile vom 6» Juni 1963 - EV 2/61 - und vom 22, Januar 1964 - EV 11/63 - ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausschloß. Der Ehrengerichtohof verwarf die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen des Beschuldigten am 5* Mai 1964, nachdem er die Verfahren miteinander verbunden hatte, mit der Maßgabe, daß der Beschuldigte wegen eines Standesvorgehens zur Strafe der Ausschließung verurteilt wurde. Durch Beschluß von demselben Tage verhängte er in Abwesenheit des Beschuldigten ein Berufsverbot gegen ihn. Gegen diesen am 22. Mai 1964 zugestellten Beschluß hat der Beschuldigte am 12, Mai 1964 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen.
II.
Da der Ehrengerichtshof nicht als Beschwerdeinstanz über ein vom Ehrengericht angeordnetes Vertretungs- oder Berufsverbot entschieden, sondern im Anschluß an die Hauptverhandlung das Berufsverbot ausgesprochen hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 157 BRAO). Es ist jedoch unbegründet,
III.
Nach § 15o BRAO kann ein Berufsverbot verhängt werden, wenn zu erv/arten ist, daß gegen den Beschuldigten auf Ausschließung aus der Rechtsanv/altschaft erkannt werden wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dazu ist folgender Sachverhalt festgestellt:
1.) Der Beschuldigte ist bisher, abgesehen von drei Verurteilungen zu Geldstrafen in den Jahren 195o, 1951 und 1955 wegen Verkehrsübertretungen, noch zweimal gerichtlich bestraft worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1957 wegen Begünstigung eines Mandanten zu acht Monaten Gefängnis - (40) 126/57 - und durch
 Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 7« April 1959 wegen Trunkenheit am Steuer (Übertretung des § 2 StVZO) zu drei Wochen Haft (153 Ds 1o/59).
2«) Gegen den Beschuldigten liefen auch mehrere ehrengerichtliche Verfahren.
a)	Durch Urteil des Ehrengerichts in Hamburg vom 11.Mai 1957
-	EG 9o/57 - wurde ein Verweis gegen ihn ausgesprochen, weil er Mandanten, einen Korrespondenzanwalt und einen Rechtsanwalt, der seinen Prozeßgegner vertrat, mangelhaft unterrichtet hatte.
b)	Am 14. November 1961 erkannte der Ehrengerichtshof gegen den Beschuldigten auf Verweis und Geldbuße von
3 ooo DM, im wesentlichen wegen des Sachverhalts, der dem Strafurteil vom 21. August 1957 zugrunde lag (EVY 1/59).
Der Beschuldigte hatte u.a. eine Zeugin, die seinen Mandanten im Ermittlungsverfahren belastet hatte, vergeblich zu bestimmen versucht, ihre polizeiliche Aussage zu widerrufen oder doch zugunsten seines Mandanten abzuändern.
c)	Durch Urteil des Ehrengerichts vom 18. Juli 1962
-	2/61 EV = 9/62 EV 95/61 - wurde der Beschuldigte wiederum
0'
mit einem Verweis bestraft, v/eil er sich der Trunkenheit am Steuer (Sachverhalt des Strafurteils vom 7. April 1959) schuldig gemacht und einen Rechtsstreit, in dem er Beklagter war, wesentlich verzögert hatte.
d)	Schließlich erging das unter I genannte Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Uber die gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 5. Mai 1964 eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.
 
IV.
In dem unter III 2 b erwähnten Verfahren hat das Ehrengericht am 28o April 1959 auf Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erkannt» Dieses Urteil wurde nicht rechtskräftig; das Verfahren endete vielmehr mit dem oben erwähnten Berufungsurteil vom 14» November 1961 auf Verweis und Geldbuße von 3 ooo DM» Zugleich mit dem Urteil erließ das Ehrengericht am 28» April 1959 ein Berufsverbot gegen den Beschuldigten, das erst am 8. Dezember i960 aufgehoben wurde»
V»
Trotz des Berufsverbots wurde der Beschuldigte in der Zeit vom 28» April 1959 bis zu dem 8» Dezember i960 mindestens in vier Fällen als Rechtsanwalt tätig, wie bereits das Urteil des Ehrengerichts vom 6. Juni 1963 - EV 2/61 - einv/andfrei festgestellt hat und die Akten einschließlich der beigezogenen Handakten des Beschuldigten und der Rechtsanwaltskammer ergeben»
1») Im Juli/August i960 beriet der Beschuldigte die Witwe EfHB, die er Weihnachten 1959 kennengelernt hatte, in einem Rechtsstreit gegen Otto EflBP, erörterte wiederholt mit ihr den Sachverhalt und führte einen Schriftwechsel»
2'») Als die MN^Hfe B^HHHl GmbH" gegründet wurde, nahm der Beschuldigte als anwaltlicher Berater des Mitbegründers HflBBi an zwei Besprechungen über die Gründung teil» Durch Schreiben vom 3- Oktober 1959 an die Mitbegründerin, die Firma "G^flHHHHHI	,	legte er das bisherige Ver-
handlungsergebnis dar« Das Ergebnis der zweiten Besprechung am 1» Oktober 1959 wurde in der Aktennotiz auf einem Blatt mit dom Briefkopf des Beschuldigten niedergelegt und von als Vermerk über die Besprechung seines Rechtsanwalts an die ~	weitergeleitet.
3») In einem Rechtsstreit gegen	übertrug	im
 März i960 die	dem	Beschuldigten	das	Mandat
 zu ihrer Vertretung» Der Beschuldigte wurde dann wiederholt tätig» Er wechselte Schriftsätze mit den Rechtsanwälten Wilkenings sowie seiner Auftraggeberin.
4») In einem anderen Rechtsstreit, den die Firma	-
gegen B^Hfe führte, wurde der Beschuldigte ebenfalls entgegen dem Berufsverbot für die Klägerin tätig» So tragen die Schreiben an die Klägerin vom 11. Januar i960, 9® Februar i960 und 21. März i960 seine Unterschrift. Ferner geht aus dem Schriftwechsel hervor, daß der Beschuldigte Be-sprechungen mit Vertretern der Klägerin geführt hat«
VI.
Das Ehrengericht hat im Urteil vom 22. Januar 1964 - 8/63 EV 11/63 - festgestellt, daß der Beschuldigte in vielen Fällen seinen anv/altlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere seinen Mandanten keine Auskunft erteilt, Urkunden nicht oder nur sehr verspätet herausge-geben, Empfangsbescheinigungen dem Gericht erst auf wiederholte Mahnungen zurückgesandt und seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer beharrlich verletzt hat. Von diesen Vorfällen hat der Ehrengerichtshof in seinem angefochtenen Beschluß nur das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanv/altslcamner zur Begründung des Berufsverbots mit herangezogen. Insoweit ist den Akten der Rechtsanwaltskammer folgendes zu entnehmen:
Von März 1962 bis Anfang September 1962 gingen bei der Rechtsanwaltskammer mehrere Beschwerden gegen den Beschuldigten mit den Vorwürfen ein, er habe Originalunterlagen nicht herausgegeben (Fall	-	81/62	der	Rechts-
anwaltskammer Hamburg - und	-	262/62	der	Rechtsan-
waltskammer Hamburg -), einen ihm übertragenen Auftrag nicht
6
ausgeführt (Betriebskrankcnkasoe der HBBHHHB - 254/62 der Reehtsanv/altskammer Hamburg -), Empfangobekenntnisce über Urteile zunächst überhaupt nicht und später nur unvollständig ausgefüllt (Rechtsanwalt	in	Sachen	CflIB
 - 285/62 der Reehtsanv/altskammer Hamburg -) und einen gegen ihn geführten Rechtsstreit hinausgezögert sowie Zahlungszusagen nicht eingehalten (Rechtsanwalt Petersen in Sachen
H®P GmbH" - 293/62 der Reehtsanv/altskammer Hamburg -)r Wiederholten Aufforderungen des Präsidenten der Rechtsanv/alto-kammer zur Stellungnahme kam der Beschuldigte nicht nach.. Deshalb wurden insgesamt folgende Ordnungsstrafen gegen ihn festgesetzt:
a)	ln Sachen BfBP am 19» 12» 1962
b)	in Sachen Betriebskrankenkasse der HBBHBIK am 17.Io. 1962
am 2o.11.1962 am 19.12.1962
c)	in Sachen OBHB am 17. Io. 1962
am 2o.11.1962 am 19.12.1962
d)	auf die Beschwerde des Rechtsanv/alts
 am 2o.11.1962 am 19.12.1962
e)	auf die Beschwerde des Rechtsanv/alts PflBBfc am 2o.11.1962 am 19.12.1962
5o	DI!
5o	DM,
1 oo	DM,
15o	DM
5o	DM,
1 oo	DM,
15o	DM
5o	DM
1 00	DM
5o	DM
loo	DM
Der Beschuldigte nahm erst mit Schriftsätzen vom 22, Januar 1965 in den Sachen	Betriebskrankenkasse	der HBHHHHB?
und	und mit Schriftsatz vom 24. Januar 1965
in der Sache PflBm Stellung. In der Zv/ischenzeit hatte er lediglich durch Schreiben vom 6. Oktober 1962 (295/62 Bl. 4) erklärt, daß die Stellungnahmen ohne Vernachlässigung von fristgebundenen Manda/itsarbeiten einfach nicht möglich seien, und um eine kurze Nachfrist gebeten, die ihm bis zu dem 16. Oktober 1962 gev/ährt wurde.
 
VII	o
In dem ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren legte er trotz ausdrücklicher Zusage vom 28«, August 1963 gegenüber dem Untersuchungsrichter (B1p 77 d.A» 8/63 EV 11/63) seine Handakten nicht vor,
VIII	p
Unabhängig von weiter dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen läßt dieses unter V bis VII dargelegte Verhalten die endgültige Ausschließung des Beschuldigten aus der Recht * anwaltschaft erwarten» Obwohl er durch gegen ihn laufende Ehrengerichtsverfahren gewarnt war, insbesondere gegen ihn am 28« April 1959 ein - allerdings später aufgehobenes -Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ergangen war, hat er in mehrfacher Hinsicht danach noch gegen die Standespflichten verstoßen» In der Regel hat ein Zuwiderhandeln gegen ein Berufsverbot schon die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge (§ 156 Abs« 1 BRAO)» Dafür, daß hier etwa ausnahmsweise eine mildere Strafe aus-reichend erscheint, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, ist bisher auch kein hinreichender Anhaltspunkt vorhandeno Hinzu kommt, daß der Beschuldigte sich gegenüber Kollegen, Mandanten und der Rechtsanwaltskammer wiederholt sehr säumig verhalten, Zusagen nicht eingehalten hat und seinen Pflichten nicht nachgekommen ist» Dieses standeswidrige Verhalten wiegt umso schwerer, als bereits das Ehrengerichtsverfahren E 11/61 EV 2/61 gegen ihn schwebte und dieser Umstand ihn hätte veranlassen sollen, seine Pflichten als Rechtsanwalt auch gegenüber seiner Berufsorganisation peinlich genau zu erfüllen» Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte zugleich eine innere Einstellung zu seinem Beruf erkennen lassen, die nicht mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Qrgan
8
dor Rechtspflege vereinbar ist0 Es läßt, zu demal wenn die sonstigen Verurteilungen des Beschuldigten berücksichtigt werden, seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erwarten» Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.
Glanzmann Dr.Roesen	oY/intzer	Kirchhof
 Spengler	Petersen	Vogt