Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V. m. Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V. m. den erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs.4 StPO i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 9/07 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2008 beschlossen: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO). Gründe: 1 Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstan- den erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. §116 Satz 2 BRAO abzusehen. Tolksdorf Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2006 - 2 AGH 9+ 10/06 - Roggenbuck