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BGH

Gericht: BGH

Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V. m. Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V. m. den erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs.4 StPO i.V. m.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 116 BRAO § 467 StPO § 116 BRAO § 467 StPO § 116 BRAO
SchaalRechtsanwälteLastAGHBRAOFrankfurtRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 9/07	BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Freilesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 2. Juli 2008
beschlossen:
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).
Gründe:
1
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstan-
den erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. §116 Satz 2 BRAO abzusehen.
Tolksdorf	Frellesen	Schaal
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2006 - 2 AGH 9+ 10/06 -
Roggenbuck