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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Flansestadt Hamburg vom 15. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. nungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20.

AnwaltsgerichtshofsRechtsmittelStPOBeschlußHamburgBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 9/05
vom 13. Februar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Flansestadt Hamburg vom 15. Juni 2006 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	mit	Beschluss	vom	15.	Juni	2006 ein Ableh-
nungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.
2	Der	Generalbundesanwalt	hat	die	Verwerfung	der	sofortigen	Beschwerde
 als unzulässig beantragt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Terno	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.6.05 -1 EVY 1/02 -