Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 17. Über die vom Beschwerdeführer bezeichneten allgemeinen Rechtsfragen hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden. Hat er sich in dem nur die gerichtlichen Gebühren und Auslagen betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren als Rechtsanwalt selbst vertreten, so ergab sich das vom Ehren- Hat der Beschwerdeführer dagegen als Betroffener des OWiG-Verfahrens gehandelt, so ergab sich das vom Ehrengerichtshof angenommene Verbot aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch den rechtskräftigen Kostenausspruch nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V. m.
2025 062 öb BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 8/93 vom -13. September 1993 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Reiner W Straße®| 56 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. September 1993 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen die Revision gegen sein Urteil vom 17. November 1992 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Über die vom Beschwerdeführer bezeichneten allgemeinen Rechtsfragen hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden. Sie betreffen die Begründung von ehrengerichtlich ahndbaren Pflichtverletzungen aus den Generalklauseln der §§ 43, 113 BRAO. Darum geht es hier nicht, weil sich die vom Beschwerdeführer verletzte Berufspflicht schon aus anderen Vorschriften ergibt. Hat er sich in dem nur die gerichtlichen Gebühren und Auslagen betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren als Rechtsanwalt selbst vertreten, so ergab sich das vom Ehren- 3 gerichtshof angenommene Verbot der Lüge und Täuschung des Gerichts unmittelbar aus § 1 BRAO (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 21/84) . Denn die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege verbietet die Täuschung des Gerichts durch manipulierte Beweismittel. Hat der Beschwerdeführer dagegen als Betroffener des OWiG-Verfahrens gehandelt, so ergab sich das vom Ehrengerichtshof angenommene Verbot aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch den rechtskräftigen Kostenausspruch nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 ff. StPO zwischen ihm als Betroffenen und der Landeskasse als Gläubigerin des Kostenanspruchs entstanden und durch das Kostenansatzverfahren nach § 1 Abs. 1 Buchst, a, §§ 4 ff. GKG in vollstreckbarer Weise konkretisiert worden ist. Da die Geldbuße bereits bezahlt war und die rechtswidrigen Vereitelungsversuche nur den Kostenanspruch betrafen, kam es auf die besonderen Rechte eines Angeklagten oder Betroffenen im Verfahren der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe oder Geldbuße für die ehrengerichtliche Ahndung nicht an. Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder Hase Kieserling Jordan