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BGH

Gericht: BGH

Der im ehrengerichtlichen Verfahren zur Mitentscheidung berufene Richter, Rechtsanwalt Dr. hat angezeigt, auch er sei seinerzeit von der Redakteurin, die die Artikel-Serie verfaßt habe, gebeten worden, Beiträge in der AZ München zu dem neuen Eherecht zu leisten. Für die Entscheidung, ob die von dem anzeigenden Richter angegebenen Tatsachen geeignet sind, MiBtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, wie der betreffende Richter diese Tatsachen selbst beurteilt. Allein der Umstand, daß der anzeigende Richter Bedenken gegen eigene Beiträge in der Münchner AZ geäußert und deshalb der Bitte der Redakteurin nicht entsprochen hat, kann nicht ausreichen, vom Standpunkt des beschuldigten Rechtsanwalts berechtigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters entstehen zu lassen. Weitere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Richter sei für das vorliegende Verfahren auf eine bestimmte Meinung festgelegt, sind nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 116 BRAO
RechtsanwaltBeitragAblehnungvernünftigBedenkengründenUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
st
 AnwSt (B) 8/80	BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Klaus
2
*4
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girl sch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Pfleger am 26. August 1980 beschlossen:
Die Selbstablehnung des ehrenamtlichen Richters, Rechtsanwalt Dr. Kohlndorfer, vom 22. Juli 1980 wird für unbegründet erklärt.
Gründe :
I.
Dem beschuldigten Rechtsanwalt wird unzulässige Werbung vorgeworfen. Er nahm in der Münchner Abendzeitung mit eigenen Beiträgen zu Fällen Stellung, die unter der Artikel-Serie "Der neue AZ-Report Scheiden tut weh" erschienen.
Der im ehrengerichtlichen Verfahren zur Mitentscheidung berufene Richter, Rechtsanwalt Dr.	hat
 angezeigt, auch er sei seinerzeit von der Redakteurin, die die Artikel-Serie verfaßt habe, gebeten worden, Beiträge in der AZ München zu dem neuen Eherecht zu leisten. Er habe dagegen Bedenken erhoben und der Bitte schließlich nicht entsprochen. Darin liegen nach seiner Auffassung Gründe, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten.
 
II.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es sind keine eine Ablehnung rechtfertigenden Gründe an-gezeigt (§§ 116 BRAO, 30 StPO).
Für die Entscheidung, ob die von dem anzeigenden Richter angegebenen Tatsachen geeignet sind, MiBtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, wie der betreffende Richter diese Tatsachen selbst beurteilt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt der an dem Verfahren beteiligten Partei einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden (vgl. BGH DRiZ 1959, 153).
Allein der Umstand, daß der anzeigende Richter Bedenken gegen eigene Beiträge in der Münchner AZ geäußert und deshalb der Bitte der Redakteurin nicht entsprochen hat, kann nicht ausreichen, vom Standpunkt des beschuldigten Rechtsanwalts berechtigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters entstehen zu lassen.
Aus dem länger als drei Jahre zurückliegenden Vorgang kann bei vernünftiger Würdigung nicht der Schluß gezogen werden, die seinerzeit geäußerten Bedenken ließen dem Richter heute keinen hinreichenden Raum zu einem imvoreingenommenen Urteil.
Weitere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Richter sei für das vorliegende Verfahren auf eine bestimmte Meinung festgelegt, sind nicht vorgetragen.
Pfeiffer	Girisch	Hagen	Jähnke
 Correll	Petersen	Pfleger