* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Der General Staatsanwalt in Karlsruhe hat gegen Rechtsanwalt SflB beim Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eine Anschuldigungsschrift eingereicht. Vogt Kirchhof Börtzler Girisch Correll Petersen Kohlndorfer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

Zitierte Normen: § 150 BRAO
RechtsanwaltRechtsmittelInstanzEhrengerichtBeschlußBeschwerdeEhrengerichtshofsKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

2124
AnwSt
 Beg lau b
yte Abschrift!
BUNDESGERICHTSHOF
(b) 8/76 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Joachim S
aus Hi
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts	gegen	den	Beschluß	des
II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 13* März 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Der General Staatsanwalt in Karlsruhe hat gegen Rechtsanwalt SflB beim Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eine Anschuldigungsschrift eingereicht. Das von ihm zugleich beantragte Berufsverbot hat das Ehrengericht abgelehnt. Dagegen hat der General Staatsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt. Darauf hat der Ehrengerichtshof das Berufsverbot verhängt. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
 
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Über den Antrag auf Erlaß des Berufsverbots hat ia vorliegenden Fall in erster Instanz das Ehrengericht entschieden (§ 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 121 BRAO) und erst in zweiter Instanz der Ehrengerichtshof.
Eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeent-scheidung des Ehrengerichtshofs ist aber weder nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung noch nach einer anderen Bestimmung statthaft (Beschlüsse des Senats BGHSt 19,
4; 20, 68; sowie vom 19. Januar 1970 - AnwSt (B) 7/69 «
EGE XI 78).
Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll	Petersen	Kohlndorfer
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs