* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Beschluss des 2. Der Senat hatte die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichts, dass es für die Entscheidung unzuständig sein dürfte, nahm die Rechtsanwältin den Antrag zurück und stellte ihn unter dem 20. Der Anwaltsgerichtshof verwarf den Antrag durch Beschluss vom 9. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde eingelegt. § 145 Abs.3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs im Vollstreckungsverfahren vorsieht. Die Voraussetzungen des § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Anwaltsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. 6 Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Darüber hinaus sind selbst dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, nur die in § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ausdrücklich genannten Entscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar. Danach ist der vom Anwaltsgerichtshof erlassene Beschluss nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar. ten Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses das Anwaltsgericht funktionell zuständig ist.

Zitierte Normen: § 114 BRAO § 304 StPO § 142 BRAO § 304 StPO § 116 BRAO § 473 StPO
RechtsanwältinAnwStAnwaltsgerichtshofBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 8/14
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2014 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 27. Oktober 2014
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
I.
1	Das	Anwaltsgericht	K.	hatte	gegen	die	Rechtsanwältin	wegen	einer
 Pflichtverletzung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein Vertretungsverbot für die Bereiche des gesamten Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer eines Jahres verhängt. Die Berufung der Rechtsanwältin war erfolglos geblieben. Der Senat hatte die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.
2
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte die Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer K. , das Wirksamwerden des Vertretungsverbots
-3-
bis zu dem Ablauf des 30. Juni 2014 aufzuschieben. Dies lehnte die Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 28. Januar 2014 ab. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 stellte die Rechtsanwältin beim Anwaltsgericht K. den Antrag, das Vertretungsverbot für sechs Monate aufzuschieben. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichts, dass es für die Entscheidung unzuständig sein dürfte, nahm die Rechtsanwältin den Antrag zurück und stellte ihn unter dem 20. Februar 2014 beim Anwaltsgerichtshof. Ferner beantragte sie, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Anwaltsgerichtshof verwarf den Antrag durch Beschluss vom 9. Mai 2014 als unzulässig, weil nicht er, sondern das Anwaltsgericht K. zuständig sei. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Die	sofortige	Beschwerde ist unzulässig.
4	1.	Die	Bundesrechtsanwaltsordnung	enthält keine Vorschrift, die - wie
§ 145 Abs. 3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs im Vollstreckungsverfahren vorsieht. Die Voraussetzungen des § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Anwaltsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.
5	2.	Ein	statthaftes	Rechtsmittel	ergibt sich auch nicht aus der in § 116
Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.
-4-
6	Nach	§	304	Abs.	4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen
 und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht insoweit einem Oberlandesgericht gleich (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 -AnwSt(B) 3/90, BGHR BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2; Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60). Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist der Anwaltsgerichtshof nicht erstinstanzlich tätig (vgl. §§ 142, 143 BRAO). Dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag unmittelbar dort gestellt hat, ändert nichts an dieser Zuständigkeitsregelung. Darüber hinaus sind selbst dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, nur die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich genannten Entscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar. Der Aufschub und die Aussetzung eines Berufsverbots sind dort nicht genannt. Danach ist der vom Anwaltsgerichtshof erlassene Beschluss nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar.
7	3.	Ergänzend	weist	der Senat darauf hin, dass für den Erlass der begehr-
ten Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses das Anwaltsgericht funktionell zuständig ist. Der Rechtsanwältin wird anheim gegeben, den zurückgenommenen Antrag erneut zu stellen.
-5-
8	Die	Kostenentscheidung	folgt aus §116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m.
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Kayser	Roggenbuck	Seiters
 Martini
Quaas
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 2 AGH 4/14 -