Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2 Nach § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO genügen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (Bl 8/12 Beschluss vom 31. Januar 2013 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31. Januar 2013 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 08.06.2011 - EV 187/07 -AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2012 - 2 AGH 22/11 -