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BGH

Gericht: BGH

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erlangen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs.4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr überschaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Verfahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. Die Nichterteilung des - nach § 143 Abs.4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO freilich gebotenen - letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zu dem Erfolg zu verhelfen.

Zitierte Normen: § 145 BRAO Art. 103 GG § 143 BRAO
GehörsverstoßGeneralbundesanwaltsletztBeschwerdeführerRahmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (Bl 8/11	BESCHLUSS vom 18. August 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Prof. Dr. König, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
 am 18. August 2011 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erlangen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Einen verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoß zu bezeichnen und im Einzelnen auszuführen, obliegt nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO dem Beschwerdeführer.
Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr überschaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei
 jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Verfahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97). Die Nichterteilung des - nach § 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO freilich gebotenen - letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zu dem Erfolg zu verhelfen.
Tolksdorf	König	Seiters
 Frey	Braeuer
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 97/02 AGH Hamm, Entscheidung vom 05.11.2010 - 2 AGH 44/10