Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke beschlossen: Mai 1972 das gegen den Rechtsanwalt Weidling im Berufungsrechtszuge schwebende ehrengerichtliche Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 1^6 Satz 2 BRAO, § 153 Abs.3 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer in Celle auferlegt. Nach § 304 Abs.4 StPO, der gemäß § 116 Satz 2 BRAO für das Ehrengerichtsverfahren sinngemäße Anwendung findet, ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, das im zweiten Rechtszuge entschieden hat, keine Beschwerde zulässig. Das ehrengerichtliche Verfahren ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung auch so geregelt, daß der Bundesgerichtshof nicht mit Fragen minderer Bedeutung befaßt werden soll.
2131 D72 BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 7/72 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Konrad wohnhaft in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 30. Mai 1972 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e : Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 30. Mai 1972 das gegen den Rechtsanwalt Weidling im Berufungsrechtszuge schwebende ehrengerichtliche Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 1^6 Satz 2 BRAO, § 153 Abs. 3 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer in Celle auferlegt. Rechtsanwalt Weidling wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, daß seine notwendigen Auslagen nicht ebenfalls der Rechtsanwaltskammer auferlegt worden sind. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 304 Abs. 4 StPO, der gemäß § 116 Satz 2 BRAO für das Ehrengerichtsverfahren sinngemäße Anwendung findet, ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, das im zweiten Rechtszuge entschieden hat, keine Beschwerde zulässig. Den Oberlandesgerichten entsprechen im Ehrengerichtsverfahren die Ehrengerichtshöfe (BGH, Beschluß vom 7. November I960 - AnwSt (B) 1/60 = EGE VI, 115). Eine Ausnahme von dieser Bestimmung für die Kosten- und Auslagenentscheidung ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen. Die Änderung des § 464 Abs. 3 StPO durch das Einführungsgesetz zu dem Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) ist insoweit ohne Bedeutung, da sie nur ein anderes, nicht aber ein neues, zusätzliches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung schaffen sollte. Das ehrengerichtliche Verfahren ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung auch so geregelt, daß der Bundesgerichtshof nicht mit Fragen minderer Bedeutung befaßt werden soll. Er kann nur dann angerufen werden, wenn es sich um den Ausschluß des Rechtsanwalts oder um ein vom Ehrengerichtshof verhängtes Berufsoder Vertretungsverbot handelt oder die Revision 4 wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zugelassen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Noelle Dr. Greuner Siebecke