Gegen Rechtsanwalt EfllB ist durch Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Celle vom 14. Ein von der Staatsanwaltschaft beantragtes Berufsverbot lehnte das Ehrengericht durch Beschluß von demselben Tage ab. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Ehrengericht am 17* Juli 1969 eine Anschuldigungsschrift eingereicht hatte, verhängte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 23. Der Ehrengerichtshof hat dann als Beschwerdegericht über die Verhängung des Berufsverbots entschieden.
2139 055 BUNDESGERICHTSHOF uo° Anv/St (B)_7/69 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen auc den Rechtsanwalt Herbert F Hi 2 Der Senat für Anwalts Sachen des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19* Januar 1970 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts FflflP gegen den Beschluß des 1. Senats des Riedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 23« Juli 1969 wird verworfen. Der Beschwerde!uhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G _ r_ ix.n d Q : Gegen Rechtsanwalt EfllB ist durch Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Celle vom 14. Dezember 1966 die Voruntersuchung eröffnet worden. Ein von der Staatsanwaltschaft beantragtes Berufsverbot lehnte das Ehrengericht durch Beschluß von demselben Tage ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Ehrengericht am 17* Juli 1969 eine Anschuldigungsschrift eingereicht hatte, verhängte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 23. Juli 1969 ein Berufsverbot. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot war das Ehrengericht zuständig (§ 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 121 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat dann als Beschwerdegericht über die Verhängung des Berufsverbots entschieden. Eine weitere Beschv/erae gegen eine Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtshofs ist weder in der Bundesrechtsanv/altsordnung noch durch eine andere Bestimmung zugelassen (BGHSt 19, 4; 20, 68). Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu äußern. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht. Glanzmann Roesen Noelle Börtzler Kirchhof Correll Vogt