Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2 Nach § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.3 Satz 3 BRAO genügen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 7/14 BESCHLUSS vom 2. Oktober 2014 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 2. Oktober 2014 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 3 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hinsichtlich der ersten von ihm formulierten Frage erschöpft sich sein Vortrag letztlich in der Behauptung fehlerhaften Vorgehens des Anwaltsgerichtshofs im konkreten Einzelfall. Hinsichtlich der zweiten Frage hat der Anwaltsgerichtshof hierzu keine Entscheidung getroffen. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem Gesetz. Anhaltspunkte dafür, dass § 145 BRAO gegen verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind nicht dargetan. Limperg Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanzen: Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 20.03.2013 - 1 AnwG 65/12 -AGH München, Entscheidung vom 17.09.2013 - BayAGH II 5/13 -