September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 6/97 BESCHLUSS vom 29. September 1997 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1997 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3 Gründe Das Anwaltsgericht hat einen gegen zwei beisitzende Richter gerichteten Ablehnungsantrag des angeschuldigten Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung greift der Rechtsanwalt ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde an. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Ent- Scheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357 m.w.N.). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfechtbar. Deppert van Gelder Fischer Salditt Müller Christian Otten