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BGH

Gericht: BGH

September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 304 StPO
AnwaltsgerichtshofsRechtsmittelOberlandesgerichtsBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 6/97 BESCHLUSS
vom 29. September 1997
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Verletzung der Berufspflichten
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3
Gründe
 Das Anwaltsgericht hat einen gegen zwei beisitzende Richter gerichteten Ablehnungsantrag des angeschuldigten Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung greift der Rechtsanwalt ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde an.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Ent-
Scheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357 m.w.N.). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfechtbar.
Deppert
 van Gelder
 Fischer
Salditt
 Müller	Christian
 Otten