November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Mai 1995 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichts und den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 30. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts vom 11.
2025 025 AnwSt BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS (B) 6/96 vom 18. November 1996 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Otmar K t 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 30. November 1995 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3 Gründe: Das Anwaltsgericht härt durch Beschluß vom 15. Mai 1995 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichts und den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 30. November 1995 verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts vom 11. Dezember 1996. Die Beschwerde ist unzulässig. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (S 116 BRAO). Nach $ 310 Abs. 2 StPO findet eine weitere Beschwerde nicht statt. Die in S 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefälle kommen im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Geiß van Gelder Fischer Otten Müller Kieserling Christian