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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian am 21. Senat des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte die Revision gegen sein Urteil vom 17. Er hat vielmehr die vom Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Sachlichkeitsgebots (E 76, 171) und des Werbeverbots (E 76, 196) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewendet.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 2 StGB
RechtsanwaltGrundsatzBRAORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

^025 051
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 6/94	BESCHLUSS
	vom 21. November 1994
in dem anwaltgerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Detlef
 Str.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian am 21. November 1994 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte die Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 1994 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Ehrengerichtshof hat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat vielmehr die vom Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Sachlichkeitsgebots (E 76, 171) und des Werbeverbots (E 76, 196) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Diesen Grundsätzen entsprechen jetzt § 43 a Abs. 3 und § 43 b
3
BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) . Sie schaffen für den Rechtsanwalt kein milderes Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.
Jähnke	Kutzer	Groß	Schmitz
 Kieserling
Hase
 Christian