Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird die Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 13« Mai 1965 insoweit zugelassen, als das Urteil die Kostenentscheidung betrifft. 1. Zu der vom Ehrengerichtshof vertretenen Auffassung, daß im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zugleich über die Berechtigung der Rüge und des Einspruchsbescheids entschieden werden dürfe, hat der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift keine Fragen aufgeworfen. Denn eine Frage, die im Revisionsverfahren selbst gar nicht in zulässiger Weise erhoben und nachgeprüft werden darf, kann auch nicht zur Zulassung der Revision führen. a; Die Frage, ob "die Sachentscheidung in die Gründe verlagert" werden darf, ist schief gestellt» Gemeint kann nur sein, ob in den Gründen eines Urteils, durch v/elches das Verfahren eingestellt wird, gesagt werden darf, den Beschuldigten treffe nach der Überzeugung des Gerichts eine Schuld. Denn wenn das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung die Überzeugung gev/onnen hat, daß den Beschuldigten eine Schuld trifft, so daß er nicht freigesprochen werden kann, so muß dies in den Gründen des auf Einstellung lautenden Urteils dargelegt werden. b) Die Frage, ob eine Formulierung des Rechtsanwalts in einem Ablehnungsgesuch "deswegen standeswidrig ist, weil sie den abgelehnten Richter kränken könnte”, kann nicht allgemein beantwortet werden. Diese Frage ist entscheidungserheblich«, Denn in der Tat hat der Ehrengerichtshof, anders als das Ehrengericht, die gesamten Kosten des Verfahrens ausnahmslos dem Beschuldigten auferlegt. Da diese Kostenentscheidung weder unmittelbar aus dem Gesetz entnommen v/crden kann noch selbstverständlich ist, kann der Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.
2136 02 BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 6/65 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr, Rudolf in 9 u; 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am M. Februar 1966 nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Wede3weiler, Dr. Roesen und Dr. Wintzer sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Börtzler und Kirchhof beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird die Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 13« Mai 1965 insoweit zugelassen, als das Urteil die Kostenentscheidung betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe : I. Was die Entscheidung der Hauptsache, nämlich die Schuldfrage, betrifft, so kann die Revision nicht zugelassen werden. 1. Zu der vom Ehrengerichtshof vertretenen Auffassung, daß im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zugleich über die Berechtigung der Rüge und des Einspruchsbescheids entschieden werden dürfe, hat der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift keine Fragen aufgeworfen. 2. Die vom Beschuldigten gestellten Prägen, ob a) "in einem Pall von Warnung oder Verweis die Sachent- scheidung in die Gründe verlagert" werden darf und ob b) eine Formulierung des Rechtsanwalts in einem Ablehnungsgesuch "deswegen standeswidrig ist, weil sie den abgelehnten Richter kränken könnte", rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (RGSt 42, 399» BayOb-LGSt 1954, 109; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl, § 296 Anm. 4 d; Eb. Schmidt, StPO Vorbem, vor § 296 Rdz 25; Schwarz/Kleinknecht, StPO 25. Aufl, Vorbem, 4 B vor § 296) kann der Beschuldigte gegen ein Urteil, durch welches das Verfahren endgültig eingestellt und damit das Bestehen eines Strafanspruchs endgültig verneint wird, mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen. Folgt man dieser Auffassung auch für den Bereich eines ehrengerichtlichen Urteils nach vorausgegangenem Rügeverfahren, so ergibt sich schon daraus, daß die Beschwerde zu den den SchuldSpruch betreffenden Fragen keinen Erfolg haben kann. Denn eine Frage, die im Revisionsverfahren selbst gar nicht in zulässiger Weise erhoben und nachgeprüft werden darf, kann auch nicht zur Zulassung der Revision führen. Indes braucht hierzu nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn auch aus anderen Gründen kann die Revision nicht zugelassen werden. 4 a; Die Frage, ob "die Sachentscheidung in die Gründe verlagert" werden darf, ist schief gestellt» Gemeint kann nur sein, ob in den Gründen eines Urteils, durch v/elches das Verfahren eingestellt wird, gesagt werden darf, den Beschuldigten treffe nach der Überzeugung des Gerichts eine Schuld. Die richtige Beantwortung der Frage ist jedoch selbstverständlich und rechtfertigt deswegen die Zulassung der Revision nicht (vgl. die Beschlüsse des Senats BGHSt 17, 21; Ehrenger.Entsch. VII, 162; AnwSt (B) 11/64 vom 5. Oktober 1964). Denn wenn das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung die Überzeugung gev/onnen hat, daß den Beschuldigten eine Schuld trifft, so daß er nicht freigesprochen werden kann, so muß dies in den Gründen des auf Einstellung lautenden Urteils dargelegt werden. b) Die Frage, ob eine Formulierung des Rechtsanwalts in einem Ablehnungsgesuch "deswegen standeswidrig ist, weil sie den abgelehnten Richter kränken könnte”, kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Antwort hängt vielmehr weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalls und demgemäß von den Feststellungen ab, die insoweit der Tatrichter getroffen hat. Die Frage hat daher keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. II. Der Beschuldigte hat weiter die Frage aufgeworfen, ob "bei Einstellung nach § 115 BRAO ... eine Kostenentscheidung der Vorinstanz ... geändert werden" kann. Diese Frage ist entscheidungserheblich«, Denn in der Tat hat der Ehrengerichtshof, anders als das Ehrengericht, die gesamten Kosten des Verfahrens ausnahmslos dem Beschuldigten auferlegt. Durch diese Kostenentscheidung ist der Beschuldigte beschwert. Aus § 197 BRAO, den der Ehrengerichtshof insoweit allein angeführt hat, ergibt sich diese Kostenentscheidung nicht. Da diese Kostenentscheidung weder unmittelbar aus dem Gesetz entnommen v/crden kann noch selbstverständlich ist, kann der Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Daß eine Revision auf abtrennbare Teile des Urteilsspruchs, so auf den Kostenausspruch, beschränkt werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt. Deswegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Revision nur beschränkt auf die Kostenentscheidung zuzulassen. Glanzmann Wedesweiler Roesen Wintzer Dr. Arndt Börtzler Kirchhof